Flugverspätung von Washington nach Kopenhagen grösser 6 Std

  • Hallo zusammen,
    ich bin am 03.04.2015 von Charlotte über Washington nach Kopenhagen und Final Destination Zürich geflogen


    Der Flug von Washington nach Kopenhagen war geplant auf 17:15, tatsächlich war der Abflug jedoch erst um 11:30. (Screenshot vorhanden)


    Die Airline ( SAS ) teilte uns mit es habe technische Probleme gegeben, somit wäre hier ja wohl eine Erstattung fällig.


    Meine Recherchen im Internet haben ergeben, dass mir eine Entschädigung von 600 € zustünde, sogar eventuell eine Teilerstattung vom Ticketpreis.


    Ich bin bei einer Schweizer Firma angestellt, die Reise wurde auch von der Schweiz aus gebucht. Abflugort USA, Airline Standort Schweden.


    Kann mir hier jemand weiterhelfen was mir tatsächlich zusteht ????
    Ich würde den Brief an die Airline fertig so schnell wie möglich machen und meine Forderungen einreichen.

  • Ich habe wie vorgeschlagen recherchiert und habe SAS per Einschreiben meine Forderung geschickt. Heute kam diese Antwort:


    Sehr geehrter Herr Probst,
    wir bedauern, dass Sie nicht wie geplant reisen konnten. Aufgrund von technischen Problemen verspätete sich der Abflug. Für die Unannehmlichkeiten, die Ihnen entstanden sind, möchten wir uns entschuldigen. Anspruch auf Ausgleich im Rahmen der EU Fluggastrechte, wie von Ihnen gefordert, besteht dann, wenn die Flugunregelmäßigkeit als vermeidbar eingestuft wird, beziehungsweise von SAS verursacht wurde.
    In Ihrem Fall jedoch ist diese Bedingung nicht hinreichend erfüllt. Anspruch auf Ausgleich kann aufgrund der Umstände nicht eindeutig abgeleitet werden. Ungeachtet dessen möchten wir Ihnen aus Kulanzgründen als Ausgleich unseren SAS Travel Credit im Wert von EUR1200 (Barwert EUR600) zur Verfügung stellen. Der Travel Credit ist ein Jahr gültig (Zeitpunkt der Buchung), übertragbar auf andere Reisende und kann für alle von SAS durchgeführten Flüge angerechnet werden. Die Buchung Ihrer Reise erfolgt über unsere Reservierungsabteilung (Tel. + 49 (0) 180 5 117 002). Bitte nennen Sie bei Buchung die Referenznummer Ihres Vouchers xxxxxxxx . Er kann so angerechnet werden. Wir bitten um Überprüfung der uns genannten Bankverbindung (IBAN, BIC, Name der Bank, Kontoinhaber). Die Überweisung von EUR60 (Verzehr) bzw. EUR660 können wir nach Erhalt veranlassen. Wir danken Ihnen für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen


    Gibt es Unterschiede bei technischen Störungen ??? Kann mir diese Antwort jemand erläutern ???? Zu Beginn bieten sie aus Kulanzgründen einen Travel Credit an und am Ende sprechen sie doch von einer Überweisung !!! Was denn nun, ich kann die Antwort nicht deutenn.


    Danke im voraus fürs erklären.


  • Gibt es Unterschiede bei technischen Störungen ??? Kann mir diese Antwort jemand erläutern ????


    Immer wieder berufen sich Airlines auf 'technische Defekte' um so gegenüber dem Passagier einen vermeintlichen
    'außergewöhnlichen Umstand' zu begründen. - 'Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).


    Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.



    Zu Beginn bieten sie aus Kulanzgründen einen Travel Credit an und am Ende sprechen sie doch von einer Überweisung !!! Was denn nun, ich kann die Antwort nicht deutenn.


    Ein SAS Travel Credit ist ein Reiseugtschein für SAS-Flüge.


    Die VO (EG) 261/2004 (sogen. 'Europäswiche Fluggastrechteverordnung') spricht bei den entfernungsbedingten Ausgleichsleistungen von Euro-beträgen, also Geldbeträgen! Die Ausgleichsleistung ist ein pauschaler Schadenersatz.


    Niemand ist verpflichtet, bspw. Naturalien, Dienstleistungen, fünf Sack Kartoffeln, Steine, Stöcker oder Gutscheine als Ausgleichsleistung zu akzeptieren. (Schließlich sind Stöcker zu lang, so daß sie nicht in die Kasse passen und Steine sind zu schwer...).


    Googelt man mit dem Begriffen 'SAS Travel Credt', so findet man zahlreiche Beiträge mit der fast immer ähnlichen Formulierung:
    'Aus Kulanzgründen möchten wir der besonderen Situation Rechnung tragen und Ihnen als Ausgleich unseren SAS Travel Credit im Wert von EUR250 zukommen lassen. Der Travel Credit ist ein Jahr gültig und kann für alle von SAS durchgeführten Flüge angerechnet werden. Die Buchung Ihrer Reise erfolgt über unsere Reservierungsabteilung (Tel. + 49 (0) 180 5 117 002). Die Referenznummer Ihres Vouchers ist xxxxx.


    Gerne möchten wir Ihnen ferner pauschal EUR25 als Ausgleich für Verzehrkosten zukommen lassen. Wir bitten um Mitteilung der entsprechenden Bankverbindung (IBAN, BIC, Kontoinhaber mit Anschrift). Die Überweisung können wir nach Erhalt veranlassen.
    Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und würden uns freuen, wenn wir Sie auch künftig als Gast begrüßen dürfen
    .'


    Dabei ist auffällig, daß SAS immer zehn Prozent des Gutscheinwerts als Bargeldüberweisung für angebliche Verzehrkosten überweisen will. Vermutlich haben die sich im vorliegenden Sachverhalt nur verschrieben und meinten nicht den Überweisungsbetrag von EUR 660,- sondern lediglich EUR 60,-.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Eben das ist ja das was ich nicht verstehe, erst bieten sie nen Travel Check an, danach ne Überweisung mit 660€.


    Die 60€ habe ich pauschal gefordert.


    Werd mir das heute noch mal überlegen. Ehrlich gesagt wären mir die 660 € lieber, da ich mit den Travel Checks im Moment nicht wirklich was anfangen kann, auch wenn sie ein Jahr gültig sind.


    Oder ich schreibe ganz einfach zurück, ja bitte überweisen sie mir die 660€, die wurden mir ja in der Mail zugesagt.


    Vielleicht hat ja jemand noch ne passende Antwort parat. Erst mal danke für deine.

  • Die verarschen einen nur ! Ruf da an bis es geht !


    Ob man das als 'Verarsche' bezeichnet oder nicht, sei dahingesellt. Die Fluggesellschaft versucht halt nur, ihren Schaden so gering wie möglich zu halten, indem sie dem Passaagier einen Gutschein übersendet. - Gerade, wenn man öfter mit der betreffenden Airline fliegt, kann ein Fluggutschein im Einzelfall sinnvoll sein um langwierige Streitigkeiten zu vermeiden.


    In den meisten Fällen ist es jedoch so, daß man solche (Wiedergutmachungs-)Gutscheine, die auf die Airline bezogen und auch noch zeitlich begrenzt sind nicht gebrauchen kann. Da gebe ich FainanzK natürlich recht.


    Vom Anrufen rate ich ausdrücklich ab! Alles, was am Telefon vereinbart wird, kann später kaum bewiesen werden. Ferner läuft man Gefahr, in kostenpflichtige Hotlines oder lange Wartescheliefen zu gelangen.


    Man sollte also gegenüber der Airline klip und klar kommunizieren, daß man einen Gutschein als Ausgleichleistung nicht akzeptiert. Am besten schriftlich, z. B. : FAX, EMail, Brief oder Einschreibbrief. Dabei sollte eine klare angemessene Fristsetzung erfolgen. Bei ausländischen Airline sollten hier drei bis vier Wochen ausreichend sein.


    Von der Reaktion oder Nichtreaktion der Airline hängt dann das weitere Vorgehen ab.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Kaum zu glauben aber wahr, letzte Woche habe ich " schon " den geforderten Betrag auf mein Konto erhalten. Zudem habe ich noch ein Reisegutschein, auf jeden Fall haben sie mir ne Nummer geschickt, mal schauen ob die auch funktioniert. Wenn ja lohnt es sich schon fast auf so ne Verspätung zu warten ....


    Danke für die Tips :thumbup::thumbup::thumbup:

  • Kaum zu glauben aber wahr, letzte Woche habe ich " schon " den geforderten Betrag auf mein Konto erhalten. Zudem habe ich noch ein Reisegutschein, auf jeden Fall haben sie mir ne Nummer geschickt, mal schauen ob die auch funktioniert:


    Gutschein und Auslgeichszahlung einbehalten; davon rate ich ab!
    Schicke den Gutschein zurück oder nutze ihn nicht! Ansonsten stellt dies eine ungerechtfertigte Bereicherung dar!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ganz ehrlich, ist mir das glaub .......egal


    Wenn du hier gutgemeinte Ratschläge nicht befolgst, ist dies deine Sache.
    Nur, wenn du Ausgleichszahlung und Gutschein behälst, könnte dies eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen.


    Die Rechtsfolge:
    § 812 BGB - Herausgabeanspruch
    (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
    (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.


    Allerdings könnte man auch 'Glück' haben, frei nach dem Motto: 'wo kein Kläger, da kein Richter'.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)