Ich bin als Arbeitsloser (> 5 Jahre) mit Kapitaleinkünften als einziger Einkommensart freiwillig krankenversichert. Der Versicherungsbeitrag wird jährlich anhand meiner Kapitaleinkünfte (lt. Steuerbescheid) ermittelt. Da ich im letzten Jahr einen erheblichen freiwilligen Beitrag (5-stellig) zum Ausgleich der Abzüge bei Rente mit 63 an die BfA gezahlt habe, hat sich mein zu versteuerndes Einkommen entsprechend deutlich reduziert. Die Krankenversicherung nutzt nun aber nicht Wert des zu versteuernden Einkommens sondern die gesamten Kapitaleinkünfte zur Ermittlung des Beitrags. Die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung..."
sagen „Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.“
Gilt der freiwillige Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als „Werbungskosten“ ("höhere tatsächliche Aufwendungen") in diesem Sinne und reicht die Zahlungsbestätigung der BfA als Nachweis?
Sorry für die lange Frage, hoffentlich nicht zu konfus…