"Eigenbedarf Anmelden" für eine mitvermietete Doppelgarage

  • Hallo,


    ich werde bald ein teilweise vermietetes Objekt erstehen und die Mieter demnach übernehmen. Das Erdgeschoss soll dann eigengenutzt werden, die Wohnung im OG ist die vermietete. Da die derzeitigen Mieteinnahmen unterhalb des ortüblichen Mietspiegels sind, möchte ich diese, gemäß den gesetzlichen Bestimmung des § 558 BGB, anpassen.


    Dem Wohnobjekt ist eine Doppelgarage angeschlossen. Die Vorbesitzerin hat den Mietern laut Mietvertrag ein hälftiges Nutzungsrecht für die Garage eingeräumt. Ich wollte die ganze Garage aber für mich und meine Familie nutzen, da wir 2 Pkw besitzen und diese dort parken wollen. Kann ich hierbei "Eigenbedarf", wie es das BGB bei vermietetem Wohnraum vorsieht, anmelden? Oder gibt es ein anderes Recht? Falls nein, kann ich dann die Mieteinnahmen im Zuge der Mietpreiserhöhung demnach anpassen, dass ich für die Garage zusätzliche Miete verlange? Stellplätze würde auch zur Verfügung stehen. Jemand einen Rat zu meiner möglichen Vorgehensweise?

  • Garagen werden wohl eher nicht zum Wohnraum gezählt ...


    Kommt drauf an...


    'Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine separat angemietete
    Garage gekündigt werden kann. In diesem Zusammenhang klärte er, in welchen Fällen eine Garage Bestandteil eines Wohnungsmietvertrages ist und damit nicht unabhängig von der Wohnung gekündigt werden kann.


    Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in Duisburg und einer Garage in einem 150 Meter von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus, welches ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Vermieterin stand. Im schriftlichen Wohnungsmietvertrag ist die Garage nicht erwähnt. Die Anmietung der Garage wurde mündlich vereinbart. Später erwarben die Kläger das Eigentum an dem Gebäude, in dem sich die Garage befindet. Danach kündigten sie das Mietverhältnis über die Garage. Da die Mieter die Garage nicht räumten, verklagten die Käufer der Garage die Mieterin auf Räumung und Herausgabe.


    Der BGH hat entgegen den vorinstanzlichen Gerichten der Klägerin Recht gegeben und entschieden, dass der Räumungsanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB besteht. Die Kündigung der Garage ist gültig. Eine solche Kündigung wäre nur dann unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietvertrages wäre, was vorliegend nicht der
    Fall sei. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spreche eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen. Diese Vermutung
    sei nicht widerlegt worden. Zwar ist im Regelfall anzunehmen, dass die Mietverhältnisse über dei Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Auch die übrigen Umstände des Falles rechtfertigen nach Ansicht des BGH keine Annahme einer rechtlichen Einheit beider Mietverträge.'
    Quelle: https://www.mieterbund-darmsta…agenkuendigung.312.0.html unter Hinweis auf BGH VIII ZR 251/10

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Zitat von Ta_loco


    Garagen werden wohl eher nicht zum Wohnraum gezählt ...



    Zitat von Schlesinger


    Kommt drauf an...


    Wie bitte? ?( Werden Sie doch? :D


    Haben Sie "Ihr" Urteil gelesen? Es beschäftigt mit

    • "[..] einer separat angemietete[n] Garage.[..]"
    • "[..] Im schriftlichen Wohnungsmietvertrag ist die Garage nicht erwähnt.[..]"
    • "[..] spreche für die Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen[..]"

    Es wird ausdrücklich gesagt, dass

    • "Eine [..]Kündigung wäre unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietvertrages wäre"


    Das hat also mit einer Eigenbedarfskündigung gar nichts zu tun und zeigt der/dem TE dass ihr/sein Vorhaben eben gerade nicht durchführbar ist. :thumbdown:


    Zitat von Miogo


    Kann ich hierbei "Eigenbedarf", wie es das BGB bei vermietetem Wohnraum vorsieht, anmelden? Oder gibt es ein anderes Recht?


    Moigo:
    Sie müssen den Vertrag einvernehmlich mit Ihrem Mieter / Ihrer Mieterin ändern. Das wollen Sie beide doch sicher auch, immerhin werden Sie unter einem Dach wohnen. BGB §§ 557, 558 haben Sie ja schon gelesen. und sich damit die passende Antwort selbst gegeben.


    Wenn es soweit ist postet der Meiter / die Mieterin hier sicher in einem anderen Thread.

  • Die Vorbesitzerin hat den Mietern laut Mietvertrag ein hälftiges Nutzungsrecht für die Garage eingeräumt.


    Es wird ausdrücklich gesagt, dass


    "Eine [..]Kündigung wäre unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietvertrages wäre"


    Genau so sieht's anscheinend aus.


    @Ta_loco
    Was im Einzelfall genau im MIetvertrag abgeschlossen war, können wir hier beide aus der Ferne wohl nicht beurteilen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)