Für welche Rentenzeiten kann ich nachzahlen?

  • Guten Tag,


    derzeit empfehlen Stiftung Warentest und Finanztip zu prüfen, ob sich für dieses Jahr noch eine Nachzahlung bei der Rentenversicherung lohnt.


    Ich hatte vor einiger Zeit die DRV angeschrieben, doch bislang keine Antwort erhalten. Habe im Forum gesehen, dass es Anderen ähnlich geht.



    Ich habe folgende Zeiten im Versicherungsverlauf:


    1) Schulausbildung


    2) Hochschulausbildung


    3) Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug


    4) Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten - keine Anrechnung


    5) Lücken von Mitte 2008 - Anfang 2009 und Ende 2009.



    Für welche dieser Zeiten kann ich noch Beiträge zahlen / nachzahlen / leisten - zum "Preis" von 2022?


    Mich interessiert besonders das Schließen der Lücken. Kann ich für diesen Zeitraum etwas machen, damit dort eine Renten-relevante Zeit ist?


    Vielen Dank vorab

  • Hallo.


    Du kannst für 4) nachzahlen und (wahrscheinlich) für 12 Monate Schulbesuch vor 1).


    Der Rest ist bereits anerkannt, zählt somit für die 35-jährige Wartezeit mit, bzw. ist einfach eine Lücke.


    Am besten Termin in der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle buchen und sich die Sache erklären lassen. Falls der Antrag auf Nachzahlung tatsächlich gestellt wird, zählt das Datum der Terminverinbarung als Antragsdatum.


    Für den rechtlichen Hintergrund empfehle ich die Rechtliche Arbeitsanweisung zum Paragraphen 207 im SGB 6. Die ist online einsehbar.


    https://rvrecht.deutsche-rente…25/gra_sgb006_p_0207.html

  • Vielen Dank für die ausführliche Antwort.


    Gibt es eine Möglichkeit die Lücken / Leerzeilen noch zu füllen?


    Wird die Zeit


    4) Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten - keine Anrechnung


    als Rentenzeiten angerechnet? Also ohne Beitragszahlung, jedoch auf die 35 Arbeitsjahre. Ich hoffe, ich drücke mich verständlich aus.


    Mit den Beiträgen will ich hauptsächlich die Anerkennungszeiten ausbauen.

  • Nein, 4) ist ohne Nachzahlung keine rentenrechtliche Zeit und wird für keine Wartezeit berücksichtigt. Früher wurden mehr Jahre an Schul-/Hochschulbesuch berücksichtigt, nur deswegen darf man für diese Zeit nachzahlen.


    Falls die 35 Jahre drohen perspektivisch nicht erfüllt zu werden, dann kann die Nachzahlung (auch von nur Mindestbeiträgen) für diesen Zeitraum Sinn ergeben.

    Der Zeitraum vor 1) ist da etwas schwieriger zu bewerten. Dafür besser Beratung in Anspruch nehmen. Wie ich heute bereits in einem anderen Thread erläutert habe, ist bei der Nachzahlung in der Regel keine Eile geboten, es sei denn, der 45. Geburtstag steht direkt an, dann sollte man zumindest schnell den Termin vereinbaren.