BHW verweigert Rückzahlung der Servicegebühr (Jahresentgelt)

  • Wir haben aufgrund des Finanztip-Newsletters bei der BHW-Bausparkasse die Rückerstattung des Jahresentgelts bzw. der Service-Pauschale gefordert. Als Antwort erhielten wir jetzt folgende Antwort (auszugsweise):


    "... Mit Abschluss Ihres Bausparvertrages haben Sie mit uns jedoch kein Jahresentgelt oder eine inhaltsglei­che Regelung vereinbart, sondern ein Servicepaket. Das Servicepaket umfasst die Teilung, Zusammenle­gung, Ermäßigung und Vertragsübertragung während der Sparphase. Hierfür berechnet Ihnen die Bau­sparkasse einen jährlichen pauschalen Preis.

    Das Servicepaket während der Sparphase ist u.E. aber nicht mit dem Jahresentgelt vergleichbar und da­her nicht inhaltsgleich.

    Der BGH hat das Jahresentgelt als unzulässig bewertet, weil es für eine Verwaltungsleistung erhoben wurde, zu der die Bausparkasse verpflichtet gewesen sei. Sie dürfe den damit verbundenen Aufwand da­her nicht auf ihre Kunden abwälzen.

    Die BHW Bausparkasse AG ist dagegen nicht verpflichtet, Bausparverträge zu teilen, zusammenzulegen, zu ermäßigen oder einer Übertragung zuzustimmen. Diese Leistungen erfolgen auch nicht im Interesse der Bausparkasse, sondern im Kundeninteresse. Bei diesen Leistungen handelt es sich u.E. um so ge­nannte Sonderleistungen, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bepreist werden dür­fen. Wie der Bundesgerichtshof z.B. in seiner Entscheidung vom 09.05.2017 (XI ZR 308/15, Rz. 22) aus­führt, unterfallen Vereinbarungen über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebote­ne Sonderleistung nicht unter die gerichtliche Inhaltskontrolle."

    Es wird uns im Antwortschreiben angeboten, uns ggf. an die Schlichtungsstelle Bausparen des Verbandes der Privaten Bauspar­kassen e.V. in Berlin zu wenden.

    Hat hierzu schon jemand Erfahrung, insbesondere, ob es Erfolgsaussichten gibt?

  • Obs mit Ombudsmann/Schlichtungsstelle geklappt hat würde mich ebenfalls interessieren. Ich habe (wie hier beschrieben), nach der Ablehnung "aufgegeben".

    Ich könnte mir vorstellen, dass das mit dem Serviceentgelt tatsächlich anders gelagert ist als mit Kontoführungsgebühren, könnte mir aber auch vorstellen, dass es unzulässig ist, dass man das Servicepaket nicht kündigen kann.

  • ...könnte mir aber auch vorstellen, dass es unzulässig ist, dass man das Servicepaket nicht kündigen kann.

    Das könnte ein scharfes Schwert sein. Die andere Frage ist, ob Du beim Abschluss Dich bewusst für ein Servicepaket entscheiden hast bzw. Dir überhaupt eine Wahl gelassen wurde.


    Ansonsten lautet meine Empfehlung, diese Services reichlich zu nutzen, so lange Du sie bezahlen musst. Einfach im Monatstakt den Vertrag teilen und dann wieder zusammenlegen. Da bekommst Du zum Schäppchenpreis Dienstleistungen, die sonst gerne 50-100 € pro Stück kosten.

  • Ansonsten lautet meine Empfehlung, diese Services reichlich zu nutzen, so lange Du sie bezahlen musst. Einfach im Monatstakt den Vertrag teilen und dann wieder zusammenlegen. Da bekommst Du zum Schäppchenpreis Dienstleistungen, die sonst gerne 50-100 € pro Stück kosten.

    Dein neues Hobby? Bausparvertragsteiler

  • Das könnte ein scharfes Schwert sein. Die andere Frage ist, ob Du beim Abschluss Dich bewusst für ein Servicepaket entscheiden hast bzw. Dir überhaupt eine Wahl gelassen wurde.


    Ansonsten lautet meine Empfehlung, diese Services reichlich zu nutzen, so lange Du sie bezahlen musst. Einfach im Monatstakt den Vertrag teilen und dann wieder zusammenlegen. Da bekommst Du zum Schäppchenpreis Dienstleistungen, die sonst gerne 50-100 € pro Stück kosten.

    Man hat doch bei Vertragsabschluss gar keine Wahl. Da saß uns ein BHW-Aussendienstler gegenüber (der hat sich selbst eingeladen wegen "angeblich wichtiger Neuheiten/Änderungen" usw.) und dann machten wir neue Bausparverträge. Immer im vollen Bewusstsein, dass man

    a) das Geld evtl. wirklich mal für ein Bau-/Renovierungsvorhaben nutzen kann,

    b) das Servicepaket gar nicht vermeiden kann (hat der BHW-Heini ja auch so gesagt!).

    Übrigens haben wir ja schon voriges Jahr und auch schon früher auf die Rückzahlung der Abbuchungen für das Servicepaket (wird einfach dem Bausparkonto belastet!) gedrängt.

    Einmal hat BHW nicht reagiert und einmal schriftlich die Rückzahlung verweigert.

  • BHW Servicepauschale, BGH Urteil vom 15.11.2022 - XI ZR 551/21

    Hallo in die Runde, verfolge mit Interesse die Beiträge und Diskussion zu o.g. Betreff.

    Habe auch einen BHW-Bausparvertrag aus 2010, der in den ABB (Bausparbedingungen) das Servicepaket i.H.v. 12,00 EUR/a festschreibt. Habe nach Kenntnis des BGH Urteils aus 11/22 Widerspruch ggü. BHW zur Erhebung und Rückerstattung der Kosten angemeldet. Das Ergebnis ist ein Antwortschreiben der BHW vom 16.01.2023 (vgl. Ausführungen von ThomAnnisch vom 17.01.2023) also identische Textbausteine und Argumentation.

    Bemerkenswert ist festzustellen, daß die BHW auffällig oft von "u.E." in ihren Ausführungen verwendet und damit eine gewisse Rechtsunsicherheit erkennen läßt.

    Wer das BGH Urteil gelesen hat, wird allerdings auch festgestellt haben, das sich die Begrifflichkeit "Servicepaket" in den Ausführungen zur Urteilsbegründung nicht ausgeführt ist, sondern vielmehr der Begriff "Jahresentgelt" verwendet wird. Die inhaltliche Leistungsbestimmung für Jahresentgelt bzw. Servicepaket ist identisch.

    Stellt sich für mich die Frage, gibt es bei der BHW Bausparbedingungen mit unterschiedlichen Bezeichnungen (Jahresentgelt / Servicepaket), dann wäre die Haltung der BHW zu Servicepaket und Rückforderungsansprüchen vielleicht zu verstehen, ansonsten wäre es Haarspalterei.

    Bei dieser Ausgangslage die Schlichtungsstelle Bausparen des Verbandes der Privaten Bausparkassen e.V. anzurufen ist zwar eine Möglichkeit, die von der BHW vorgeschlagen wird, aber wie hoch sind die Erfolgsaussichten?


    Frage in die Runde:

    gibt es neuere Erkenntnisse in der Sache, speziell BHW ?

    Erfahrungen / Erkenntnisse zu einer Schlichtung ?

  • Hallo zusammen, auch ich bin fast vom Stuhl gefallen, als ich als Antwort auf das Musterschreiben zur Rückerstattung der Service-Pauschale eine Ablehnung erhalten habe. Die Begründung, dass ich damit kostenlos Verträge teilen und zusammenführen kann und es deswegen kein normales Jahresentgelt sei, ist so absurd, wie wenn uns die BHW mitteilen würde, dass mit den 12,- im Jahr kostenlos Kaffee in der Zentrale getrunken werden könne. Solange ich nicht die Möglichkeit habe, diese tolle Premiumdienstleistung zu kündigen, handelt es sich hier um ein Jahresentgelt.


    Mit den ständigen im Text genannten "m.E." wollen sich die Verfasser und Anwälte, die das verbrochen haben, wahrscheinlich nur eine Ausrede zurechtlegen, damit sie nicht auf Vorsatz verklagt werden können.


    Ich hab das Ganze jetzt an die Schlichtungsstelle weitergegeben und werde berichten was passiert. Ich denke aber, dass Monate vergehen werden, bis es hier News gibt.


    Hoffentlich wehren sich möglichst viele Betroffene gegen diese vorsätzliche Missachtung des Urteils. Nach meiner Einschätzung weiß die BHW ganz genau, dass sie keine Chance hat und will im ersten Schritt nur die Nutzer des Musterschreibens loswerden, die direkt aufgeben.

  • Hallo zusammen, auch ich habe gestern diesen dreisten Brief erhalten. Mein Schreiben hat allerdings keine "m.E." Stellen. "Diese Leistungen lägen im Kundeninteresse". Dermaßen abstrus für eine Leistung die ich möglicherweise irgendwann einmal in Anspruch nehmen wollen würde Gebühren zu kassieren.

  • Die Begründung, dass ich damit kostenlos Verträge teilen und zusammenführen kann und es deswegen kein normales Jahresentgelt sei, ist so absurd, wie wenn uns die BHW mitteilen würde, dass mit den 12,- im Jahr kostenlos Kaffee in der Zentrale getrunken werden könne.

    Hameln ist auch so schon immer eine Reise wert.

  • Hallo,

    auch wir haben am 20.01.23 ein Ablehnungsschreiben der BHW auf unsere Anschreiben per Musterbrief zur Rückzahlung der Jahresentgelte/Servicepauschalen erhalten. Die BHW beruft sich jedoch darauf, dass es sich bei unseren Bausparverträgen nicht um Bausparverträge handelt, sondern um Altersvorsorgeverträge :thumbup:. Diese Verträge sind aber von uns abgeschlossen worden, um zwei Darlehen abzulösen. Sie sind Riestergefördert und die BHW begründet die Ablehnung damit, dass der Vertrag nicht alleine auf ein Bauspardarlehen ausgerichtet ist.


    Laut Bausparkassengesetz §1 Abs. 2 kann:

    "Ein Bausparvertrag (kann) auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden."


    Zudem führt die BHW unsere Verträge in ihrem System als BauSparvertrag mit den jeweiligen Merkmalen wie Vertragssumme, Sparbeitrag, Bewertungszahl und ein Datum der voraussichtlichen Zuteilung. Bausparurkunden besitzen wir für beide Verträge ebenfalls. Nach meiner Auffassung sind es also Bausparverträge.


    Hat jemand hier in der Runde eine ähnliche Vorgehensweise der BHW erlebt?


    Ich habe nun bei der Schlichtungsstelle einen Antrag zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragt.

  • Bei Riesterverträgen sind im Zusammenhang mit dieser Förderung nicht unerhebliche Zusatztätigkeiten notwendig, die wohl gemäß dem Zertifizierungsgesetz bepreist werden dürfen. In sofern sollte das schon ein anderer Fall, als im BGH-Urteil sein.

  • Update zu meinem ersten Beitrag bzw. zu meiner Frage:

    Wir haben vor einer Woche für jeden unserer beiden Verträge (je Ehegatte einer) beim Ombudsmann ein Schiedsverfahren beantragt/eingeleitet.

    Alle Unterlagen, soweit nicht digital vorhanden, eingescannt und dann mit einem Formular (kann man downloaden) per Mail eingereicht.

    Bestätigungsmail kam sofort. Vorgänge sind also in Bearbeitung.

    Mal sehen, wie sich das Verfahren entwickelt!

  • Grundsätzlich ist es egal, ob die BHW das nun Servicepaket, Jahresentgelt oder Jahresgebühr nennt - es gilt falsa demonstracio non ocet.

    Damit kommt es allein auf den Inhalt der Regelung an, und den hat der BGH verworfen.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • "nocet"!


    Es ist tatsächlich so, dass man unterscheiden muss zwischen dem Jahresentgelt (Servicepauschale, Kontogebühr etc.), über das der BGH entschieden hat, und dem "Servicepaket". Ersteres wurde von den Gerichten für unzulässig angesehen, weil es dem Kunden ohne Gegenleistung die bloße Vertragsabwicklung ("Kontoführung"!) gesondert in Rechnung stellte. Mit dem in einigen Tarifen des BHW vertraglich zugrunde gelegten "Servicepaket" wird immerhin eine zusätzliche Sonderleistung angeboten. Damit liegt der Fall anders als der vom BGH. Meines Wissens gibt es bisher auch keine Gerichtsentscheidung, die sich mit dieser Problematik befasst hätte. Und das BHW wird hier sicher - nach üblicher Praxis - nicht eher nachgeben, bis der BGH wiederum entschieden hat, was Jahre dauern kann.

    Deshalb sehe ich auch bei der Schlichtungsstelle keine große Hoffnung: Die erklären sich für unzuständig, wenn Rechtsfragen noch nicht grundsätzlich geklärt sind.

    Ich selbst habe mich schon vor längerer Zeit beim BHW gegen diese Gebühr (ohne Erfolg) verwahrt, weil ich sie für eine bloße Umgehung der unzulässigen Kontoführungsgebühr halte. Natürlich können Sonderleistungen "bepreist" werden, aber nicht im Vornherein und zwangsweise, ohne dass sie von einem Großteil der Kunden überhaupt in Anspruch genommen werden. Also läuft es letztlich wieder auf eine allgemeine Gebühr für alle hinaus.

    Ich suche zurzeit nach einem Rechtsanwalt, der sich mit der Problematik auskennt; gleichzeitig auch mit der nach der Rechtsprechung des EuGH noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist. Danach kann man die Gebühren bestenfalls für die gesamte Vertragslaufzeit zurückverlangen.

  • nocet natürlich, mein Fehler :D


    Aber konnte/kann man Verträge nicht ohnehin kostenlos teilen und zusammenführen? Ich war noch nie bei der BHW, aber in meinen jungen und dummen Zeiten bei der Schwäbisch Hall und da meine ich, dass das möglich war.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • Aber konnte/kann man Verträge nicht ohnehin kostenlos teilen und zusammenführen? Ich war noch nie bei der BHW, aber in meinen jungen und dummen Zeiten bei der Schwäbisch Hall und da meine ich, dass das möglich war.

    Nein, üblicherweise sind solche Sonderleistungen zu vergüten. Jedenfalls beim BHW. Ich meine sogar, es wären mal 100 DM/Euro? gewesen. Dagegen habe ich ja auch nichts, da es sich um Sonderleistungen (Vertragsänderungen) handelt, zu denen die Bausparkasse nicht von Vornherein verpflichtet ist. Die Gebühr aber unterschiedslos von jedem zu kassieren, ohne Widerspruchs- oder Verzichtmöglichkeit, ist in hohem Maße unfair und benachteiligend.