Steuertransparenzgesetz ab 01.01.2023 - Steuern bei ebay, Amazon Airbnb

  • Ab 2023 müssen wohl die Plattformen die Daten von euch sammeln und melden diese dann 2024 an das Finanzamt. Daher weiß in Zukunft das Finanzamt ganz genau wo ihr was überall verdient habt, daher müssen diese dann in Zukunft natürlich auch in der Steuererklärung angegeben werden.


    Das heißt wohl für viele daß man seine alten Sachen lieber entsorgt, als den ganzen Aufwand zu betreiben.


    Freigrenze sind wohl 30 Artikel oder 4000€ Umsatz.

  • ... und eine "Freigrenze" von 4.000 € Umsatz gab es auch nie. Die Abgrenzung für die steuerliche Einordnung war und ist "gewerblich" oder "privates Veräußerungsgeschäft". Da kommt es nicht maßgeblich auf die Höhe von Umsatz oder Gewinn an, sondern auf Regelmäßigkeit, Häufigkeit und Gewinnerzielungsabsicht.

  • Bin nur mal gespannt wie das ganze bei Kleinanzeigen umgesetzt werden kann, bei ebay selbst ist es kein Problem.

    Wird dann bei Kleinanzeigen davon ausgegangen daß jede gelöschte Anzeige auch verkauft wurde? Was passiert bei Preisen mit VHB oder bei Abholung?

  • Nach meinem Verständnis hat sich an der Steuerpflicht absolut nichts verändert.


    Es wird doch nur versucht, durch etwas mehr Transparenz die Zahl der schwarzen Scharfe etwas zu reduzieren. Dabei wird offensichtlich auf diejenigen geschaut, die Powerverkäufer sind, nicht die Gelegenheitsverkäufer. Wenn man diejenigen erwischt, die einen gewerbsmäßigen Betrieb haben, aber keine Steuern zahlen, so ist das im Sinne der Steuergerechtigkeit.

  • Wobei ein gewerblicher Handel (widerlegbar) unterstellt wird, wenn neue Sachen angekauft und ohne Selbstnutzung weiter verkauft werden. Irgendwelche Umsatzgrenzen gibt es dafür nicht, weder 600 € noch 2.000 € noch 4.000 €.


    Private Veräußerungsgeschäfte sind außer bei Immobilienverkäufen steuerlich nur relevant, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung des Gegenstands nicht mehr als ein Jahr liegt. Außerdem sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs generell von der Steuerpflicht ausgenommen. Wenn einem ein Kleidungsstück nach einem halben Jahr nicht mehr gefällt, darf man es auch mit Gewinn weiter verkaufen, ohne dass der Gewinn versteuert werden muss. Gleiches gilt für ein vor mehr als einem Jahr angeschafftes Auto, wenn das heute teurer verkauft wird als es bei der Anschaffung gekostet hatte.