Vorvertraglichkeit als Ablehnungsgrund in der Rechtsschutzversicherung

  • Hallo,

    angenommen, man möchte seine private KV wegen unberechtigter Beitragserhöhungen verklagen, die seit mehreren Jahren (2017) erfolgte. Dass diese unberechtigt waren, hat man erst kürzlich erfahren durch entsprechende Veröffentlichungen. Mal angenommen, man hatte 2017 eine andere Rechtsschutzversicherung (RSV) als die jetzige und von 2018 bis 2021 auch eine andere RSV, war jedoch lückenlos versichert. Nun gibt es die sogenannte "Einjahresregel" , die die Versicherungsnehmer (VN) davor schützen soll, dass der Versicherer sich auf Vorvertraglichkeit berufen und die Übernahme ablehnen kann. Mal angenommen, diese Einjahresregel ist in den letzten beiden Versicherungsverträgen enthalten. Und mal angenommen, der VN hat erst jetzt 2022 von den Vertragsverletzungen Kenntnis erhalten und jetzt die derzeitige Versicherung um Rechtsschutz ersucht. Und mal angenommen, der letzte Vertrag begann am 1. Dezember 2021 und angenommen, der davor lief ab 1. Dezember 2017. Und angenommen, die erste unberechtigte Beitragserhöhung erfolgte ab 1. Mai 2017 und dann immer ab dem 1.1. des Folgejahres bis zuletzt 2022.

    Wie ist die Einjahresregelung nun zu interpretieren ? Welche Versicherung muss nun eintreten? Kann die jetzige Versicherung sich auf einen Dauerverstoss berufen, der 2017 eingetreten ist und damit die Leistung ablehnen? Oder muss sie eintreten, da der erste Verstoss mehr als ein Jahr zurückliegt? Bzw. kann sie auch deshalb ablehnen, da der vorletzte Verstoss vom 1.1.2021 weniger als 12 Monate her ist und ist sie dann auch berechtigt, den letzten Verstoss von 2022 abzulehnen, da beide Fälle zusammenhängen? Könnte jedoch eher die vorletzte Versicherung zur Leistung verpflichtet sein ? Nach den Versicherungsbedingungen könnten Ansprüche noch innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages geltend gemacht werden.

    Über eine baldige Antwort würde ich mich freuen!

  • Mal losgelöst von allen vorstehenden Annahmen, sind Ansprüche aus den Jahren 2017 und 2018 verjährt und bei Beitragserhöhungen seit 2019 haben die Versicherungen nur noch selten formale Fehler gemacht. 2019 verjährt übrigens in exakt 4 Wochen. Bis dahin muss die Klage oder der Mahnbescheidsantrag bei Gericht sein, sonst ist auch das weg. Ansonsten ist mir das mit den ganzen "mal angenommen" zu kompliziert, sag' verständlich, was du willst, dann bekommst du auch eine verständliche Antwort.


    Ich habe mir übrigens einen erklecklichen Teil der Beiträge aus den Jahren 2018 und 2019 zurück geholt, weil sämtliche Beitragserhöhungen von 2006 bis 2018 bereits aus formalen Gründen unwirksam waren. Vor vier Wochen gab es ca. 4.500 € zurück. Davon wird jetzt ein kleiner Teil reinvestiert, um die nächsten zwei Jahre einzuklagen, was etwas schwieriger werden könnte, weil da bei realistischer Betrachtung die Formalien in Ordnung waren und es nur um die materielle Berechtigung gehen wird. Übrigens ohne Rechtsschutzversicherung. Mal schauen, wie die Versicherung sich einlässt, bis jetzt haben sie jede Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen verweigert. Die scheuen das, wie der Teufel das Weihwasser. Wenn das so bleibt, werden sie wieder verlieren.

  • Ich kann leider deine Fragen nicht antworten.

    Aber du hast anscheinend Rechtsschutz. Könntest du im Rahmen einer ersten (mal angenommen, freien) Konsultation versuchen zu klären, ob und welche Versicherung für die Kostenabdeckung zuständig wäre?

  • Das Vorhaben ist teuer und oftmals kommt dabei nicht viel raus. Insbesondere da die saftigen Jahre mittlerweile alle verjährt sind. Die Anwälte verdienen immer daran.


    Die Beitragserhöhungen der PPV kann man kostenfrei über das Sozialgericht einklagen. Aber ob die dort immer richtig arbeiten. :rolleyes:


    @R.F. welche Gesellschaft war das?

  • HUK Coburg. Die haben das erstinstanzliche Urteil sogar rechtskräftig werden lassen, was mich gewundert hat, denn zur Taktik der Branche gehört eigentlich, dass man solche Sachen durch alle Instanzen zieht. Es gibt ja inzwischen ungefähr BGH-Urteile dazu, obwohl der BGH bereits in den ersten vier Urteilen zu dem Komplex über alle zweifelhaften Rechtsfragen in aller Klarheit entschieden hatte. Aber am bemerkenswertesten war, dass sie sich mit Zähnen und Klauen dagegen gewehrt haben, auch nur irgendetwas zur materiellen Berechtigung der Beitragserhöhungen vorzutragen. Die haben von vornherein ausschließlich über die Formalien gestritten. Das wird jetzt im nächsten Verfahren spannend werden, in dem die Formalien eigentlich keine Rolle mehr spielen. Kostenrisiko hält sich bei mir in Grenzen. Erstens klage ich nichts ein, von dem von vornherein schon klar, dass es abgewiesen wird, zweitens kann ich den Prozess selbst führen.

  • ... Es gibt ja inzwischen ungefähr zwanzig BGH-Urteile dazu, obwohl der BGH bereits ...

    Hier war oben die Zahl "zwanzig" verloren gegangen.

  • Hallo, danke, aber es geht nicht um Verjährung! Das ist geklärt, hier greift die 10jährige Frist seit Kenntnis des BGH-Urteils von 2020. Es geht um die Eintrittspflicht! Wer hier zuständig ist und wie die Einjahresregel zu interpretieren ist.

  • Wer hat denn diesen Unsinn erzählt? Der BGH hat inzwischen klar und unmissverständlich entschieden, dass die dreijährige Regelverjährungsfrist gilt. Und die läuft nicht ab Kenntnis der BGH-Urteile vom 16.12.2020, sondern ab Fälligkeit des Anspruchs. Das heißt, alles bis einschließlich 2018 ist bereits verjährt, alles aus 2019 verjährt mit Ablauf des 31.12.2022, alles aus 2020 verjährt mit Ablauf des 31.12.2023 usw.

  • Hallo, danke, aber es geht nicht um Verjährung! Das ist geklärt, hier greift die 10jährige Frist seit Kenntnis des BGH-Urteils von 2020. Es geht um die Eintrittspflicht! Wer hier zuständig ist und wie die Einjahresregel zu interpretieren ist.

    Das Ganze lässt auf das berüchtigte "Schwarzer-Peter"-Spiel mit 4 Teilnehmern schließen:

    1) der (die Karten verteilende) A wie Anwalt

    2) links von ihm sitzend B wie Beklagte (in dem Fall die involvierte Krankenversicherung)

    3) links daneben C wie "Cooperiert sie - ja oder nein, die Rechtschutzversicherung?"

    4) schließlich D wie "Dxxp", also der zum Gelingen des Spiels unerlässliche Mandant


    A kann nicht verlieren, als routinierter Kartengeber schon mal gar nicht.

    B hat das Spiel gelernt. Hat 'n paar Jahre gedauert, aber inzwischen sollte sie es beherrschen.

    C hatte es schon vorher drauf, und mit adaptierten AVB nun erst recht

    D spielt das Spiel als einziger zwei mal zugleich (das erste und das letzte Mal).

    Preisfrage: Auf welcher Hand wird der Schwarze Peter letztlich überwintern?

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt