Formfehler bei Ankündigung Strompreiserhöhung

  • Sind die Energieversorger verpflichtet, die Strompreiserhöhung per Post zuzustellen? Oder reicht es, wenn Sie das Schreiben in ihrem Firmenportal online stellen? Wir haben zufällig in das Kundenportal der RWE in Köln reingeschaut, weil es erst einige Monate eingerichtet ist. Dort befand sich im November das Schreiben. Per post haben wir keines bekommen. Kann man Widerspruch einlegen? Ist das ein Formfehler?

  • Bei der Anmeldung zum Portal habt ihr bestimmt einem Passus zugestimmt, dass jegliche Korrespondenz über das Portal stattfindet und Korrespondenz, die über selbiges bereitgestellt wird, als zugestellt gilt.

  • Hallo Ostrop,


    die Antwort hängt von Ihrem Vertrag ab. Haben Sie einen sog. Sondervertrag, gelten die dort vereinbarten AGB. Es ist wahrscheinlich, dass wie lieberjott schreibt, Sie einer Information über das Kundenportal zugestimmt haben.


    Etwas anders gilt bei der Grundversorgung:


    „(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen;…“ (§ 5 Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV).


    Die Regelung ist einzelvertraglich nicht abdingbar und den Zugang von Briefen hat der zu beweisen, der sie verschickt hat.


    Gruß Pumphut

  • Ergänzende Frage hier im Thread:

    Ich habe bei der MVV einen Grundversorgungs-Vertrag (laut Vertragsbestätigung vom 1.12.2022 in meinem MVV-Postfach) mit einem Preis von 26,86 Cent/KWh, der am 02.01.2023 startete.

    Am 14.03.2023 lese ich in einem Schreiben zur "Strompreisbremse" plötzlich und völlig unerwartet einen Preis von 44,95 Cent/KWh, den ich so nicht abgeschlossen habe. Diesem habe ich sofort schriftlich widersprochen.

    Eine formale und fristgerechte Preisanpassung ist seitens MVV bis dato für meine Verbrauchsstelle nicht erfolgt; vielmehr verweist die MVV in einem Antwortschreiben nun lapidar auf "gesetzlich geltende Bestimmungen" und das sie deshalb meinen Widerspruch nicht anerkennen werden.

    Kann mir jemand einen Tipp geben, wie ich hier weiter verfahren soll?

  • Wenn es Grundversorgung ist, kommst du mit einer Frist von zwei Wochen aus dem Vertrag.

  • Ich habe bei der MVV [Mannheimer Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft] einen Grundversorgungs-Vertrag (laut Vertragsbestätigung vom 1.12.2022 in meinem MVV-Postfach) mit einem Preis von 26,86 Cent/KWh, der am 02.01.2023 startete.


    Am 14.03.2023 lese ich in einem Schreiben zur "Strompreisbremse" plötzlich und völlig unerwartet einen Preis von 44,95 Cent/KWh, den ich so nicht abgeschlossen habe. Diesem habe ich sofort schriftlich widersprochen.

    Eine formale und fristgerechte Preisanpassung ist seitens MVV bis dato für meine Verbrauchsstelle nicht erfolgt; vielmehr verweist die MVV in einem Antwortschreiben nun lapidar auf "gesetzlich geltende Bestimmungen" und das sie deshalb meinen Widerspruch nicht anerkennen werden.

    Preiserhöhungen müssen in geeigneter Weise kommuniziert werden. In welcher Form ist das in Deinem Fall denn passiert?


    Um wieviel Geld geht es? Lohnt sich das Streiten?


    Aus einem Grundversorgervertrag kommt man mit kurzer Frist heraus. Hast Du Dir schon einen neuen Versorger gesucht?


    Warum fragst Du erst am 18.04., wenn der Versorger Dir am 14.03. die Preise erhöht?


    (Ich habe gerade einen neuen Stromvertrag abgeschlosen zu etwa 30 ct/kWh. Das gibts laut Check24 in Mannheim auch).

  • Danke für eure Antworten.

    Ich möchte nicht aus dem Vertrag, sondern meinen vertraglich abgeschlossenen Preis haben.

    Die Preiserhöhung wurde in der Art gar nicht kommuniziert - im Infoschreiben zur Strompreisbremse wurde bei der Berechnung der neue Wert von 44,95 Cent aufgeführt - nur so habe ich davon Kenntnis bekommen und mich sofort telefonisch und dann schriftlich gewehrt.

    Das Ganze zieht sich jetzt seit einem Monat und ich bin echt sauer über das Vorgehen, denn es ist absolut unseriös.

    Ich kann das Ganze natürlich umdrehen: Wenn ich jetzt kündige und nur die 24,95 Cent zahle, muss die MVV sich das Geld bei mir holen - falls sie dann rechtliche Schritte einleiten, müsste ich wohl "Recht bekommen"? Oder bin ich mit diesem Gedanken auf dem Holzweg?

  • Von wann bis wann galt denn jetzt welcher Preis? Lad das Schreiben doch mal anonymisiert hier hoch. Der GV hat dir am 14.3. Eine Erhöhung zum 14.3. mitgeteilt? Und wirklich sämtliche Schreiben nochmal nachgeguckt, dass nicht vorher schon der Preis erhöht wurde?

  • Das ist das Problem, daß man bei der Grundversorgung hat. Der Anbieter gibt keine Preisgarantie, und kann seine Preise monatlich anpassen. Du hast eine Wette auf den günstigen Tarif abgeschlossen, und verloren. Jetzt hast du zwei Alternativen - entweder du kündigst und suchst dir einen anderen Anbieter oder du akzeptierst, und profitierst dann von der Preisbremse auf 40 ct/kWh. Ein Rechtsstreit kostet Zeit, Geld und Nerven, und vermutlich wird nicht viel dabei rauskommen - das wäre es mir nicht wert.

  • Ergänzende Frage hier im Thread:

    Ich habe bei der MVV einen Grundversorgungs-Vertrag (laut Vertragsbestätigung vom 1.12.2022 in meinem MVV-Postfach) mit einem Preis von 26,86 Cent/KWh, der am 02.01.2023 startete.

    Am 14.03.2023 lese ich in einem Schreiben zur "Strompreisbremse" plötzlich und völlig unerwartet einen Preis von 44,95 Cent/KWh, den ich so nicht abgeschlossen habe. Diesem habe ich sofort schriftlich widersprochen.

    Eine formale und fristgerechte Preisanpassung ist seitens MVV bis dato für meine Verbrauchsstelle nicht erfolgt; vielmehr verweist die MVV in einem Antwortschreiben nun lapidar auf "gesetzlich geltende Bestimmungen" und das sie deshalb meinen Widerspruch nicht anerkennen werden.

    Kann mir jemand einen Tipp geben, wie ich hier weiter verfahren soll?

    Also laut WWW haben die den Preis zum 1.1. bereits angehoben und dies fristgerecht im November angekuendigt:


    https://www.mvv.de/journaliste…um-jahreswechsel-erhoehen


    Wenn du die Vertragsbestätigung mit dem alten Preis vom 1.12 hast, ist das schon kurios. Sicher, dass in der Vertragsbestätigung/bei Abschluss nicht schon die Preiserhöhung erwähnt wurde? Wenn nicht erwähnt, dann ist bei denen evtl etwas schief gelaufen und deine Chancen stehen vermutlich nicht so schlecht, aber ist vermutlich mir viel Aufwand verbunden.

  • Ich glaube, es gibt deutlich mehr Leute, die ihre Post nicht, nicht vollständig oder nicht aufmerksam lesen, als Energieversorger, die die simplen Regeln für eine Preiserhöhung in der Grundversorgung nicht beachten.

  • Vielen Dank für euren neuerlichen Input, den ich jetzt versuche, der Reihe nach zu beantworten:

    BS.C : Ich habe das System mit der Grundversorgung verstanden, jedoch versucht mein Vertragspartner MVV mich hier über den Tisch zu ziehen.

    Die MVV kommuniziert mit mir ausschließlich über ihr Online-Portal (Posteingang).

    Ich habe dort bislang 3 Dokumente liegen:

    1. Einwilligung zum SEPA-Lastschriftmandat vom 28.11.22

    2. Vertrag Classica Strom in der Grundversorgung ab 2.1.23 (26,86 Cent/KWh) vom 1.12.22

    Sreenshot:

    3. Infoschreiben über Strompreisbremse vom 14.3.23 in dem am Ende auf Seite 3 in der Zusammenstellung "nebenbei" ein Preis (44,95 Cent/KWh) erscheint, den ich nicht abgeschlossen habe. Einen Screenshot habe ich beigefügt.

    Aus meiner Sicht ist das kein ordnungsgemäßes Ankündigungsschreiben für eine Preiserhöhung (mit der Möglichkeit der fristgerechten Kündigung meinerseits).


    helmut_ott : Ja, ein Rechtsstreit ist nervig und zeitaufwändig; ich bin aber derart angefressen, dass ich tatsächlich überlege hier weiter zu kämpfen.


    johu : Danke für die Tipps mit der VBZ, bzw. Netzagentur.

    Ja, ich glaube auch, dass bei der MVV bei meinem Vertragsabschluss etwas schiefgelaufen ist - die vermeintliche Preiserhöhung vom 16.11.22 ist bei mir definitiv im Vertrag nicht enthalten oder erwähnt.


    @R.F. : Es gibt keine weiteren Schreiben der MVV an mich (weder postalisch, noch im Online-Eingang). Warum soll ich für einen Fehler der MVV einstehen?

  • Wie oben von B.SC angemerkt, besteht da offenbar ein Mißverständnis, was den Charakter der Grundversorgung angeht.


    Vereinbarte oder gar zugesicherte Preise gibt es in der Grundversorgung nicht. Es wird zu den "allgemeinen Preisen" geliefert, die der Versorger vorgibt und zu denen er jeden Haushaltskunden beliefert und, von wenigen Ausnahmen abgesehen, auch beliefern muss. Dafür kann jeder mit kurzer Frist (14 Tage) heraus aus der Grundversorgung, wenn ihm die Preise oder sonst etwas nicht mehr gefallen.


    Die Wirksamkeit einer Änderung der allgemeinen Preise ist nicht davon abhängig, dass der Kunde eine Mitteilung über die Preisänderung erhalten hat. Änderungen der Preise sind mit sechs Wochen Ankündigungsfrist jeweils zum Monatsanfang möglich, die Ankündigung der Preisänderung muss öffentlich bekannt gemacht werden. In welcher Form das geschieht, ergibt sich aus den Tarifbestimmungen des jeweiligen Versorgers, meistens durch Veröffentlichung in einer lokalen Tageszeitung, manchmal auch in amtlichen Verkündungsblättern. Zusätzlich ist die Preisänderung auf der Website des Versorgers mitzuteilen und den vorhandenen Kunden ist ein briefliche Mitteilung zu "senden". Dass der Brief beim Kunden ankommt, ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung, das Verlustrisiko liegt nicht beim Versorger, der muss nur (ab)senden. Überhaupt ist der Brief keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern nur eine Obliegenheit, einzige Wirksamkeitsvoraussetzung ist die rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung, siehe oben. Wer die Obliegenheitsverletzung der Nichtabsendung des Briefs nachweisen kann, was schwer bis unmöglich ist, hat einen Anspruch auf Schadensersatz, z. B. auf Erstattung der Preisdifferenz für 14 Tage (= Kündigungsfrist), aber keinen Anspruch auf Weiterbelieferung zum alten Preis vor der Änderung.


    Und nochmal: jeder kann sich jederzeit mit kurzer Frist aus der Grundversorgung verabschieden, wenn die Konditionen nicht mehr zusagen, die der Versorger für die Belieferung (einseitig) festlegt.

  • @R.F. Danke für deine ausführlichen Erläuterungen.

    Du hast aber schon gesehen, dass die MVV mir in meinem Vertrag am 1.12.22 einen Preis von 26,86 Cent/KWh zum 2.1.23 garantiert hat (obwohl sie Mitte November 22 andere Preise öffentlich gemacht hat - was ich aber erst heute durch den Link von johu hier im Forum erfahren habe).

    Und sie hat mir, wie beschrieben, bis heute keine "ordentliche" Info über den erhöhten Preis zukommen lassen.

    Aber egal, wahrscheinlich werde ich tatsächlich jetzt kündigen und bei einem anderen Anbieter den Strom für ca. 30 Cent einkaufen.

    Zahlen werde ich bei der Schlussrechnung allerdings nur den mit mir vertraglich vereinbarten Preis und lasse es gerne auf eine Klage der MVV gegen mich ankommen ...

  • gcmv Solltest du für Anwalt/Gerichtskosten eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen wollen, würde ich dort vorher sicherheitshalber nachfragen - ich könnte mir durchaus vorstellen, daß das mit einer Deckungszusage schwierig werden könnte.

  • Hallo gcmv,


    langsam lichtet sich der Nebel. Ihr Stromversorger hat auf jeden Fall einen Fehler gemacht, als er Ihnen am 01.12.2022 einen niedrigeren als den schon Mitte November ab 02.01.2023 gültigen Preis zugesagt hat. Sie haben sicherlich keinen Anspruch darauf, rückwirkend ab Lieferbeginn den niedrigeren Preis bezahlen zu können und erst recht nicht ab dem 29.03.2023 (Eingang Information über höheren Preis plus 14 Tage). Der veröffentlichte Preis des Grundversorgers gilt für alle. M.E. haben Sie aber einen Anspruch auf Schadenersatz für eine Differenz zwischen den Preisen im 1. Quartal 2023 Ihres Grundversorgers und einem günstigeren Anbieter in diesem Zeitraum. Gab es den?


    Ich interpretiere den §5(2) GasGVV https://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/BJNR239600006.html nun nicht so, dass die schriftliche Information des Kunden überhaupt keine Rolle spielt. Die reine Behauptung, einen Brief abgeschickt zu haben, wird nicht reichen. Zumindest müsste der dann im elektronischen Postfach sichtbar sein (ist bei meinem Grundversorger so). Wenn nicht, hätten Sie den Beweis des ersten Anscheins erbracht. Mindestens wäre es ein zweiter Fehler Ihres Stromversorgers.


    Kommen Sie bei dem Stromverbrauch im ersten Quartal auf eine Klagesumme 100 Euro?


    Mein Vorschlag: Wechseln Sie so schnell wie möglich. Rechnen Sie sich den Schadenersatzanspruch in Euro aus und konfrontieren den Stromversorger mit der Forderung und den Fakten. Wenn er ablehnt, können Sie sich immer noch an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Die arbeitet für den Verbraucher kostenlos. Weder sollten Sie klagen noch sich wegen Zahlungsrückständen verklagen lassen. Letzteres hat einen Rattenschwanz unangenehmer Folgen bis zur Stromsperre.


    Gruß Pumphut

  • Ich möchte nicht aus dem Vertrag, sondern meinen vertraglich abgeschlossenen Preis haben.


    "Den vertraglich abgeschlossenen Preis" gibt es bei der Grundversorgung in der Art nicht. In der Grundversorgung gilt ein öffentlicher Preis: Das Versorgerunternehmen muß Preiserhöhungen rechtzeitig (m.W. 6 Wochen vor Wirksamwerdung) veröffentlichen (z.B. in der lokalen Tageszeitung). Ich kann mir nicht vorstellen, daß Dein Versorger das nicht gemacht hat.


    Die Preiserhöhung wurde in der Art gar nicht kommuniziert - im Infoschreiben zur Strompreisbremse wurde bei der Berechnung der neue Wert von 44,95 Cent aufgeführt - nur so habe ich davon Kenntnis bekommen und mich sofort telefonisch und dann schriftlich gewehrt.


    Man muß Dich rechtlich in der Grundversorgung nicht individuell benachrichtigen. Eine Anzeige in der lokalen Zeitung reicht.


    Das Ganze zieht sich jetzt seit einem Monat und ich bin echt sauer über das Vorgehen, denn es ist absolut unseriös.


    Ich traue mir angesichts Deiner knappen Angaben nicht zu, den Sachverhalt zu beurteilen. Man sollte sich mit Bewertungen wie "unseriös" generell zurückhalten, selbst wenn die Einschätzung sachlich zutreffen sollte.


    Ich kann das Ganze natürlich umdrehen: Wenn ich jetzt kündige und nur die 24,95 Cent zahle, muss die MVV sich das Geld bei mir holen - falls sie dann rechtliche Schritte einleiten, müsste ich wohl "recht bekommen"? Oder bin ich mit diesem Gedanken auf dem Holzweg?


    Man sagt: "Vor Gericht und auf hoher See sind die Menschen in Gottes Hand!"

    Wie oben schon gesagt: Ich traue mir anhand Deiner Angaben nicht zu, die Sachlage zu beurteilen. Generell halte ich es für eine gute Idee, auszurechnen, um wieviel Geld es geht. Wenn man das weiß, kann man immer noch überlegen, ob man sich auf die Hinterfüße stellt oder nicht.