Kündigung des Gasversorgers wegen Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung

  • Ich habe eine Kündigung meines Gasversorgers welcher auch der Grundversorger ist bekommen weil ich Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung ab 1.1.2023 gemacht habe (um Kontaktaufnahme hatte ich bereits gebeten welche mir zugesagt wurde aber nicht erfolgte) mit der Begründung das mein Gasversorger nur Kunden beliefern kann wo ein vollkommen störungsfreies Vertrags- und Kundenverhältnis zu Grund liegt und Sie sehen das mit einem Widerspruch nicht mehr als gegeben an und bieten mir an einen anderen Lieferanten zu suchen oder in die Grundversorgung ( ist noch etwas teurer) zu wechseln.

    Kann ich dieser Kündigung widersprechen ich möchte keine Fristen versäumen.

  • Dagegen wird nichts zu machen sein. Bereits der "Widerspruch" gegen die Preiserhöhung war Unsinn. Bei einer Preiserhöhung gibt es ein Sonderkündigungsrecht, kein Widerspruchsrecht. Wer mit dem Preis nicht einverstanden ist, sucht sich eben eine Alternative. Wenn dir beim Lebensmittelhändler die Butter zu teuer ist, kannst du auch nicht "Widerspruch" gegen den Preis erheben, sondern dann musst du eben woanders kaufen.

  • Hallo Rosemarie1000,


    lesen Sie doch bitte als erstes einmal nach, was in Ihrem bisherigen Gasliefervertrag zu Preiserhöhungen und Kündigungen steht.


    Aber unabhängig davon gelten einige allgemeine zivilrechtliche Regelungen. Ihre Schilderung verstehe ich so: Ihr bisheriger Gasversorger will den Vertrag – ich unterstelle am Ende einer vereinbarten Preisbindung - nicht mehr zum bisherigen Preis fortsetzen. Das wollen Sie aber.


    Vielleicht ein schräges Beispiel: Bisher haben Sie das Brötchen beim Bäcker für 30 ct gekauft. Jetzt verlangt der Bäcker 50 ct. Welches Recht oder welchen Hebel haben Sie, den Bäcker zu zwingen, Ihnen das Brötchen weiter für 30 ct zu verkaufen? Sie verhungern nicht, wenn Sie keine Brötchen mehr kaufen können oder wollen, er bietet Ihnen alternativ Brot an (Ihr Gasversorger Gas in der Grundversorgung).


    So wie Sie es schildern, sehe Ich keinerlei Chance, weiter Gas zum alten Preis zu beziehen.


    Gruß Pumphut

  • Ok danke für die Antworten. Da habe ich falsch reagiert. Meinen „Widerspruch“ kann ich ja dann leider nicht mehr zurücknehmen um die Kündigung noch zu vermeiden.

    Sollte ich jetzt in die Grundversorgung wechseln und hoffen das diese Gaspreisbremse dort dann auch angewandt werden ?

  • Danke für Ihre Antwort. Der Gasversorger hat mir in seinem letzten Satz den Hinweis gegeben:

    Selbstverständlich werden wir Sie, soweit Sie keinen anderen Lieferanten für Ihre Liegenschaft zum Ende der Belieferung in dem Sondervertrag vorweisen, nahtlos ab dem 01.02.2023 im Rahmen der Grundversorgung mit Gas weiterversorgen.

    Dann dürfte man mich ja nicht in eine Ersatzversorgung stecken und es gibt ja dann doch noch die Hoffnung das ich nicht Zuviel bezahlen muss.

    Es ist doch dann eigentlich egal ob man einen vertag hat oder die Grundversorgung oder sehe ich das falsch ? Möchte nicht wieder etwas verkehrtes machen.

  • OK. ich bin nicht so vorsichtig, aber ich verstehe leider nicht den Unterschied zwischen Widerspruch und widersprechen. Hatte gestern einen Finanztip bekommen wo drin steht:

    ......

    Was die neue Regel für Dich bedeutet

    Erste Verbraucherschützer empfehlen dennoch, dass Du einer Preiserhöhung, die Dir Dein Anbieter für 2023 angekündigt hat, schonmal widersprechen sollst. Wir raten Dir aktuell allerdings dazu, Ruhe zu bewahren. Erstens muss das geplante Gesetz noch durch Bundestag und Bundesrat. Sobald es hier was Neues gibt, informieren wir Dich natürlich.


    Evtl. habe ich da etwas falsch verstanden :(

  • Nicht alles, was "Verbraucherschützer" empfehlen, ist sinnvoll. Und der Tenor des Newsletters zu dem angeblichen Preiserhöhungsverbot geht nach meinem Verständnis eher in die Richtung "fast alles Unsinn, was da verbreitet wird". Das angebliche Preiserhöhungsverbot geht darauf zurück, dass sich am vergangenen Wochenende eine Hinterbänklerin aus der SPD-Bundestagsfraktion mit solchen Äußerungen vor der Presse wichtig machen wollte. Im Gesetz findet sich von dem, was da verbreitet wurde, aber nur sehr wenig und das, was sich findet, betrifft den Anspruch des Energieversorgers gegen den Staat auf die Erstattungsleistung im Rahmen der Preisdeckelung und nicht das Verhältnis zum Endverbraucher. Und selbst wenn sich aus irgendeinem Grund später die Preisforderung des Versorgers als unrechtmäßig herausstellen sollte, dann können zu Unrecht gezahlte Beträge auch ohne "Widerspruch" zurück gefordert werden.

  • Naja es gibt ja auch ein wenig mehr als nur die Überschrift… und im Artikel selber wird es ja erklärt.

  • Naja es gibt ja auch ein wenig mehr als nur die Überschrift… und im Artikel selber wird es ja erklärt.

    Leider lesen immer mehr Leute nur noch die Überschriften und hören selbst da schon nach dem 3. Wort auf. Dabei entgeht ihnen regelmäßig, wenn am Ende so ein komischer Kringel anhängt, der ungefähr so: ? aussieht.

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt