Bearbeitungsgebühr von Krediten zurückfordern

  • Ich hatte zwei Kredite laufen die ich 2011abgeschlossen habe. Einen bei der Sparkasse. Dieser lief 2012 aus und einen bei der MKB Bank. Dieser läuft nächstes Jahr aus. Nach absenden des Musterbriefes erhielt ich von der Sparkasse innerhalb einer Woche die Zusage das ich Abschlussgebühr erstattet bekomme. Auch die MKB meldete sich innerhalb einer Woche. Sie schrieb das sie das aus AGBgründen nicht müssten, mir aber aus Kulanz und zur Kundenzufriedenheit das Geld erstatten werden. Also alles in allem ganz problemlos.

  • Hallo zusammen,


    die Urteilsbegründung zu den Kreditgebühren ist mittlerweile veröffentlicht (Az. XI ZR 405/12).
    Hier ist der Link:
    http://juris.bundesgerichtshof…Blank=1&file=dokument.pdf


    Immerhin 45 Seiten.


    Hier auch die Begründung zum 2. Urteil - das war das mit der Postbank. Ist seit heute auch veröffentlicht:
    http://juris.bundesgerichtshof…7&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf


    Satte 51 Seiten. (03.07.2014)


    Viele Grüße,
    Britta

    Einmal editiert, zuletzt von Britta ()

  • Hallo,
    nachdem ich die NRW.Bank mit dem Musterschreiben kontaktiert habe, habe ich nun bzgl. der Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren per Brief eine Rückmeldung bekommen, die ich gerne Euch und den Lesern mitteilen möchte. Ich zitiere:
    Sehr geehrter Herr Ercan,
    einen Anspruch auf Rückzahlung eines geleisteten (einmaligen) Verwaltungskostenbeitrages (VKB) vermögen wir nicht zu erkennen. Wir nehmen wie folgt Stellung:
    1. Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung nehmen Sie entscheidend auf die Rechtsprechung zu Entgeltklauseln Bezug, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13-. Diese Entscheidungen sind uns im Tenor bekannt und anhand der bislang vorliegenden Mitteilung der Pressestelle des BGH vom 13.05.2014 geprüft worden. Die schriftlichen Entscheidungsgründe sind vom BGH noch nicht veröffentlicht worden, so dass wir uns eine abschließende Bewertung vorbehalten.


    Gleichwohl zeichnet sich bereits jetzt ab, dass eine Anwendbarkeit der Urteile auf Förderdarlehen der Wohnraumförderung NRW nicht gegeben ist.


    Der BGH betont mehrfach, dass es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen um Verbraucherdarlehensverträge handelt. Förderdarlehen der Wohnraumförderung sind aber gerade keine Verbraucherdarlehensverträge (vgl. § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB) Bereits aus diesem Grunde besteht eine Anwendbarkeit der Urteile auf die mit ihnen geschlossenen Verträge nicht.


    2. Ferner berücksichtigen Sie bei ihren Ausführungen nicht, dass die Urteile des BGH zu Klauseln ergangen sind, welche von Geschäftsbanken ausschließlich auf vertraglicher Grundlage oder aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gebührenerhebung herangezogen werden und die daher auch der gerichtlichen Klauselkontrolle offenstehen.
    Diese Situation hat mit derjenigen einer Förderbank wie der NRW.Bank nichts gemein. Vielmehr ist für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen unseres Hauses unmittelbar eine Grundlage im Gesetz und in den hierzu vom zuständigen Landesministerium erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) geschaffen worden.
    Die aktuelle Regelung in § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW) lautet:
    "Die NRW.Bank kann zur Deckung des VKBs bei der Gewährung und Verwaltung von Darlehen und Zuschüssen sowie der Übernahme von Bürgschaften vom Darlehensnehmer oder Zuschussempfänger einmalige und laufende VKB erheben. Die Höhe der VKB bestimmmt auf Vorschlag des Vorstandes der NRW.Bank das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium."
    Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW (MBWSV) hat in Nr. 7.1 der WFB von diesem Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht. Die Vorschrift lautet:
    "Für das Baudarlehen ist ein einmaliger VKB in Höhe von 0,4 v.H. des bewilligten Darlehens und ein laufender VKB in Höhe von jährlich 0,5 v.H. des bewilligten Darlehens zu zahlen."
    Ähnliche Normierungen gibt es auch bei den Landesförderinstituten anderer Bundesländer.
    Diese gesetzliche Vorgabe werden von uns befolgt und seit jeher in den Darlehensverträgen umgesetzt. Sie sind für uns auch verbindlich und wir können nicht von ihnen abweichen.
    Die gesetzliche Verankerung führt aber dazu, dass die Erhebung des VKB einer gerichtlichen Klauselkontolle gar nicht unterliegt, da die Regelungen in unseren Darlehensverträgen nicht im Sinne des §307 Abs. 3 Satz 1 BGB "von Rechtsvorschriften abweichen", sondern vielmehr geradezu auf die zurückzuführen sind.
    3. Übrigen hat der BGH bereits mehrfach ausgeführt, dass eine behördlich genehmigte Entgeltklausel der Inhaltskontrolle entzogen ist, wenn Aufsicht und Genehmigung die abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten bezwecken und somit der privatautonome Gestaltungsspielraum des Verwenders beseitigt ist (zuletzt BGH vom 24.05.2007 - III ZR 467/04 - in: NJW 2007, 3344 ff. und BGH vom 07.12.2010 - XR ZR 3/10 - in: NJW 2011, 1801 ff.) So liegt es hier auch, da die Erhebung des VKB nach Art und Höhe unserem Hause durch die WFB - wie bereits erwähnt - verbindlich vorgegeben wird.
    4. Es gibt sich daher für die kein Anspruch hinsichtlich des zu ihrem Darlehen gezahlten oder zu zahlenden VKB. Den von Ihnen formulierten Anspruch weisen wir bereits dem Grunde nach zurück. Wir bedauern, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können."



    Sind Sie der Meinung, dass ich nach diesem Schreiben noch irgendwie eine Chance auf die Rückerstattung habe? Falls ja, wie soll ich der NRW.Bank antworten bzw. wie soll ich vorgehen? Ich würde mich auf eine Antwort freuen.
    Schöne Grüße
    Ercan

  • Hallo,


    das ist ein noch nicht geklärter Sachverhalt, über den man trefflich streiten kann und über den auch trefflich gestritten wird.
    Zumeist hört man: die Rechtsprechung sollte grundsätzlich auch bei Förderdarlehen gelten, bei näherer Nachfrage heißt es dann, die Förderdarlehen wären wahrscheinlich nicht betroffen etc . Alles einigermaßen unklar.
    Jetzt konkret: Die Argumentation der NRW Bank lässt sich hören, aber aus meiner Sicht auch rechtlich angreifen - es wird jetzt etwas technisch:


    Zu Punkt 1:
    Es ist zwar richtig, dass es sich bei Förderkrediten nicht um Verbraucherkredite im Sinne des BGB handelt. Das hat allerdings für die vorliegende Frage keine Bedeutung, da der BGH zumindest nach der Pressemitteilung gerade keine Einschränkung auf Verbraucherkredite vorgenommen hat. Es geht bei den Kreditgebühren gerade nicht um
    spezifisch verbraucherkreditrechtliche Fragen. Selbst wenn das Förderdarlehen nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB kein
    Verbraucherdarlehensvertrag ist, kann eine AGB-Kontrolle dennoch erfolgen.


    Zu Punkt 2:
    Es ist aus meiner Sicht nicht relevant, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Kreditvertrag zugrunde liegen. Die AGB-Kontrolle gilt nicht bei Gesetzen, Satzungen und Verordnungen. Das ist richtig.


    Es geht aber vorliegend um einen privatrechtlichen Kreditvertrag, der für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert war. Die Rahmenbedingungen für die Bank sind das Gesetz bzw. der Erlass des Ministeriums. Im Gesetz steht
    auch nur, dass die Bank im Darlehensvertrag einen Verwaltungskostenbeitrag erheben kann, aber nicht muss. Im Verhältnis
    zum Kreditnehmer gilt allgemeines Privatrecht und kein öffentliches Recht. Das Darlehen wird nicht etwa durch einen Verwaltungsakt gewährt.
    Die Anwendung der AGB-Kontrolle steht nicht entgegen, dass die Darlehensbestimmungen der NRW.Bank auf den Empfehlungen des Ministeriums beruhen. (siehe zur Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf eine Vereinbarung, die nur die inhaltsgleichen Arbeitsanweisungen des Ministeriums zur Vertragsgrundlage gemacht hatte: BGH, Urteil vom 8.12.1998 - XI ZR 305/97; KG Berlin; LG Berlin)


    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB und die Billigkeitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen nicht schon allein dadurch ausgeschlossen sind, dass die entsprechenden Regelungen auf öffentlich-rechtlichen Vorgaben beruhen. (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, Az. III ZR 467/04,
    RdNr. 19)


    Der BGH hat in seinem Urteil zu den Kreditgebühren eine AGB-Kontrolle durchgeführt. Es ist aus meiner Sicht kein Grund
    ersichtlich, warum eine solche Kontrolle nicht auch für Förderdarlehen gelten sollen.


    Zu Punkt 3:
    In den angeführten Urteilen geht es nicht um Förderdarlehen, sondern um Telekommunikationsverträge und im Bausparverträge: Der BGH hat zu den Bausparverträgen folgendes ausgeführt:
    "Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs.1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat."
    Es ist schlicht nicht zutreffend, dass der BGH gesagt hat, behördlich genehmigte Entgeltklauseln seien der AGB-Kontrolle entzogen.


    Zusammenfassend:
    Ich halte die Argumentation der Bank durchaus für angreifbar. Sie ist nicht schlüssig. Aus meiner Sicht ergibt sich aus den vorgebrachten Argumenten nicht, dass die Verwaltungsgebühren anders rechtlich anders behandelt werden müssen als die Kreditbearbeitungsgebühren anderer Banken bei anderen Darlehensverträgen.


    Es wird aber nicht leicht sein, die Bank davon zu überzeugen.


    Beste Grüße,
    Britta

  • Hallo,


    kann mir bitte jemand sagen, was die L-Bank mir mit beigelegtem Ablehnungsschreiben sagen möchte?
    Hier findet Ihr das Schreiben (7 Seiten) --> http://www.directupload.net/file/d/3673/zwlq97zf_pdf.htm


    Hintergrund:
    Ich habe in 2006 bei der L-Bank über ein Förderdarlehen einen Immobilienkredit erhalten, zu dem ich 1%
    Gebühr von 190.000€ zahlen mußte, also 1.900€.
    Mit dem BGH-Urteil vom 13.05.2014 dachte ich mir, ich probiers mal einfach, schließlich habe ich bis
    2013 das Darlehen getilgt und wegen Verkauf und Neubau habe ich das Darlehen gegen Zahlung einer Vor-
    fälligkeitsentschädigung von ca. 7.000€ vorab zurückgezahlt. Zur Errechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
    wurden mir 150€ Gebühr berechnet.


    Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir helfen könntet, wie ich mich verhalten soll.
    Soll ich das BGH-Urteil bzgl. Verjährung abwarten oder von einem Anwalt Unterstützung holen?
    Schlichlich geht es um rund 2.000€!


    LG
    Hans

  • Hmmmm.... bei Immo-Krediten zählt das Urteil glaube ich nicht. Vielleicht kann einer der Experten nochmal was dazu sagen?


    Viel interessante ist doch deine VE!!! In den 2000ern gab es viele falsche Widerrufe im Vertrag. Hier haben sie gesagt dass man in dem Fall die VE nicht zurückzahlen muss. Prüfe da auf ejden Fall nochmal deinen Vetrag!!! Ist sauwichtig.

  • Das habe ich noch im Netz gefunden.
    Darin heißt es, dass über Immobilien-Kredite noch nicht entschieden worden ist.
    Leider ohne Quellangabe!
    Vielleicht können die Experten unter uns Bezug darauf nehmen!?


    LG
    Hans
    ______________________________________________________________________


    Keine Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite


    Banken dürfen keine Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite verlangen. Der Bundesgerichtshof erklärte entsprechende Klauseln in den Kreditverträgen für unwirksam. Das Urteil betrifft im Prinzip alle privaten Ratenkredite. Es ist ganz gleich, ob damit das Auto finanziert werden sollte oder eine neue Küche. Rechtlich betrachtet fallen auch Darlehen für Immobilien wie Häuser oder Wohnungen darunter. Die Laufzeit des Kredits ist nicht von Belang.
    Rückzahlung ab Januar 2011


    Die Richter erklärten in zwei Urteilen, die Gebühren seien unzulässig, weil Banken Kreditanträge aus eigenem Geschäftsinteresse ohnehin bearbeiten. Zudem dürften sie laut Gesetz nur Zinsen erheben. (Aktenzeichen: XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12)


    Die Richter räumten allen Betroffenen einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Gebühren für alle ab Januar 2011 geschlossenen Verträge ein, auch solche, die bereits abgezahlt wurden. Ob womöglich die große Verjährungsfrist von zehn Jahren angewandt werden muss, hatte der BGH nicht entschieden. Ein Urteil dazu wird noch in diesem Jahr erwartet.
    Hohe Rückzahlungssummen erwartet


    Auch ohne die Zehn-Jahresfrist kommen auf die Banken hohe Rückzahlungen zu, falls alle betroffenen Kunden auf dieses Recht bestehen. Allein die beiden Urteile betreffen Zehntausende Bankkunden, die zwischen einem und vier Prozent bezahlen mussten. Allein ein Postbank-Kunde, der vom BGH Recht bekam, hatte für einen Kredit in Höhe von rund 49.100 Euro eine Gebühr von 1.200 Euro gezahlt.


    Wie viele Gebühren die Banken nun unzulässig einkassiert haben, ist unklar. Von 2010 bis 2013 belief sich das Volumen der Konsumentenkredite nach Angaben der Bundesbank auf 175 bis 200 Millionen Euro im Jahr.
    Keine Entscheidung über Baudarlehen


    Nach Angaben des Bankenrechtlers Wolfgang Benedikt-Jansen können die Gebühren auch bei einem Auto-Kredit zurückgefordert werden. Über Verträge zu Baudarlehen oder Unternehmerdarlehen sei nicht entschieden worden.


    Verbraucherschutzorganisationen wie die Stiftung Warentest bieten Betroffenen bereits Musterbriefe an, um Gebühren zurückholen zu können.

  • Hallo,


    ich habe bei meiner Bank 2 Verbraucherkredite abgeschlossen. Für beide Verbraucherkredite wurde eine Bearbeitungsgebühr berechnet. Kreditabschluss 2012/2013;Kreditlaufzeit 4 Jahre.


    Diese Bearbeitungsgebühr habe ich mit Hilfe eines Musterschreibens zurückverlangt.


    Seitens meiner Bank erfolgte eine Teilrückerstattung der Bearbeitungsgebühr. Dem habe ich widersprochen, mit dem Hinweis, dass ich die Gesamtbearbeitungsgebühr zurückerstattet haben möchte.


    Daraufhin erhielt ich ein Schreiben meiner Bank mit dem Inhalt, dass bei laufenden Krediten die Rückerstattung der bereits gezahlten Bearbeitungsgebühr erfolgt und der Kredit entsprechend angepasst wird.


    Ich habe dies weder im Vorfeld mit meiner Bank besprochen noch habe ich diesem Modell zugestimmt. Fakt ist, dass ein Teil meiner Bearbeitungsgebühr nun mit meinem bestehenden Kredit verrechnet wurde und mit der letzten Rate verrechnet wird. Ich bestehe auf die komplette Erstattung.


    Können Sie mir kurz mitteilen wer im Recht ist? Die Bank oder Ich. Ich bin nun überfragt.


    Ich danke vorab für Ihre Unterstützung!!!

  • Die Santander hat auf meine Schreiben geantwortet, das ihnen die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt und sie werden sich bei mir melden. Spielt die Bank auf Zeit?

  • Hallo Jörg,
    also das ist doch einigermaßen ungeheuerlich.
    Die Urteilsgründe liegen mittlerweile vor und sind frei zugänglich.
    Ich füge Ihnen die Links bei. Ich würde an Ihrer Stelle an die angegebene Email-Adresse der Santander die Gründe schicken und erklären, dass Sie Ihnen die Gründe gerne überlassen und Sie innerhalb von 7 Tagen eine Antwort erwarten.


    http://juris.bundesgerichtshof…Blank=1&file=dokument.pdf
    http://juris.bundesgerichtshof…Blank=1&file=dokument.pdf


    Viel Erfolg und beste Grüße,
    Britta

  • Hallo Kristin,

    Also es ist ja schon einmal positiv, dass Ihnen Ihre Bank zumindest positiv reagiert hat und Ihren Anspruch auf Rückzahlung nicht bestreitet.
    So wie Sie den Sachverhalt schildern, muss das Vorgehen Ihrer Bank nicht unrecht sein. Es gibt Verträge, in denen die Bearbeitungsgebühr erst Stück für Stück mit den Raten gezahlt wird. In einem solchen Fall hätten Sie natürlich nur Anspruch auf den bisher wirklich gezahlten Anteil der Gebühr. Die noch ausstehenden Raten müssten allerdings um den jeweils enthaltenen Teil der Bearbeitungsgebühr gekürzt werden.


    Grundsätzlich ist es rechtlich möglich bestehende Geldschulden gegeneinander aufzurechnen. Also beispielsweise, wenn Sie Ihrer Bank noch 1.000 Euro schulden und Ihnen die Bank aber 250 Euro Bearbeitungsgebühr zurückzahlen muss. Dann kann das Ergebnis lauten: Sie schulden der Bank nur noch 750 Euro.


    Wichtig ist vor allem, dass Sie unter dem Strich nicht schlechter dastehen. Mit anderen Worten: Den in Ihrem Vertrag ausgewiesenen Betrag für die Kreditbearbeitungsgebühr müssen Sie gesamt zurückbekommen. Das auch teilweise durch eine Ersparnis bei den zukünftig noch zu zahlenden Raten der Fall sein. In Ihrem Fall sollten Sie sich also von der Bank in ihrer Berechnung ganz klar darlegen lassen, wie Sie durch die bereits gezahlte Abschlagzahlung und die zukünftige Ersparnis auf den Gesamtbetrag der Kreditbearbeitungsgebühren kommen, der in Ihrem Vertrag ausgewiesen ist.

    Abschließend, muss ich leider auch darauf hinweisen, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und den Einzelfall prüfen können.

    Mit besten Grüßen
    Martin Berg

  • Guten Tag Herr Maier,

    Vielen Dank für Ihren Beitrag.

    Das Ablehnungsschreiben der L-Bank ist in der Tat sehr erschöpfend. Im Endeffekt führt die L-Bank Ihre Sicht der Dinge aus und verweist unter anderem darauf, dass nach ihrer rechtlichen Einschätzung das Förderdarlehen kein Verbraucherdarlehensvertrag ist. Und somit die BGH Entscheidung auf Ihren Kredit nicht anwendbar sei.
    Insofern sind die Ausführungen vergleichbar mit denen der NRW Bank von unserem Community Mitglied Ercan. Insofern ist in Teilen die Argumentation von Britta (zumindest Punkt 1 und 2 der Ausführungen von Britta) auf Ihren Fall übertragbar. In Kürze also:
    - Es wird derzeit tatsächlich darüber gestritten, ob die BGH Rechtsprechung auch auf Förderdarlehen übertragbar sind. Dass die L-Bank hier die Auffassung vertritt, Förderdarlehen sind vom BGH-Urteil nicht betroffen, war zu erwarten J
    - Es ist richtig, dass Förderkredite nicht Verbraucherdarlehen im Sinne des BGB sind. Das dürfte allerdings unerheblich sein, da der BGH in seinem Urteil keine Einschränkung auf Verbraucherkredite vorgenommen hat. Bei den Kreditgebühren geht es nicht um spezifische Fragen der Verbraucherkreditrichtlinie.
    - Den Punkt, dass das Land Baden Württemberg maßgeblichen Einfluss auf die Vorgaben und Konditionen des Förderdarlehens hatte, führt nicht dazu, dass die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt nicht beanstandet werden kann. Auch bei dem Förderdarlehen gilt Privatrecht, denn das Darlehen wurde immer noch von der L-Bank ausgestellt und nicht durch einen Verwaltungsakt gewährt.

    Fazit:
    Wie wir bereits in unserem Ratgeber geschrieben haben, werden Sie beim Thema „fehlerhafte Widerrufsbelehrung“ ohne anwaltliche Hilfe nicht weit kommen. Denn hier ist genau der Fall eingetreten, dass Gegenwind von der L-Bank kommt. Meine Befürchtung ist, dass Sie ohne Klageerhebung keine Aussicht auf Erfolg haben.
    Wenn Sie den nächsten Schritt gehen wollen, klären Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung unbedingt, ob sie die Kosten für den Anwalt und einen eventuellen Rechtsstreit übernimmt. In vielen Verträgen sind Immobilienstreitigkeiten von der Deckung ausgenommen.
    Wenn Sie sich entschließen sollten einen Anwalt aufzusuchen, müssen Sie auch nicht bis zum Urteil des BGH bezüglich etwaiger Verjährungsfristen warten. Denn immerhin könnte die L-Bank, selbst wenn der BGH auch für alte Kreditverträge keine Verjährung sieht, immer noch den Standpunkt vertreten, dass Förderdarlehen keine Verbraucherdarlehen sind. Dann hätte Ihnen das positive Urteil des BGH nichts genutzt.


    Bezüglich der 150 Euro für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Argumentation der L-Bank übrigens nachvollziehbar. Hier steht dem Betrag eine konkrete Leistung gegenüber, die von der Bank in Ihrem Interesse erbracht wird. Ich sehe derzeit leider keine Möglichkeit dieses Geld zurückzuholen.


    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und würde mich freuen, wenn Sie Ihre weiteren Erfahrungen in der Community teilen.


    Mit besten Grüßen
    Martin Berg

    2 Mal editiert, zuletzt von Martin ()

  • Hallo @Sputnik,


    bezüglich der Anwendbarkeit des BGH Urteil zu Kreditbearbeitungsgebühren auf Immobiliendarlehensverträge:


    Es ist so, dass der BGH aufgrund von zwei Verträgen entschieden hat, die ihm vorlagen. Bei den beiden Verträgen handelte es sich um Ratenkredite, keine Baufinanzierungen.


    Insofern ist die von Hans Meier zitierte Fundstelle aus dem Netz nicht falsch, geht aber nicht weit genug. Denn der BGH hat in seiner Urteilsbegründung keine Einschränkung auf Ratenkredite vorgenommen.


    Insofern ist das Urteil des BGH aus unserer Sicht auch auf Immobilienkredite übertragbar. Denn sowohl Ratenkredite als auch Immobilienkredite sind Verbraucherdarlehen, da sie zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossen werden.


    Beste Grüße
    Martin Berg


    PS: Der Hinweis auf die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist übrigens sehr relevant. Im Falle eines Widerrufs werden die Banken, nach unserer Erfahrung, allerdings noch mehr blocken als bei einer Rückforderung von Kreditgebühren.

  • Sehr geehrter Herr Berg,


    vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort!

  • Hallo, woraus in meinem Kreditvertrag ist eigentlich ersichtlich wie die kreditgebühren zu zahlen sind, ich kan in meinem Vertrag hierzu leider nichts detailliertes finden, was darauf schließen lässt, ob es in den Rate. Bei halten ist oder gesondert angerechnet wurde. Und wenn es in den Raten beinhaltet ist, dannmüsste sich ja meine Rate auch verändern im Nachhinein, oder?

  • Hallo, woraus in meinem Kreditvertrag ist eigentlich ersichtlich wie die kreditgebühren zu zahlen sind, ich kan in meinem Vertrag hierzu leider nichts detailliertes finden, was darauf schließen lässt, ob es in den Rate. Bei halten ist oder gesondert angerechnet wurde. Und wenn es in den Raten beinhaltet ist, dannmüsste sich ja meine Rate auch verändern im Nachhinein, oder?


    Hallo,


    das kann man leider nicht allgemein beantworten, da die verschiedenen Banken unterschiedliche Vertragsformulare benutzen. Sie können aber zunächst gezielt an ein paar Stellen schauen:
    Wenn Sie zu Ihrem Vertrag das Merkblatt "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" bekommen haben, dann schauen Sie dort unter "3. Kreditkosten" nach. Beim Punkt "Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag" steht, ob eine Bearbeitungsgebühr erhoben wurde und eventuell auch noch etwas über die Zahlungsweise. Allerdings muss dort auch nichts über die Verrechnungsweise stehen, wenn eine Bearbeitungsgebühr von Ihnen verlangt wurde.
    Ansonsten sollte in Ihren Vertragsunterlagen noch ein Teil enthalten sein, der Ihnen die Darlehensbedingungen erläutert. Da können Sie auch die Regelung finden. Beispielsweise unter der Überschrift "Sollzinsen und Bearbeitungskosten". Dort kann dann beispielsweise stehen, dass die Gebühren anteilig über die Darlehenslaufzeit verteilt werden.


    Bezüglich der Ratenänderung: Auch wenn die Kosten über die Raten verteilt werden, muss dass nicht unbedingt heißen, dass man niedrigere Raten zahlt, sobald man erfolgreich die Bearbeitungsgebühren zurückgefordert hat. Denkbar wäre auch, dass die Raten gleich bleiben, man dafür aber seinen Kredit beispielsweise einen Monat früher abbezahlt hat oder eine sehr niedrige letzte Rate zahlt.
    Denn im Endeffekt kommt es nur darauf an, dass die Bank von Ihnen nur so viel Geld für den Kredit bekommen hatte, wie sie es ohne die Bearbeitungsgebühr auch durfte.


    Mit besten Grüßen
    Martin Berg