Eigenbedarfskündigung

  • Die Besitzer eines Dauerwohnrechts haben etwa 3 Jahre lang ihre Wohnung an eine junge Familie mit unterdessen 2 Kindern vermietet. Nun wird Eigenbedarf wegen Trennung angemeldet. 'Er' will wieder einziehen.
    § 573c BGB mit fast 3 Monaten Kündigungsfrist ist mir bekannt.
    Gibt es für Mieter mit Kleinstkind(ern) ggf. eine verlängerte Kündigungsfrist (Härtefallklausel nach § 574 (1) BGB) bzw. Erfahrungen aus der Rechtsprechung zur Härtefallklausel?

  • Meines Wissens müsst ihr nur nachweisen, dass ihr offenbar was Neues sucht, aber keine entsprechende Wohnung findet, um das in die Länge ziehen zu können. Denke, das fängt mit einem Widerspruch an, würde mir da aber entsprechend Rechtsberatung holen.

  • Hallo ika,


    die Erfahrungen in meinem persönlichen Umfeld hinsichtlich einer grundsätzlichen Abwehr der Eigenbedarfskündigung sind eher negativ. Sicherlich kann man den Vorgang eine Weile hinziehen – aber zu welchem Preis, materiell und auch hinsichtlich der Lebensqualität. Lassen Sie sich vom Mieterverband beraten. Diese Fragestellung ist deren tägliches Geschäft. Eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter ist auf jeden Fall zu bevorzugen.


    Gruß Pumphut

  • Betrifft mich nicht selbst, ist aber ein Problem im Nahbereich. Ja, ich denke, Rechtsberatung/Mieterverband können Versuche sein. Aufwand und Nutzen muss man dann auch abwägen.
    Danke für die Antworten.

  • Wer hat denn den Mietvertrag abgeschlossen? Der Eigentümer oder der Wohnberechtigte?


    Faktisch beträgt die Kündigungsfrist hier fast 4 Monate. Der ab heute nächsterreichbare Beendigungstermin ist der 31.03.2023. Bis dahin sollten die Mieter doch in der Lage sein, etwas adäquates zu finden. Herauszögern kann ein Mieter das natürlich immer. Wenn die Mieter nicht freiwillig gehen, muss der Vermieter Räumungsklage erheben. Das dauert, es verursacht aber auch Kosten, die am Ende die Seite zu tragen hat, die unterliegt. Und da Eigenbedarf ein ziemlich sicherer Kündigungsgrund ist, sollten die Mieter sich überlegen, ob sie sich das ans Bein binden wollen. Die Prozesskosten dürften sich - je nach Höhe der Miete und je nachdem, wie weit das geht - hier auf 1.200 bis 2.400 € belaufen.

  • Wer hat denn den Mietvertrag abgeschlossen? Der Eigentümer oder der Wohnberechtigte?

    Der Besitzer des Dauerwohnrechts, der per Vertrag das Recht zum Vermieten hat. Wäre da ein Unterschied zum Eigentümer?
    Ansonsten klar, die Zeit für die Wohnungssuche wird reichen.

  • So ist es einfacher. Anders herum müsste der Wohnberechtigte erstmal beim Eigentümer vorstellig werden und den um die Kündigung bitten.

  • Die Besitzer eines Dauerwohnrechts haben etwa 3 Jahre lang ihre Wohnung an eine junge Familie mit unterdessen 2 Kindern vermietet. Nun wird Eigenbedarf wegen Trennung angemeldet. 'Er' will wieder einziehen.
    § 573c BGB mit fast 3 Monaten Kündigungsfrist ist mir bekannt.
    Gibt es für Mieter mit Kleinstkind(ern) ggf. eine verlängerte Kündigungsfrist (Härtefallklausel nach § 574 (1) BGB) bzw. Erfahrungen aus der Rechtsprechung zur Härtefallklausel?

    Den 574 kann man ziehen, die Frage ist aber, was man sich daraus erhofft. Mit einem entsprechenden Rechtsstreit geht ein Kostenrisiko mit ungewissem Ausgang einher, und das alles für ein paar Monate mehr Zeit.

    Rechtsprechung im Bezug auf Kinder habe ich da keine passende gefunden, lediglich eines zu älteren Kindern, bei denen ein Härtefall aufgrund längeren Weges zur Berufsschule verneint wurde.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist