Alles anzeigenAlso ich weiß nicht ob man da so einfach von ausgehen kann. Also hab mir grad mal das Urteil durchgelesen, es geht darum ob rechtzeitig Berufung bei Gericht erfolgte. Vertreten wurde hier durch einen Prozessbevollmächtigten, und dessen Angestellte die Post aufgegeben hat. Und letztendlich geht es hier darum ob die Frist für die Berufung eingehalten wurde. Das Urteil selbst ist von 2004. Hab mich jetzt mal wieder durch juristische Foren gewühlt zum Thema Zugang von Willenserklärungen. In einem Beitrag von 2012 hab ich keine Änderung zum BGB festgestellt.
Hier wird im Parag. 130 BGB ("Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden") immer noch festgelegt das sie erst wirksam wird, wenn sie
1. in den Machtbereich des Abwesenden gelangt ist (also z.B. Briefkasten oder Postfach)
und
2. wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auch damit gerechnet werden kann das er davon alsbald Kenntnis nimmt (wenn z.B. Post am Samstag zugestellt wird, und es aber in den Geschäftszeiten nur von Mo-Fr geht, dann wäre die Willenserklärung quasi Samstag zugestellt, den nächsten Montag aber erst wirksam)
Bei den hier angeführten Punkten spricht man von der sogenannten "Zugangstheorie" die im Zivilrecht Anwendung findet.
Bei dem BGH Urteil waren immer nur Punkte der ZPO angeführt, denke um mich darauf zu berufen müsste ich mich schon in einem gerichtlichen Verfahren befinden.
Diese Postlaufzeit von max. 3 Tagen wird aber auch in vielen Urteilen zum Mietrecht angeführt.
Vor Allem, wenn es um die fristgerechte Zustellung einer Kündigung, bzw auch Hausgeldabrechnung geht.
Aus den Mietsachen kann ich nur sagen......es klappt. Hatte mal so ein Treschen als Mieterin, die alles abstritt.
Schnack....dem Richter das passende geschrieben und schon war die "Tante" mit ihrer angeblich nie zugestellten Kündigung und Rechnung in der Uhr.