BHW verweigert Rückzahlung der Servicegebühr (Jahresentgelt)

  • Ja, gestern kam der Brief der BHW an. Entgegen der ersten Absage erstatten sie das Servicepaket für den Dmaxx Tarif für 2019-2022 plus Zinsen nun doch.

    Für 2018 und früher erheben Sie die Einreden der Verjährung. Da läuft die Klagefrist aber erst Ende 25 ab, also nehm ich aktuell erstmal das Geld für 2019-22 und warte ab. ?


    Die Reklas für die normalen Tarife ohne Servicepaket, dafür mit Grundgebühr, sind noch nicht bearbeitet.

  • Ebenso hier - Erstattung erfolgt - für ab 2019 inkl. Zinsen. Meine Rechtsschutzversicherung hat einen Rückzug gemacht und übernimmt keine weiteren Anwaltskosten in diesem Fall (für den Kampf um die vor 2019 berechneten Gebühren).

  • Jetzt wird es vogelwild. Die BHW hat den ersten Bausparer von uns ohne Serviceentgeld dafür mit Jahresgebühr erstattet. Gefordert hatte ich 9x 9,20€ + 18€ Zinsen. Erstattet wurden 84€

    Das ist zuviel für 4 Jahre + Zinsen und zuwenig für 9 Jahre.

    Ich bin echt gespannt, wie die Abrechnung aussieht (sehe Online nur das Ergebnis)

  • Wir haben heute auch eine Gutschrift von der BHW bekommen.

    Eingereichten hatten wir die Vorlage von FT, die BHW hatte dann abgelehnt.

    Wir haben dann überhaupt nichts weiter gemacht weil das Thema BHW für uns eh bald Geschichte ist.


    Heute haben wir, ohne Wiederspruch, Schlichtung etc. über 66 € bekommen.

    Die Abrechnung steht noch aus das wir die gute alte Post zur Nachrichten Übermittlung nutzen und nicht das Online Postfach.

  • Erstattung der BHW hier ca 80€ - keine Ahnung wovür. Korrekt wäre Erstattung von knapp 170,00€.

    Man braucht keine Rechtsschutzversicherung für eine Forderungsklage solcher geringen Beträge.

    Aber wenn die Bausparkasse sämtlichen protestierenden Kunden mal eben die knappe Hälfte hinwirft und alle erschrocken und dankbar abnicken --- wieviele Millionen behält sie dann fröhlich ein?

    Die Info wegen Verzicht auf Einrede Verjährung DER JAHRE VOR 2018 halt ich für ein Gerücht.

    Wer bis 2025 schweigt - erklärt stillschweigendes Einverständnis mit der Teilauszahlung!

    Einrede Verjährung mag ja gerne für die Jahre AB 2019 gelten, aber nicht für die früheren!

    Logik erkannt?

  • So, habe jetzt mal rückwärts gerechnet, was sie UNS am 27.APRIL 2023 erstattet haben.

    Insofern die BHW seit Vertragsabschluss jährlich 12,00€ "Service-Pauschale" abgebucht hat - wurde in unserem Fall am 27. APRIL 2023 erstattet für den Zeitraum 01.01.2018-13.MÄRZ 2023.

    d.h. sie haben beginnend ab der am 1.1.2018 abgebuchten Pauschale von 12,00€ mit "5 Punkten über dem Basiszins" erstattet.

    Lt online Rechner komme ich auf diese Zahlen:

    1.1.-31.12.2018 = 12,00€ + Verzinsung = 12,4944€ per 31.12.2018

    1.1.-31.12.2019 = 12,4944€ + 12€ + Verzinsung = 25,5036€ per 31.12.2019

    1.1.-31.12.2020 = 25,5036€ + 12,00€ + Verzinsung = 39,0487€ per 31.12.2020

    1.1.-31.12.2021 = 39,0487€ + 12,00€ + Verzinsung = 53,1519€ per 31.12.2021

    1.1.-31.12.2022 = 53,1519€ + 12,00€ + Verzinsung = 67,8362€ per 31.12.2022

    1.1.-27.04.2023 (Geldeingang hier) = 67,8362€ + 12,00€ (am 1.1.2023 abgebucht!) = 81,5303

    = theoretisch ...

    Denn überwiesen wurden exakt 80,88€ und das wäre nur rechnerisch korrekt wenn:

    1.1.-13.03.2023 = 67,8362€ + 12,00€ + Verzinsung - bis 13.03.2023 = 80,88€

    Korrespondenz dazu liegt uns nicht vor, nur der Zahlungseingang auf dem Girokonto am 27.4.2023.


    Und nun darf gern jeder für sich seine eigenen Zahlen nachrechnen und staunen :-))

  • Man kann sich ja artig für die Auszahlung eines Teils der Forderungen bedanken und darauf hinweisen, dass man den Rest zu gegebener Zeit noch mal nachfordern wird.

    Wird ja gut verzinst!

    berghaus 06.05.23

  • Bevor vermeintlich fehlende 0,65 € nachgefordert werden, sollten aber erst einmal die Zinsen richtig berechnet werden. Durch die in Beitrag #66 für jedes Jahr getrennt vorgenommene Berechnung ergeben sich Rundungs- und Zinseszinseffekte, auf die kein Anspruch besteht.

  • Bevor vermeintlich fehlende 0,65 € nachgefordert werden, sollten aber erst einmal die Zinsen richtig berechnet werden. Durch die in Beitrag #66 für jedes Jahr getrennt vorgenommene Berechnung ergeben sich Rundungs- und Zinseszinseffekte, auf die kein Anspruch besteht.

    Ernsthaft? Arbeitst Du für die BHW?

    Man darf also NICHT einfach das im Rechner online erhaltene Ergebnis mit copy + paste für das nächste Jahr verwenden oder verlangt zuviel an Rückzahlung? Muss die BHW mittlerweile Leergut sammeln? ICH habe nichts "gerundet" sondern schlichtweg die Zahlen unverändert übernommen.

  • Man kann sich ja artig für die Auszahlung eines Teils der Forderungen bedanken und darauf hinweisen, dass man den Rest zu gegebener Zeit noch mal nachfordern wird.

    Wird ja gut verzinst!

    berghaus 06.05.23

    Das ist eine wirklich gute Option, zudem positiv formuliert!

    Leise nachgedacht dazu nämlich auch:

    insofern die BHW (endlich kritiklos) die erste Abbuchung vom 1.1.2018 mit verzinst erstattet hat, erkennt sie also nicht nur "3 Jahre zurück" die Forderung an. Ich hatte im Dezember 2022 meine Forderung übergeben und begründet. WÜRDEN also lediglich "für 3 Jahre noch Ansprüche anerkannt bestanden haben" - dürften sie erst ab dem 1.1.2019 starten. Also wird vorsichtig abgetastet, was machbar ist, ohne dass sich der Kunde weiter kümmert ... = 10 Jahre ohne Verjährung statt nur 3! Gut, dann lasse ich den hier empfohlenen online Rechner nochmal durchlaufen und bin auf die Endsumme gespannt - und, wieviel die BHW einsparen möchte :)

  • Anbei 3 fiktive Berechnungen.

    Variante 1: lt EUGH kein Verfall von Ansprüchen da Urteil erst im November 2022 gefallen.

    Variante 2: gönnerhaft mal Ansprüche reduziert nur auf die letzten 10 Jahre.

    Variante 3: Verfall aller Ansprüche, die älter als 2019 entstanden.

    Und nun einfach mal hochrechnen - wieviel Kohle die BHW sich frech einbehält (für die Kaffeekassen der Aktionäre). Es wird halt brüderlich geteilt zwischen Bank und Kunden ...


    Es werden keine lächerlichen 0,65€ Zinsen unterschlagen wie im #68 behauptet - sondern ein paar Euronen mehr ...


    BHW Neuberechnung rückwärts Erstattungen.pdf

  • Ich glaube ja nicht, dass du einsichts- oder gar lernfähig bist, aber ich versuche es trotzdem mal:


    Wenn ich deine Zahlen von oben nach den gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung von Verzugszinsen durchrechne, komme ich auf 80,91 €. Das ergibt sich, wenn die 12,00 € in jedem Jahr wirklich jeweils exakt am Jahresanfang belastet wurden. Da der 1.1. und 2.1. aber mehrmals auf ein Wochenende gefallen ist, dürften es eher ein paar Tage weniger sein und dann sind die 80,88 € von BHW durchaus plausibel.


    Du machst zwei Fehler.


    Erstens berechnest du Jahreszinsen und verzinst das Ergebnis dann im nächsten Jahr wieder mit. So kennt klein Erwin das von seinem Sparbuch, so werden aber nicht Verzugszinsen berechnet. Verzinst wird von einem Tag nach Verzugseintritt (siehe § 187 Abs. 1 BGB) bis zum letzten Tag des Verzugs, ohne Zwischensummen und Zinseszinsen.


    Zweitens wird nicht mit vier Stellen nach dem Komma gerechnet und das addiert, sondern jeder einzelne Betrag ist auf ganze Cent kaufmännisch zu runden. Rechnerische 12,4944 € sind 12,49 €. Die dritte und vierte Stelle hinter dem Komma fällt weg und wird nicht über die Jahre zu ein paar Cent zusätzlich aufaddiert.


    Aber es war schon immer einfacher, mit markigen Worten herum zu pöbeln, als darüber nachzudenken, wie es richtig geht.

  • Herr "R.F." - wieso streitet man sich eigentlich um poplige Cent-Beträge statt die deutlich relevanteren EURO-Differenzen überhaupt zu notieren? Immer schön vom eigentlichen Problem ablenken ... und wenn auf den Kontoauszügen jeweils der 1.1.d.J. angegeben wurde, dann diskutieren wir auch nicht über Wochenenden. Bekanntlich ist der 1.1. ohnehin stets ein Feiertag und an Feiertagen bucht keine Bank.

  • Ja, gestern kam der Brief der BHW an. Entgegen der ersten Absage erstatten sie das Servicepaket für den Dmaxx Tarif für 2019-2022 plus Zinsen nun doch.

    Für 2018 und früher erheben Sie die Einreden der Verjährung. Da läuft die Klagefrist aber erst Ende 25 ab, also nehm ich aktuell erstmal das Geld für 2019-22 und warte ab. ?


    Die Reklas für die normalen Tarife ohne Servicepaket, dafür mit Grundgebühr, sind noch nicht bearbeitet.

    Mal am Rande angemerkt - es wurde auch am 1.1.2023 wieder 12€ abgebucht - dieser Betrag wurde Dir NICHT mit erstattet?

  • ... wieso streitet man sich eigentlich um poplige Cent-Beträge ...

    Ähem, du wolltest (falsch berechnete) 65 Cent einklagen.

  • Mal am Rande angemerkt - es wurde auch am 1.1.2023 wieder 12€ abgebucht - dieser Betrag wurde Dir NICHT mit erstattet?

    Die Verträge mit echter Kontogebühr wurden 23 nicht mehr belastet und der eine mit Service-Entgelt endete in 22. Bei den Kontogebühren haben wir nun alles zurück seit Vertragsbeginn 2012/13 aber ohne Zinsen. Bei dem mit Serviceentgelt nur 18-22 + Zinsen.

    Wegen den Zinsen werde ich nichts mehr machen, aber ich habe die BHW aufgefordert, bei dem anderen auch die Jahre 12-18 zu erstatten.

    Schau mer mal, was passiert.

  • Okay, dann war das korrekt.


    Update - nachdem ich ja von einem ganz besonders klucken Menschen hier sonstwie kritisiert wurde - habe ich endlich EXTERN in Ruhe erklärt bekommen, wie denn diese Berechnung erfolgen muss. Mit "Prozentpunkten über dem Basiszins" hatte ich zuvor nie etwas zu tun, nur mit normaler Zinsenszinsrechnung (Schulzeit, etliche Jahrzehnte her ...)

    Also nochmal quer gerechnet und wie folgt addiert.

    Plus Verweis auf den https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html Absatz 4 (Memo: BHG-Urteil fiel erst im November 2022 d.h. vorher war schlichtweg keine Kenntnis zu möglichen Ansprüchen für das Normalvolk gegeben!)


    Insofern alles "von vor 10 Jahren ab Forderung" verjährt ist --- startet der Anspruch ab dem Jahr 2013 (d.h. jene Abbuchung vom 1.1.2013 betreffend!) mit Start zum 31.12.2013.


    2013 = Forderung 12,00€ Servicegebühr ---> Zinsen in 2013 0,57€

    2014 = Forderung 24,00€ ---> Zinsen 1,04€

    2015 = Forderung 36,00€ ---> Zinsen 1,50€

    2016 = Forderung 48,00€ ---> Zinsen 1,99€

    2017 = Forderung 60,00€ ---> Zinsen 2,47€

    2018 = Forderung 72,00€ ---> Zinsen 2,97€

    2019 = Forderung 84,00€ ---> Zinsen 3,46€

    2020 = Forderung 96,00€ ---> Zinsen 3,96€

    2021 = Forderung 108,00€ ---> Zinsen 4,45€

    2022 = Forderung 120,00€ ---> Zinsen 4,94€

    2023 = Forderung 132,00€ ---> Zinsen 2,78€ (bis Datum erfolgte Erstattung)


    Macht in Summe 162,12€ für die BHW - davon kann man doch gerne mal eben nette 80,88€ anteilig an den Kunden auszahlen ... = entspricht in Reinform Zeitfenster 1.1.2018-26.04.2023 !!!

    Dummfrechheit siegt.


    Streitwert für den Klageweg wäre also "nur" Differenz 81,24€

    Dafür setzt sich kein Anwalt an den Schreibtisch - und welcher Kunde reicht die Klage tatsächlich eigenständig beim zuständigen Amtsgericht ein ... Die Masse hat zu viel "Respekt" vor jedem Justizweg.