Berechnungsformel für den dauerhaften Steuerfreibetrag der Rente

  • Person erhält erstmalig im Dezember 2017 Bruttorente 908,6 Euro. FA erklärt:

    Jahresbetrag der Rente: 908

    ab steuerfreier Teil der Rente: 237

    Steuerpflichtiger Teil der Rente: 671

    Im Folgejahr bleibt die Rentenhöhe bis 30.Juni unverändert (6x908,60=5451,6), ab 1.Juli Erhöhung auf 938,66 (6x938,66=5631,96).

    Jahresbruttorente für 2018 = 11083,56. Frage. Wie lautet die Errechnungsformel für den steuerfreien Teil der Jahresrente 2018 und Folgejahre?

  • Heißt 237 x 12 = 2844 pA bleiben für alle Folgejahre steuerfreier Abzug von der Bruttorente.

    Vielen Dank für die Auskunft


    Nettes Grüßle Pillepalle

  • Man kann sich von der Rentenversicherung deren Jahresmitteilungen an das Finanzamt schicken lassen und die beim Finanzamt liegenden Daten via ELSTER in ein Steuerprogramm herunterladen.

  • Der steuerfreie Betrag in EUR bleibt konstant. D.h. alle Rentensteigerungen sind voll steuerpflichtig. Ausnahme: der Grundrentenzuschlag.

    Nicht ganz. Die Rentensteigerungen aufgrund "normaler" Rentenerhöhungen verändern den steuerfreien Anteil der Rente nicht, Neuberechnungen schon.


    Aus Paragraph 22 EStG:


    4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. 5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. 7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.

  • 6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.

    Den Satz verstehe ich nicht. Das ist wohl die "Neuberechnung"? Wie kann sich der Jahresbetrag außerhalb der regelmäßigen Anpassungen nach Satz 7 ändern? Lässt sich das anhand der Zahlen des TE darstellen?

  • Den Satz verstehe ich nicht. Das ist wohl die "Neuberechnung"? Wie kann sich der Jahresbetrag außerhalb der regelmäßigen Anpassungen nach Satz 7 ändern? Lässt sich das anhand der Zahlen des TE darstellen?

    Ich denke damit ist das hier gemeint:

    Wenn nur "normale" Rentenerhöhungen stattfinden, dann ändert dich da nichts. Wenn nachträglich Entgeltpunkte dazukommen, dann wird es schwierig mit der Rechnerei.

  • So ist es. Wenn der Rentenzahlbetrag nur durch Rentenanpassungen (aktueller Rentenwert wird zum 01.07. erhöht) angepasst wird, dann bleibt der steuerfreie Betrag gleich. Andere Änderungen (Rente wird neu berechnet, ...) haben Auswirkungen auf den steuerfreien Betrag.


    Wenn die Rente 2017 begonnen hat, dann wird der steuerfreie Betrag aus dem Prozentsatz für 2017 (26%) und dem Zahlbetrag aus dem Jahr nach Rentenbeginn, sprich aus 2018, berechnet. Ohne weitere Informationen müssen wir davon ausgehen, dass dieser Wert seit 2018 konstant ist.

  • #Alle,

    ich glaube ich habe nun verstanden. Eine nächste Steuerbescheinigung liegt demnächst an. Wenn dann noch anders entschieden worden ist, klingel ich hier noch einmal an.

    Allen nochmals vielen Dank und viel Spaß beim Vorweihnachtstreiben.

    :)

  • Erhöht der Grundrentenzuschlag den Jahresbetrag der Rente?

    Folgende Situation:

    Rentenbeginn 2021, Grundrentenzuschlag gewährt, auch für 2022.

    Wird der Grundrentenzuschlag in den Jahresbetrag einbezogen, ist auch der (dauerhafte) steuerfreie Betrag höher.

    Beispiel: (Grundrentenzuschlag selbst ist steuerfrei).

    1. Grundrentenzuschlag gehört zum Jahresbetrag:

    Rente: 15000 Euro

    Grundrentenzuschlag: 1000 Euro

    steuerpflchtig: 81% von 15000: 12150 Euro

    steuerfrei auf Dauer: 15 000 +1000 - 12150 = 3850


    2. Grundrentenzuschlag gehört nicht zum Jahresbetrag:

    Rente: 15000 Euro

    Grundrentenzuschlag: 1000 Euro

    steuerpflchtig: 81% von 15000: 12150 Euro

    steuerfrei auf Dauer: 15 000 - 12150 = 2850

    VG

    Rainer