nachträgliche Anerkennung einer Tätigkeit als Übungsleiterpauschale

  • Hallo Comunity,

    ich habe ein Anliegen, dass mich schon seit ein paar Jahren immer wieder ärgert.

    Ich bin Hauptamtlich beschäftigt und leite nebenher, einmal im Jahr ein Feriencamp bei einem großen Träger der Umwelthilfe. Während dieser Zeit bin ich bei diesem Träger für eine Woche sozialversicherungspflichtig angestellt (Steuerklasse 6). Ich habe mit dem Träger schon einige Diskussionen darüber geführt, weshalb sie das Engagement nicht mit Honorar vergüten aber dort beharrt man auf dem Standpunkt, dass es sich dann um eine Scheinselbständigkeit handle, da ich quasi jedes Jahr wiederkehrend das Camp leite.

    Wie dem auch sei. Die Steuerabgaben lassen den Verdienst für die Leitung des Camps sehr klein ausfallen. Einige meiner Kolleg*innen, die sich in der gleichen Lage befinden, haben einen Text ausgearbeitet, den sie bei ihrer Steuererklärung mit abgeben und darüber nachträglich das Engagement als Übungsleiter anerkannt und die Steuern zurückgezahlt bekommen. Ich habe das gleiche Dokument sowohl letztes als auch in diesem Jahr bei der Steuererklärung mit eingerreicht, jedoch wurde mir beide Male gesagt, dass dies nicht anerkannt werde, da es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handle. ... was sie nicht sagen...

    Grundsätzlich sind die rechtlichen Grundlagen für die Übungsleiterpauschale gegeben, das Finanzamt sagt jedoch, dass der Arbeitgeber das Engagement als sozialversicherungspflichtige Anstellung angegeben habe.


    Hat irgendjemand einen Tipp für mich, wie ich weiter vorgehen könnte. Ich würde gerne in Widerspruch gehen. Es geht hier schließlich um knapp 1000 Euro, die mir auf Grund der nicht-Anerkennung flöten gehen.


    Beste Grüße

  • Was der Auftraggeber da veranstaltet ist schwer verständlich. Es ist ja richtig und in Ordnung, dass die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung behandelt wird. Deshalb kann trotzdem der Übungsleiterfreibetrag abgabenfrei ausbezahlt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Nur evtl. darüber hinaus gehende Bezüge sind dann mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu belegen. Selbständige oder unselbständige Tätigkeit ist für die Begünstigung im Rahmen der Übungsleiterpauschale kein maßgebliches Kriterium.

  • @ R.F. Danke für deine Antwort.

    kannst du mir vielleicht noch einen Tipp geben, was ich machen kann? Oder mir die einen Link zur entsprechenden Rechtsnorm schicken?

  • Bettel hinschmeißen und die ihren Mist alleine machen lassen. Oder auf Schadensersatz verklagen.


    Die als Arbeitnehmer steuerfrei erhaltenen Beträge sind bei der Steuererklärung in der Anlage N, Zeile 27 (früher Zeile 26), einzutragen. Selbständige tragen es in der Anlage S ein. D. h., das Finanzamt geht ausdrücklich davon aus, dass die begünstigte Tätigkeit entweder selbständig oder unselbständig ausgeübt werden kann. Bei unselbständiger Tätigkeit muss es der blöde Arbeitgeber natürlich auch steuerfrei gezahlt haben, sonst gehört es nicht in die Zeile 27, sondern zum Bruttoarbeitslohn nach Zeile 6. Ob das nachträglich noch als steuerfrei behandelt werden kann, weiß ich nicht. Aber, auf jeden Fall versuchen und wenn es abgelehnt wird, Einspruch einlegen.

  • Da geht es eigentlich nur um die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuflichkeit. Das dürfte aber beim Fragesteller nicht das Problem sein.