Vorabpauschale <=> realisierte Gewinne/Verluste

  • Liebes Forum,


    ich hätte da mal wieder drei Verständnisfrage, bei der ich mich sehr über eure Hilfe freuen würde.


    Beispiel: Ich gehe mit 10.000 € in thesaurierenden Aktien-ETFs ins Jahr 2023. Ende 2023 verkaufe ich 100% der Anteile bei einem Kurs von 11.428 €. Anfang 2024 kaufe ich neue Anteile.


    1. Ist es richtig, dass ich meinen Freibetrag für 2023 somit optimal genutzt habe und zugleich keine Vorabpauschale für mich anfällt/relevant sein wird, da Gewinn/Verlust von 100% meiner Anteile realisiert und somit auch bereits versteuert wurden?


    2. Sagen wir, ich verkaufe die 100% am 30.11. zu 11.428 € und kaufe am am 10.12. zu 15.000 € neue Anteile. Wird die Vorabpauschale dann für einen Basisbetrag von 15.000*0,7*0,0255*(1/12) berechnet?


    3. Sagen wir, ich hätte zusätzlich noch einen Ausschütter für das komplette Jahr 2023 laufen, an dem ich keine Änderungen vornehme. Dessen Ausschüttungen haben keinen Einfluss auf die möglichen Vorabpauschalen der Thesaurierer, da im Kern alle Anteile für sich einzeln betrachtet bzw. einzelne Rechnungen durchgeführt werden müssen, korrekt?


    Vorab vielen herzlichen Dank für eure Unterstützung! <3

  • Hallo zusammen, sorry, falls der Beitrag etwas zu ausführlich war. Ich würde mich weiterhin total über eine Antwort freuen - auch ein simples "Ja, richtig verstanden." würde mir total helfen. :)

  • Hallo Odo ,


    nachfolgende Angaben beziehen sich auf Dein Beispiel mit der Einschränkung, dass Du für 10.000 EUR am 01.01.2023 Anteile erworben hast. Dies ist mein Verständnis der Vorabpauschale:


    1. Ist es richtig, dass ich meinen Freibetrag für 2023 somit optimal genutzt habe und zugleich keine Vorabpauschale für mich anfällt/relevant sein wird, da Gewinn/Verlust von 100% meiner Anteile realisiert und somit auch bereits versteuert wurden?

    1. Basisertrag = 10.000 * 0,7 * 0,0255 = 178,50 EUR --> Obergrenze der Vorabpauschale

    2. Verkauf der Anteile mit 1.428 EUR Gewinn


    Versteuerung des Gewinns: 1.428 EUR * 0,7 = 999,60 EUR Bemessungsgrundlage abzgl. Freistellungsauftrag in Höhe von 1.000 EUR --> Keine Kapitalertragssteuer fällig


    3. Vorabpauschale = 178,50 EUR - 1.428 EUR = - 1.249,50 --> Keine Vorabpauschale


    Ergebnis: Ja es fällt keine Vorabpauschale an


    2. Sagen wir, ich verkaufe die 100% am 30.11. zu 11.428 € und kaufe am am 10.12. zu 15.000 € neue Anteile. Wird die Vorabpauschale dann für einen Basisbetrag von 15.000*0,7*0,0255*(1/12) berechnet?

    1. Basisertrag = 10.000 * 0,7 * 0,0255 + 15.000 * 0,7 * 0,0225 * 1/12 = 200,81 EUR

    2. Vorabpauschale = 200,81 EUR - 1.428 EUR = -1.227,19 EUR --> Keine Vorabpauschale

    3. Sagen wir, ich hätte zusätzlich noch einen Ausschütter für das komplette Jahr 2023 laufen, an dem ich keine Änderungen vornehme. Dessen Ausschüttungen haben keinen Einfluss auf die möglichen Vorabpauschalen der Thesaurierer, da im Kern alle Anteile für sich einzeln betrachtet bzw. einzelne Rechnungen durchgeführt werden müssen, korrekt?

    Die Vorabpauschale fällt auch für ausschüttende ETF an. Da sie sich ja immer vom Basisertrag abzgl. Ausschüttungen berechnet. I.d.R. übersteigen die Ausschüttungen aber immer den Basisertrag, dadurch sollte in der Praxis selten eine Vorabpauschale anfallen.

  • Hallo RNowotny!


    Vielen, vielen Dank für Deine hilfreiche Rückmeldung!!!


    Das heißt also, dass, auch wenn ich alle Anteile verkaufe, bei "wenig" realisiertem Verlust oder "niedrigem" Gewinn weiterhin Vorabpauschale anfallen könnte!?!


    Und wahrscheinlich heißt es auch, dass bspw. eine Vorabpauschale von -100 € eines ETFs A die Vorabpauschale von +100 € eines andere ETFs B egalisieren würde - bzw., dass man sie letztlich für jeden Anteil einzeln berechnet und letztlich alles addiert!?!

  • Die Vorabpauschale fällt immer auf Fondsebene an.


    Sie ist Minimum 0 EUR und Maximal der Basisertrag = Fondsanteile am Anfang des Jahres * 0,7 * Basiszinssatz


    Sollten die Kursteigerungen unter dem Basisertrag aber über Null liegen so werden diese angesetzt. Bei Kursverlusten fällt keine Vorabpauschale an.


    ETF A - 100 EUR bedeutet eine Vorabpauschale von 0 EUR und damit keine Steuerlast

    ETF B +100 EUR Vorabpauschale würde ohne Freistellungsauftrag und ohne Kirchensteuer 26,38 EUR Steuer auslösen.


    Im Ergebnis also ETF A 0 EUR + ETF B 100 EUR = +100 EUR Vorabpauschale


    Es wird also nicht das negative Ergebnis mitgenommen, da die Pauschale ja eine Bemessungsgrundlage für eine daraus resultierende Steuerlast darstellt.


    Aus Deinem Beispiel oben:


    10.000 EUR zum Jahresanfang und 10.100 EUR Jahresendwert (kein Verkauf und kein Freistellungsauftrag):


    Basisertrag = 178,50 EUR

    Wertsteigerung Fondsanteile = 100 EUR

    Vorabpauschale = 100 EUR

    Kapitalertragssteuer = 100 EUR * 0,26375 = 26,38 EUR

  • Ich häng mich hier noch mal ran. Ich hab es größtenteils, aber noch nicht zu 100% Verstanden.


    Was passiert wenn ich gegen Ende 2023 einen ETF verkaufe, der seit Kauf noch im Verlust steht. D.h. beim Verkauf fällt kein Gewinn und damit auch keine Steuer an. Stattdessen wird der Verlusttopf gefüllt.


    Wenn der ETF aber, bezogen auf 2023 Gewinn gemacht hat, wäre ja eigentlich die Vorabpauschale fällig, obwohl die Position insgesamt noch in den Roten Zahlen steht.


    Ist die Vorabpauschale trotzdem noch fällig, auch wenn zum Zeitpunkt der Abrechnung der ETF schon mit Verlust verkauft wurde?