Berechnungsgrundlage Gaspreisbremse bei Anbieterwechsel im Oktober 22

  • Hallo,


    in 2022 habe ich dem Aufruf der Politik folgend ordentlich Gas (eigene Gastherme in der Mietwohnung) eingespart und habe meinen Gasverbrauch drastisch gesenkt. Seit 01. Oktober bin ich in der Grundversorgung und musste beim Anbieterwechsel meinen Zählerstand mitteilen. Damit ist der deutlich niedrigere Verbrauch im Vergleich zu 2021 beim Anbieter dokumentiert.


    Nun meine Frage: Wie werden die 80% Gaspreisbremse in dem Fall berechnet. Trotzdem auf Basis des Verbrauchs, der dem Abschlag September 2022 - was dem Jahresverbrauch 2021 entspräche, zugrunde lag - oder auf dem jetzt viel niedrigeren, durch den Anbieterwechsel mitgeteilten Verbrauch für 2022?


    Damit würde man für eine aus Solidarität kalte Wohnung und kaltes Duschen abgestraft gegenüber einem unveränderten Heizverhalten.


    Vielen Dank für eine Einschätzung

  • Wieso? Nach dem, was du mitteilst, wirst du nicht "abgestraft", sondern allenfalls dafür belohnt, dass der Winter 20/21 deutlich kälter war als der Winter 21/22 und du zufällig den nach dem Gaspreisbremsengesetz bestmöglichen Jahresablesetermin hattest. Wenn du wirklich so ein auf Solidarität bedachter Mensch bist, kannst du den sich daraus ergebenden Zufallsgewinn ja für irgend einen guten Zweck spenden.

  • Hallo SaDoe,


    unabhängig von den moralischen Aspekten, die R.F. thematisiert hat, schauen wir doch mal, was der Gesetzgeber im EWPBG meint.


    Erst einmal definiert der Gesetzgeber vollkommen unabhängig von Ableseterminen und Anbieterwechseln im §10/Abs.1:


    „Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

    1 die einen Anspruch nach § 3 Absatz 1 haben, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat;…“


    aber Absatz 2


    „Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er den nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauch der Entnahmestelle anzusetzen.“


    Wenn der Neukunde nach dem 30.09.2023 zu ihm gekommen ist, liegt es m.E. damit im Ermessen des aktuellen Lieferanten, ob er zur Berechnung die historische Verbrauchsprognose für September 2022 oder die standardisierte aktuelle Verbrauchsprognose des Netzbetreibers als Maßstab für die Berechnung der 80% heranzieht. Ob der Erdgaslieferant über die historische Verbrauchsprognose „verfügt“ oder nicht, lässt sich durch den Verbraucher kaum kontrollieren.


    Gleich die Frage an @R.F.: können Sie diese Interpretation teilen?


    Gruß Pumphut