Grundsteuer - Bodenrichtwert bei festgelegten Vorkaufsrecht der Gemeinde

  • Hallo FT-Forum!


    folgende Frage zur Grundsteuererklärung:


    Situation:

    Laut BORIS ist der Bodenrichtwert in einem Neubaugebiet amtlich auf 750 €/m2 festgelegt. Im Neubaugebiet wurden Grundstücke von privat und von der öffentlichen Hand verkauft. Private Verkäufer erzielten deutlich höhere Preise, als der Verkaufspreis der Gemeinde mit 450 €/m2. Allerdings hat die Gemeinde beim Verkauf der Grundstücke sich ein Vorkaufsrecht gesichert und den Rückkaufspreis des Grundstücks mit 450 €/m2 notariell für 10 Jahre sichern lassen.


    Unsere Frage:

    Konkret hat das Grundstück für uns den tatsächlichen und nachweisbaren "Verkehrswert" von 450 €/m2 für die nächsten Jahre, da die Stadt bzw. der Staat bislang nicht auf dieses Recht verzichtet hat. Müssen wir dennoch die fast doppelte Grundsteuer zahlen, da die Gemeinde den Bodenrichtwert deutlich höher ansetzt?


    Aus unserer Sicht wäre es fair, wenn der Staat - solange er das Vorkaufsrecht mit dem festgelegten Ankaufspreis hält - auch nur die 450 €/m2 als Grundlage der Steuerfestsetzung akzeptiert und erst nach Ablauf der 10 Jahre die Grundsteuer nach den amtlich ermittelten Bodenrichtwerten als Grundlage nutzt.


    Wie ist hier die rechtmäßig? Kann ich dies bei der Erklärung angeben? Falls ja, wie? Sind über jeden Hinweis dankbar.


    Freundliche Grüße

    Michael

  • Ist das sicher so mit den definitiven 450,- Euro pro qm? Eigentlich heißt ja Vorkaufsrecht nicht, dass man garantiert zu Preis X kaufen kann, sondern dass man als Käufer in einen ausgehandelten Vertrag eintreten darf, der mit einem anderen (potentiellen) Käufer vereinbart worden war - und zwar zu dem dort vereinbarten Preis.

  • Solche Fragen lassen sich nicht beantworten, wenn nicht einmal mitgeteilt wird, um welches Grundsteuermodell es geht (Bund? Land?). Davon hängt nämlich ab, ob der Bodenwert überhaupt eine Rolle spielt und wenn ja, welche.


    Dazu kommt, dass ein Vorkaufsrecht eigentlich etwas anderes beinhaltet, wie Taminvest schon richtig ausgeführt hat.

  • TamInvest  @R.F. - Vielen Dank für eure Antworten und Kritiken.


    Es handelt sich um das Bundesland Baden-Württemberg mit dem Bodenwertmodell.


    Ggf. habe ich die Begriffe Vorkaufsrecht und Wiederkaufsrecht verwechselt. Im Kaufvertrag lautet der Paragraph "Wiederkaufsrecht".


    Hintergrund zum Wiederkaufsrecht und festgelegten Rückkaufswert des Grundstücks (und des Hauses):


    Die Gemeinde wollte den Baugrund nur an Eigennutzer vergeben und Spekulanten den Zugriff verweigern. Um dies zu erreichen, hat sie in die Kaufverträge eine Baupflicht (innerhalb von 2 Jahren) und ein Rückkaufsrecht zum ursprünglichen Verkaufswert (450 €/m2 fix) für die nächsten 10 Jahre festgeschrieben, falls man das Grundstück in dieser Zeit verkaufen will. So wollen sie verhindern, dass nur ein Haus gebaut wird, mit dem Ziel es schnell wieder mit Gewinn zu veräußern. Im Falle eines solchen Rückkaufs durch die Gemeinde wird für das Haus ein Wert bezahlt, der durch den Gutachterausschuss der Gemeinde festgelegt wird. So, habe ich es schwarz-auf-weiß vor mir liegen - von allen Parteien unterschrieben.


    Also:


    festgesetzter Wiederkaufspreis = Fläche des Grundstücks X 450€/m2 + Wert des Hauses (festgelegt durch Gemeinde-Gutachterausschuss)


    Hoffe damit mehr Klarheit in meine Fragestellung gebracht zu haben und freue mich auf eure Antworten!