PKV kündigen nach Umzug ins Ausland (nicht EU)

  • Hallo,

    mein Sohn Alter >30 Jahre ist ins nicht EU Ausland ausgewandert. Zur Zeit habe ich Ihn noch in der privaten Krankenversicherung mit einem Zusatz für das Ausland versichert.

    Nun möchte ich das er sich selber versichert und deshalb seine PKV kündigen!

    Was muss ich tun?


    Gruß Igelshoe

  • Hallo Igelshoe,

    je nach der realen Einzelsituation kann das schnell und glatt ablaufen, es kann aber auch durch Sand im Getriebe länger dauern, bis du aus der Beitragspflicht für ihn rauskommst.

    Deshalb zwei Fragen:

    1) Hast Du eine Adresse von ihm, in der er via Textform erreichbar ist und sich auch selbst melden kann - bei dir und/oder beim Versicherer (Beispiel: aktuelle E-Mail-Adresse würde genügen).

    2) Hat er sich im besten Einvernehmen verabschiedet oder ist er im Zorn geschieden?


    Warum es auf die beiden Antworten ankommen könnte, zeigen die einschlägigen Absätze im Kleingeduckten, hier auf Deinen speziellen Fall umgeschrieben::


    § 13 (10) MB/KK 2009
    Kündigst Du als Versicherungsnehmer
    das Versicherungsverhältnis insgesamt oder nur für Deinen im Vertrag mitversicherten Sohn, hat Dein Sohn das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers, z. B. ihn selbst, fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn Du nachweist, dass Dein Sohn von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.
    Hieße also erstmal: Solange Dein Sohn nicht kooperiert oder keine Gelegenheit dazu hat, weil er nicht erreichbar ist, bleibt die Beitragspflicht bis auf Weiteres an Dir hängen. Der Versicherer ist (versicherungsvertrags)gesetzlich "gezwungen", das Versicherungsverhältnis im Interesse der versicherten Leistungsanprüche Deines Sohnes aufrechtzuerhalten.


    Zwar gibt es noch den
    § 15(3) MB/KK 2009
    Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten
    [EU, EWR und Schweiz], endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vor­über­gehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.

    aber wirklich weiter hilft Dir das auch nicht, wenn Du nicht nachweisen kannst, dass er sichn im Sinne des vorstehenden § verändert hat.


    Aber mal abgesehen von den Verwicklungen des § 15(3): Es kann ja - Kooperation vorausgesetzt - schnell und einfach so ablaufen:

    1) Du kündigst in Textform (z. B. per E-Mail) und nimmst Deinen Sohn ins CC

    2) Dein Sohn mailt dem Versicherer - im Idealfall mit Dir im CC -, dass er mit der Kündigung einverstanden ist.


    Gruß

    Alexis

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt