Abfindung einer Klein-Anwartschaft auf bAV bei mehreren Verträgen § 3 BetrAVG

  • Hallo an das Forum,


    ich habe über meinen ersten Arbeitgeber, bei dem ich nicht mehr tätig bin, in der Vergangenheit drei verschiedene DEVK-Pensionsfondsverträge laufen gehabt:


    1 x netto mit Riesterzulage, ruht seit langer Zeit

    2 x brutto, seit AG-Wechsel auch ruhend gestellt


    Zwei dieser Verträge unterschreiten für sich genommen die Bagatellgrenze für eine Abfindung nach § 3 Abs. 1 BetrAVG und mein Plan war es, diese abfinden zu lassen.


    Nun habe ich von der DEVK auf Anfrage die schriftliche Mitteilung erhalten, das eine Abfindung nicht möglich ist, weil die GESAMTsumme der bei ihr laufenden 3 Verträge die Grenze übersteigt. Allerdings wird hier, entgegen meiner Aufforderung, keine dedizierte Begründung geliefert.


    Hat die DEVK hier Recht? Im Zweifelsfalle würde ich mich jetzt an einen Ombudsmann wenden.


    Grüße, user2304

  • Danke, dass ist schon mal eine weitere Rechtsquelle zu diesem Thema. Ich habe die DEVK mit Frist nochmal aufgefordert, Ihre Aussage mit den aus Ihrer Sicht maßgeblichen Vorgaben zu begründen, mal gucken was da kommt.


    Sonst werde ich dann Anfang des nächsten Jahren den Weg zum Ombudsmann gehen.

  • Ein kurzes Update mit Frage:


    Die DEVK Pensionsfonds AG hat nach Anfrage einer Präzisierung geantwortet, dass ich zwar 3 verschiedene Verträge bei Ihnen zu laufen habe, diese aber insgesamt eine Versorgungszusage darstellen. Somit sei für die Betrachtung nach § 3 BetrAVG auch die Gesamtsumme maßgebend.


    Ich habe mich an den Versicherungsombudsmann e.V. gewandt. Leider "gehört die DEVK Pensionsfonds-Aktiengesellschaft zu den wenigen Unternehmen , die nicht Mitglied im Versicherungsombudsmann e.V. sind". Also keine Klärung an dieser Stelle.


    Frage: Bleibt da jetzt nur noch die BaFin? Alternativ würde mir noch eine Beratung bei einer Verbraucherzentrale einfallen.


    Grüße,


    user2304

  • Diskussionen über die Kleinbetragsregelung kenne ich bisher nur dem Riester-Umfeld. Bei bAV oder sogar Kombinationen aus den Welten mag es anders aussehen.


    In Riester: Kleinbetragsrente - wer entscheidet? hatte ich die Frage eingebracht, wer eigentlich die Wahl hat, ob von der Regelung Gebrauch gemacht wird. Es ist der Anbieter. Wenn die DEVK also der Meinung ist, dass sie besser mit der Auszahlung auch kleinster Renten fährt, dann wird sie das tun.

  • Hallo nochmals,


    ich denke, durch die Gestaltung als betriebliche AV passt der Link der Rentenversicherung nicht ganz...


    Was ich gelernt habe; Bei der Bafin gibt es eine Unternehmens-Datenbank, über die man die zuständige Schlichtungsstelle findet:


    https://portal.mvp.bafin.de/database/InstInfo/sucheForm.do


    Für die in meinem Fall betroffene DEVK Pensionsfonds Aktiengesellschaft ist keine solche aufgeführt, also bleibt eine Beschwerde bei der Bafin.


    Was aus meiner Sicht auch interessant ist - BetrAVG § 3 führt die Bagatellgrenze nur auf im Bezug auf die Abfindung durch den Arbeitnehmer (Absatz 2). Die Abfindung auf "auf Verlangen des Arbeitnehmers" hat keine solche Randbedingung (Absatz 3). Das werde ich so im Anschreiben an die Bafin mit aufführen.


    Grüße, user2304

  • ... und ich antworte mir mal selber: BetrAVG § 3 Abs. 3 scheint ein sehr spezieller hier nicht vorliegender Fall zu sein:


    "... wenn er (der ArN) mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist und ihm die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind."


    https://www.heldt-zuelch.de/ab…einer-direktversicherung/


    Dem unter dem Link aufgeführten wäre eigentlich gar keine von mir als ausgeschiedenem ArN begehrte Abfindung möglich (BetrAVG § 3 Abs. 2 räumt nur dem ArG ein Recht ein).


    Grüße, user2304

  • In deine Riesterrente sind doch Zulagen der ZFA geflossen und die wird über die Rentenversicherung verwaltet. Die Zulagenstelle müsste sich doch dafür interessieren was mit deinen Zulagen im Riester passiert? Bei einer schädliche Verwendung will die ZFA die Zulagen ja auch wieder zurück haben.


    https://riester.deutsche-rente…ce-und-auskunft_node.html


    Ist ja auch nur ein Versuch über die Riesterförderung deinen Vertrag aufzulösen.....ob das so klappen kann weiß ich auch nicht.

  • ...wäre eigentlich gar keine von mir als ausgeschiedenem ArN begehrte Abfindung möglich (BetrAVG § 3 Abs. 2 räumt nur dem ArG ein Recht ein).

    Das wäre dann anlalog zur Riester-Regelung. Tenor: Dem Anbieter soll auf dessen Wunsch Verwaltungsaufwand erspart bleiben. Es geht nicht um ein Recht auf Cash statt Rente seitens des Begünstigten.