Krankenkassenbeitrag als Arbeitsloser nach freiwilligem Rentenversicherungsbeitrag

  • Ich bin als Arbeitsloser (> 5 Jahre) mit Kapitaleinkünften als einziger Einkommensart freiwillig krankenversichert. Der Versicherungsbeitrag wird jährlich anhand meiner Kapitaleinkünfte (lt. Steuerbescheid) ermittelt. Da ich im letzten Jahr einen erheblichen freiwilligen Beitrag (5-stellig) zum Ausgleich der Abzüge bei Rente mit 63 an die BfA gezahlt habe, hat sich mein zu versteuerndes Einkommen entsprechend deutlich reduziert. Die Krankenversicherung nutzt nun aber nicht Wert des zu versteuernden Einkommens sondern die gesamten Kapitaleinkünfte zur Ermittlung des Beitrags. Die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung..."

    sagen „Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.“
    Gilt der freiwillige Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als „Werbungskosten“ ("höhere tatsächliche Aufwendungen") in diesem Sinne und reicht die Zahlungsbestätigung der BfA als Nachweis?
    Sorry für die lange Frage, hoffentlich nicht zu konfus…

  • Hallo.


    Werbungskosten laufen unter Paragraph 9 EStG (bzw. 9a), Rentenbeiträge unter Paragraph 10 EStG.


    Daher vermute ich, dass die Rentenversicherungsbeiträge nicht anerkannt werden, allerdings sollte eine anonyme Meinung in einem Forum einen nicht von einem Widerspruch abhalten.

  • Gilt der freiwillige Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als „Werbungskosten“ ("höhere tatsächliche Aufwendungen") in diesem Sinne

    Nein, der freiwillige Beitrag zur Rentenversicherung zählt nicht als Werbungskosten, weil es keine Werbungskosten sind (und die Einzahlung auch nicht in irgendeinem engen Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften steht). Steht in den beiden Sätzen vorher im von Dir genannten (und einschlägigen) Dokument:

    1Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen sind den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen.

    2Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen

  • Hier trifft wohl der nicht geringe Unterschied Werbungskosten und Altersvorsorge zu. Wie Galileo Werbungskosten beschrieben hat. Altersvorsorge lässt sich bis zirka 25k steuerlich absetzen, von Sozialbeiträgen ist mir nichts bekannt. Aber wie Referat Janders schreibt kann man in Widerspruch gehen und abwarten was passiert, andere Maßnahme wäre eine Beratung vom Fachanwalt.

  • Hier trifft wohl der nicht geringe Unterschied Werbungskosten und Altersvorsorge zu. Wie Galileo Werbungskosten beschrieben hat. Altersvorsorge lässt sich bis zirka 25k steuerlich absetzen, von Sozialbeiträgen ist mir nichts bekannt. Aber wie Referat Janders schreibt kann man in Widerspruch gehen und abwarten was passiert, andere Maßnahme wäre eine Beratung vom Fachanwalt.

    Beiträge zu Versicherungen (auch Arbeitslosenversicherung) sind grundsätzlich absetzbar, allerdings "blockieren" die Beiträge zur Krankenversicherung den entsprechenden "Slot" in der Steuererklärung oftmals vollständig.


    aus Paragraph 10 EStG:

    1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.


    Nr. 3: Kranken- und Pflegeversicherung

    Nr. 3a: sonstige Versicherungen


    Aber eben alles Paragraph 10 und damit keine Werbungskosten.