Bearbeitungsgebühr von Krediten zurückfordern

  • Hallo,
    habe von Santander den bereits hier erwähnten Brief bekommen. Von der Team-Bank und der Raiffeisenbank ist die Fristsetzung unbeantwortet verstrichen. (war der 17.11.) Wollte jetzt nochmal schreiben eine Frist von 10 Tagen setzen und mitteilen, dass meine Rechtschutzvers. schon informiert ist. Allerdings wäre mir persönlich der Ombudsmann lieber, da ich bei der Vers. eine Selbstbeteiligung habe. Weiß jemand, wer für die o.g. Banken zuständig ist?
    Wäre für Antwort dankbar.


    MfG

  • Die Targobank ist meine Hausbank, deshalb umso erschreckender die Nichtreaktion. Kein Schreiben - NICHTS !!!


    Wie auch immer, ich habe eben online bei der Targo (Homebanking) nochmals meine Schreiben und die gescannten Kreditverträge hochgeladen.


    Ich habe angekündigt, nach Verstreichen der Frist (Anfang nächster Woche), rechtliche Schritte einzuleiten.


    Allerdings habe aber gleichzeitig die vertrauensvolle und langjährige Beziehung gelobt. :)


    Mal sehen was passiert.

  • Bei mir ist es die Deutsche Bank. Auch nix, die spielen "toter Hund", meine seit ü20 Jahren geliebte Hausbank.. Ich meine aber, hier i.wo gelesen zu haben, dass manche Banken keine Rückantwort schreiben, sondern bearbeiten und sich das Hin und Her damit sparen. Wer Einschreiben gemacht hat, ist ja erstmal auf der sicheren Seite.
    Wenn die Frist verstrichen ist, werde ich aber auch nachhaken. Also gut so!

  • Moin,ich habe gerne die Santander Consumer Bank wg. insgesamt über 3.700 € zu Unrecht eingerechneter Bearbeitungsgebühren am Haken. Es ist eine Klage bei dem AG in Mönchengladbach ( MG ) rechtshängig mit der ich die - unter uns Kunden gesagt - besonders freundliche Bank auf Rückzahlung der kassierten Gebühren zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der BuBa verpflichtet habe. Nun bekamen die werten Damen und Herren in MG kalte Füße und haben doch sage und schreibe einen Teilbetrag von 1.190,40 € ohne Angaben auf unser Konto überwiesen. Wie kulant, so kurz vor Weihnachten. Unsere drei Enkel werden jubilieren und dem Weihnachtsmann ein besonders sonores Ständchen kredenzen. Beim Vorbereiten des Prozesses, der erforderlich wurde, weil aus MG - trotz der einschlägigen BGH - Rspr. - in mehreren Schreiben nur Schwachsinn abgesülzt wurde, habe ich auf die Berechnung der zu berücksichtigenden Zinsen zunächst verzichtet. Nun aber bin ich - entgegen des ehernen Grundsatzes: " Judex non calculate " - fleißig bei der Berechnung der Zinsen ( §§247,288 BGB ) dabei ( Gebürensumme:100xZinssatz:xTage:360 ). Ich möchte nur darauf hinweisen, dass die Geldinstitute sehr wohl die jeweils ab Vertragsabschluss anfallenden Zinsen 5 % über den Basiszinssatz ( Vgl. hier:


    http://www.bundesbank.de/Redak…saetze/basiszinssatz.html


    zu entrichten hat. Die Rechnerei nervt ein wenig, weil die Zinssätze sich seit 2004 bis 2014 jedes halbe Jahr geändert haben ( jedoch zum Teil identisch waren ). Es lohnt sich dennoch. Da summt sich ein schöner Betrag auf. Das die Kreditinstitute keinen Bock haben, die Zinsen auf die zurückzuerstattenden Beträge zu zahlen ist klar: Wer zuvor den Kunden hinters Licht geführt hat, macht sich nicht die Mühe, diesen auch noch darüber korrekt zu informieren. Ferner haben die meisten Banken gar nicht das Personal hierfür, weil sie eh mit einer " auf Kante genähtem " Personalbestand operieren. Mein Rat: Druck machen, nerven und Verjährung am 31.12.2014 immer im Auge haben.

  • Hallo,
    muss es Einschreiben sein? Habe normale Post genommen. Santander hat geantwortet, die anderen bisher nicht. Auf der Post sagte man mir, Einschreiben mit Rückschein ohne Ansprechpartner wäre witzlos. Dann ein einfaches Einschreiben, den Postweg könne man über Internet auch verfolgen.
    Wie ist eure Meinung? Und Erfahrungen mit Raiffeisenbank und Teambank würden mich auch interessieren. Und wie geht das Verfahren über den Ombudsmann?


    Die Santander schreibt, das meinerseits keine weiteren Maßnahmen zur Unterbrechnung der Verjährung erforderlich sind. Kann man denen trauen?

  • Hallo,
    bitte kann mir jemand sagen, ob in unserem Kredit versteckte Bearbeitungskosten enthalten sind oder nicht?
    Verstehe den Satz - Die Bearbeitungsprovision als laufzeitunabhängige Einmalkosten wurden auf die Gesamtlaufzeit von 72 Monaten verrechnet - so, dass hier Bearbeitungskosten angefallen sind??? Wenn ja, wie hoch?

  • Hallo,


    ich habe heute von der KfW folgendes Antwortschreiben bekommen. Was meint ihr, kann ich da noch was machen?


    "wir nehmen Bezug auf Ihr o.g. Schreiben und nehmen zu Ihrem Rückforderungsanliegen gerne wie folgt Stellung:


    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.10.2014 festgestellt, dass bislang nur solche Ansprüche auf Erstattung von unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelten bei Privatkrediten verjährt sind, die vor mehr als zehn Jahren entstanden sind, sofern vom Kreditnehmer keine die Verjährung hindernden Schritte eingeleitet worden sind. Mit dieser Entscheidung knüpft der BGH an zwei Entscheidungen vom 13.05.2014 über die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten bei Privatkrediten an.


    Nach Rechtsauffassung der KfW ist die vom in verschiedenen jüngeren Urteilen, zuletzt BGH vom 13.05.2014, Aktenzeichen IX ZR 170/13 und XI ZR 405/12, vorgenommene Wertung der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren nicht auf die im Rahmen des Programms KfW-Studienkredit ausgereichten KfW-Darlehen übertragbar.


    Zur Einordnung dieser Rechtsprechung können wir folgendes mitteilen: Entscheidend ist nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, welchem Zweck die jeweilige Entgeltklausel dient. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Erhebung von Gebühren für Tätigkeiten unzulässig, zu deren Erbringung der Darlehensgeber entweder bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht des Darlehensvertrags verpflichtet ist bzw. die vorwiegend im eigenen Interesse des Darlehensgebers erfolgen (siehe dazu BGH NJW 2011, 2640, 2640 m.w.N.).


    Orientiert daran, beruht der von Ihnen im Rahmen des KfW-Studienkredits gezahlte Betrag auf einer zulässigen Regelung. Diese ist mit den von der Rechtsprechung beanstandeten Entgeltbestimmungen nicht vergleichbar. Es handelt sich um eine Aufwandsentschädigung, welche die in Ihrem Auftrag von Ihnen als sog. Vertriebspartner für den KfW-Studienkredit tätige eingeschaltete Bank zur Abdeckung des Aufwandes für ihre Leistungen zur Ermöglichung der Inanspruchnahme des KfW-Studienkredites erhält, der durch die Vermittlung des Studienkredits anfällt. Der für die Bank entstehende Aufwand liegt zum Beispiel in der Vorprüfung der Antragsvoraussetzungen, der Legitimationsprüfung sowie der Prüfung der korrekten Weitergabe von Daten aus der Studienbescheinigung an die KfW etc.. Die KfW ist in diesem Zusammenhang nicht wirtschaftlich begünstigt, da die Entschädigung dem jeweiligen konkret für die Vermittlung des KfW-Studienkredits im Zuge der Darlehensbeantragung in Anspruch genommenen Kreditinstitut weitergeleitet wird.


    Die Aufwandsentschädigung im Rahmen des KfW-Studienkredits stellt auch keine Vergütung für eine Tätigkeit dar, die vorwiegend im Interesse der KfW liegt. Die Einschaltung von Vertriebspartnern soll den Darlehensnehmern u.a. vielmehr ermöglichen, alle für die Darlehensgewährung er forderlichen Nachweiserbringungen möglichst vor Ort vornehmen zu können. Die Einschaltung eines Vertriebspartners hat neben der Möglichkeit der Vor-Ort-Erbringung von erforderlichen Nachweisen auch die Funktion, im Rahmen der Antragstellung sowie während der Darlehenslaufzeit einen persönlichen Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen. Hierbei können Fragen in Bezug auf die für die Beantragung erforderlichen Angaben und Nachweise sowie zu Auswahlmöglichkeiten während der Auszahlungs- und Tilgungsphase unkompliziert adressiert werden.


    Die mit dem Erstattungsverlangen beanstandete Bestimmung ist auch deshalb statthaft, weil die KfW im Programm KfW-Studienkredit mit der Vergabe von Förderdarlehen keine Gewinnerzielungsinteressen verfolgt.


    Ihrem Anliegen können wir vor dem vorstehenden Hintergrund nicht Rechnung tragen."

  • Hallo ich hab mal ne Frage zu dem Rückschein des Einschreibens.


    Und zwar habe ich auch meine Bearbeitungsgebühr von der Postbank zurück verlangt.
    Ich habe mein schreiben am 29.10.2014 an die Postbank geschrieben und den Rückschein am 07.11.2014 zurück erhalten.
    Nun meine Frage auf dem Rückschein stehen 2 Datumsangaben. Ganz unten 30.10.2014 und oben dann nochmal ein Datum vom 06.11.2014 jeweils mit einer Unterschrift, jedoch immer eine andere. Welches ist jetzt das richtige Datum des Erhalts des Schreibens , wegen der 3 Wochen Frist.
    Und weis jemand einen guten Anwalt der in der Sache schon verfährt ?
    Da ja die 3 Wochen morgen oder in einer Woche abläuft. Je nach dem welches Datum das richtige ist.
    Dann muss ich die Sache mal einem Anwalt übergeben der davon einen Plan hat.


    Meine Mutter ist noch Kunde bei der Postbank und Sie hat ihre Bearbeitungsgebühr ohne jegliches Rückschreiben von der Postbank zurück auf ihr Konto bekommen und das bereits letzte Woche. Ich bin kein Kunde mehr bei der Postbank, da ich meinen Kredit umgeschuldet habe auf die Targobank. Ich hab bei s jetzt noch gar nicht bekommen. Kein nein kein lmaa.

  • Hallo,
    muss es Einschreiben sein? Habe normale Post genommen. Santander hat geantwortet, die anderen bisher nicht. Auf der Post sagte man mir, Einschreiben mit Rückschein ohne Ansprechpartner wäre witzlos. Dann ein einfaches Einschreiben, den Postweg könne man über Internet auch verfolgen.
    Wie ist eure Meinung? Und Erfahrungen mit Raiffeisenbank und Teambank würden mich auch interessieren. Und wie geht das Verfahren über den Ombudsmann?


    Die Santander schreibt, das meinerseits keine weiteren Maßnahmen zur Unterbrechnung der Verjährung erforderlich sind. Kann man denen trauen?


    Nein, kann man nicht!

  • IBB (Investitionsbank Berlin) Förderdarlehen


    Hallo,


    ich habe gestern eine "Absage" von der IBB bezüglich Verwaltungskostenbeitrag (0,6 % monatlich) mit folgendem Inhalt bekommen:


    sehr geehrter ...........
    der BGH hat in seinem Urteil vom 13.05.2014 entschieden, dass die Erhebung von Bearbei-
    tungsgebühren auf der Grundlage von AGB bei Privatkrediten unzulässig ist. Derartige Kredite
    wurden und werden von der IBB nicht gewährt. Wir gehen daher davon aus, dass dieses Urteil
    schon aus diesem Grund auf den von uns erhobenen Verwaltungskostenbeitrag keine Anwen-
    dung findet.
    Hinzu kommt, dass der Verwaltungskostenbeitrag auf der Grundlage eines bestandskräftig
    öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheides erhoben wird, der seinerseits auf die der Förde
    rung zugrunde liegenden Richtlinien Bezug nimmt.
    Es handelt sich bei dem Ihnen zur Verfügung gestellten Darlehen um einen Förderkredit. Bei
    dem im Darlehensvertrag angegebenen Zinssatz handelt es sich um den sogenannten Ein-
    standszinssatz. In Abweichung zu der Praxis der Geschäftsbanken ist hierin keine Marge ent-
    halten, die die bankenüblichen Aufschläge für die Verwaltungs- und Risikokosten enthält. Der-
    artige Kosten werden bei den Förderkrediten durch die Erhebung des sich im Darlehensverlauf
    abbauenden Verwaltungskostenbeitrags berücksichtigt.
    Das Landgericht Berlin hat in einem Verfahren, das die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Ver
    waltungskostenbeitrags zum Gegenstand hatte, darauf hingewiesen, dass solange der Bewilli-
    gungsbescheid als wirksam zu behandeln ist, eine Klage - vor welchem Gericht auch immer -
    keine Aussicht auf Erfolg haben kann.
    Das Verfahren wurde dann an das für öffentlich rechtliche Streitigkeiten zuständige Verwaltungs-
    gericht Berlin verwiesen. Auch dieses hat es als zulässig angesehen, dass die Bewilligungs-.
    stelle (IBB) die Verwaltungskosten in die Förderkalkulation einbezieht und damit nach Art einer
    Bank, zinsähnliche Leistungen zur pauschalierten Abgeltung des mit der Darlehensgewährung
    verbundenen Verwaltungsaufwands geltend macht.
    Vor diesem Hintergrund können wir eine Erstattungspflicht unseres Hauses hinsichtlich der ver
    elnnahmten Beträge nicht erkennen.
    M it freundlichen Grü ßen


    Nachdem was ich hier bisher gelesen habe scheint diese Begründung nicht sehr überzeugend, oder ?


    Meine Rechtsschuztversicherung will nun keine Deckung übernehmen, da das Darlehn mit dem Neubau einer Immobilie im Zusammenhang steht und die Immobilienfragen ausgeschlossen sind....


    Macht es eventuell Sinn, wenn sich mehrere Betroffene zusammenfinden und gemeinsam vorgehen ggf. mittels einer "Sammelklage"... ?
    Eventuell gibt es dies ja schon, ich wäre dabei und würde mich über Infos dazu freuen !!!


    Mit besten Grüßen aus Pankow
    Bruno