Bezug ALG 1 vor Rente

  • Hallo,


    mich irritiert in § 136 (2) SGB III:
    "Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld."
    die Formulierung Lebensjahr.


    Bedeutet dies, dass bei Anspruch auf Regelaltersrente mit z.B. 65 Jahren und 6 Monaten, dass die Zahlung von ALG 1 trotzdem im Monat des 65. Geburtstages endet? (Die Erfüllung aller anderen Voraussetzungen zur Zahlung von ALG 1 wird vorausgesetzt.)


    Danke für qualifizierte Hinweise

  • Die Bundesagentur für Arbeit hat hierfür eine Geschäftsanweisung.


    Der entscheidende Passus darin lautet:

    • (4) Der Alg-Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das maßgebliche Lebensalter vollendet wird.
    • Beispiele:
    • Ein am 15.10.1945 geborener Arbeitnehmer vollendet am 14.10.2010 sein 65. Lebens-jahr. Ab 01.11.2010 besteht nach § 136 Abs. 2 kein Anspruch auf Alg.
    • Ein am 1.10.1948 geborener Arbeitnehmer vollendet am 30.9.2013 sein 65. Lebensjahr und am 30.11.2013 das Lebensalter für die Regelaltersrente (65 Jahre und 2 Monate). Ab 01.12.2013 besteht nach § 136 Abs. 2 kein Anspruch auf Alg.


    Das bedeutet, dass § 136 Abs. 2 SGB III entsprechend der Erhöhung der Altersgrenzen ausgelegt wird.
    Ganz einfach.


    Jura macht doch Spaß!


    :thumbup:

  • Hallo,


    erst einmal vielen Dank für die qualifizierte Antwort.


    Die Notwendigkeit einer (einseitigen!) Geschäftsanweisung bedeutet aber auch, dass Gesetz ist - warum auch immer - unscharf und auslegungsfähig.

  • Ich studiere Jura im 14. Semester. Wenn ich in den sieben Jahren etwas gelernt habe, dann ist es das, dass Gesetze IMMER auslegungsbedürftig sind. Es ist für den Gesetzgeber unmöglich, ALLE Einzelfälle im Voraus zu bedenken und zu regeln.


    Im konkreten Fall hängt es einfach damit zusammen, dass früher für alle die Vollendung des 65. Lebensjahres als Grenze für die gesetzliche Rente ohne Abschläge bestand.


    Durch den Umstieg auf das Rentenalter 67, der sich in Stufen vollzieht, leben wir heute in einer Zeit, in der jeder der jetzt relevanten Geburtsjahrgänge ein anderes Renteneintrittsalter hat. Das geht auch noch einige Jahre so. Erst ab dem Geburtsjahrgan 1964 müssen dann alle bis zum vollendeten 67. Lebensjahr arbeiten. Und dann wird man wohl auch das Gesetz anpassen.


    Wichtig ist: der Gesetzgeber wollte, dass ALG bis zum Beginn der ungeschmälerten Altersrente bezogen werden kann.
    Und darauf kann sich auch jeder Betroffene verlassen.

  • In Ergänzung zu der gestellten Frage habe ich folgende Frage:
    Laut meiner Rentenauskunft vom 05.10.2017 würde meine Regelaltersrente ab dem 01.08.2021 gezahlt werden.
    Da ich bereits jetzt die 45 Jahre voll habe, könnte ich laut Rentenauskunft die Rente mit 63 am 01.05.2019 antreten.
    Welchen Zeitpunkt kann bzw. muss bei Zahlung ALG 1 laut § 136 (2) SGB III genommen werden.
    Mein persönliches Ziel währe es, erst ab dem 01.01.2020 in Rente zu gehen und bis dahin ALG 1 zu beziehen.
    Der Anspruch ALG 1 ist entsprechend vorhanden.
    Kann ich den Zeitpunkt 01.01.2020 selber wählen oder kann die Arbeitsagentur mich zwingen, zum 01.05.2019 in Rente mit 63 zu gehen?
    Ich bin Jahrgang 1955.
    Danke für Ihre Unterstützung.

  • Regelaltersgrenze ist 65+X, dass vorher eine abschlagsfreie Rente bezogen werden kann, ist dabei unerheblich.


    Solange die Voraussetzungen vorliegen (noch Anspruch da, tatsächlich arbeitssuchend und noch nicht 65+X) muss die Agentur für Arbeit zahlen, auch wenn die es gerne vermeiden würde.


    Das Alg I ist keine bedürftigkeitsabhängige Leistung, daher kann man auch nicht in die Rente gezwungen werden. Bei Alg II sieht es anders aus. (Bei Alg I im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung auch, aber das scheint hier ja nicht das Thema zu sein.)


    Im Zweifel noch einmal die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV aufsuchen und konkret nachfragen.

  • Kleine Ergänzung:


    Auch wenn die Ausgangsfrage eine andere war, wäre aus steuerlichen Gesichtspunkten ggf. ein (Teil-) Rentenbeginn ab Dezember 2019 zu überlegen. Teilrente kann zwischen 10% und 99% frei gewählt werden.


    Hierzu am besten beraten lassen, denn nicht alles was möglich ist, muss auch tatsächlich für einen persönlich sinnvoll bzw. praktikabel sein.

  • Kleine Anmerkung:


    Gerne möge man meine Aussage(n) berichtigen. Bin mir jedoch ziemlich sicher, dass ...


    1. Fristen für den Bezug von ALG 1 eingehalten werden müssen und die "üblichen" Wege, die zu einer selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit führen, mit Sperrzeiten belegt werden. Dies bedeutet, dass Gelder für solche Sperrzeiten verloren gehen sowie auch nach Beendigung dieser nicht (mehr) ausgezahlt werden.


    2. Wer prinzipiell keine Arbeit mehr aufnahmen kann, wird - soweit mir bekannt ist - wohl auch kein ALG 1 erhalten. Dafür gibt es Gesetze, die uns Bürger am Ende im Krankheitsfall über Krankengeld / Erwerbsminderrungsrente / ALG 2 o.ä. sofort bei Rentenbeginn auch dorthin schieben. Die "Kostenträger" z.B. Krankenkassen schieben einen "weiter" bis man im Krankheitsfall vorzeitig berentet wird.


    Böse Formuliert: Einfach mal vor dem Renteneintritt noch schnell die eigene Arbeitslosenversicherung in voller höhe rupfen ist so ohne weiteres kaum möglich.


    UND: Wer ALG I erhält, der hat Pflichten sich um Arbeit zu kümmern. Folgt man dem nicht, wird man ebenfalls mit Sperrzeiten rechnen "dürfen" ...

  • @KlinglBeutl:


    Das ist schon so alles richtig.


    Aber ich fasse die Frage nicht so auf, dass man hier versucht sich über eine provozierte Arbeitslosigkeit einen früheren Ruhestand zu basteln, nach dem Motto "Mein Guthaben bei der Agentur will ich vor der Rente aber noch abbuchen!". Das würde nicht funktionieren, aus den bereits genannten Gründen.


    Ich denke hier geht es eher um die Frage, ob einen die Agentur für Arbeit zwingen kann, die bestehende Arbeitslosigkeit durch den vorzeitigen Renteneintritt zu beenden. Und das kann sie nicht. Man bleibt Herr des Verfahrens und kann den Rentenbeginn selbst wählen.


    Für die Wahl des Rentenbeginns muss man die Konsequenzen seines Handelns kennen und kann dann eine Entscheidung treffen.


    Darauf wollte ich mit meinem zweiten Beitrag hinweisen. :saint:


    Bitte nicht als Aufforderung zu Schummeleien verstehen. :thumbdown:

  • Die Frage von Ru4 betrifft mich gleichermaßen mit dem Unterschied, dass ich während meines für 24 Monate genehmigten ALG1 einen Antrag auf Altersrente ohne Abschlag für Schwerbehinderte stellen könnte (2 Jahre früher als Regelaltersrente). Laut Auskunft unserer "Koryphäe" Referat Janders (Danke übrigens für die präzisen und sachlichen Formulierungen!) kann mich dazu jedoch das AA nicht zwingen, richtig? Umgekehrte Frage: Wenn ich die Option dennoch ziehe, wird dann das ALG1 ab dem Beginn der Rente eingestellt?

  • So ist es, bei Alg I kann die Agentur für Arbeit keinen Zwang zur Stellung eines Rentenantrages ausüben.


    Wenn man doch den Rententrag stellt, wird die Agentur zum Rentenbeginn aufhören zu zahlen. Vorher kann sie die Leistung eigentlich nur einstellen, wenn man seinen Pflichten als Arbeitssuchender nicht nachkommt.


    Im Zweifel noch Beratung z. B. durch einen Sozialverband einholen.

  • In der letzten Ausgabe der Zeitschrift Finanztest kam auch die Frage auf : Ist es sinnvoll eine Zeit von eigenen Ersparnissen zu leben, um danach eine ungekürzte Rente zu bekommen? Die Antwort war "Nein".
    Ich persönlich bin so frühzeitig als möglich in Rente gegangen. Dabei habe ich einen Abschlag von 17,1% hinnehmen müssen. Ich habe es aber bis heute nicht bereut.
    Nach meiner Kenntnis gibt es Rente und ALG1 nicht zusammen. Man muß sich entweder für das Eine oder das Andere entscheiden.
    Gruß


    Altsachse

  • @Referat Janders


    Ok - alles klar. Habe ich u.U. ein wenig falsch aufgefasst. Sorry.


    Allerdings ist mir eine Ausnahme bekannt. Arbeitslosengeld erhält meines Wissens nur jemand der dem "Arbeitsmarkt auch zur Verfügung stehen kann". Ein Familienangehöriger bezog Krankengeld und als dieses endete sorgte jemand (glaube die Krankenkasse) für einen Antrag zur Erwerbsminderungsrente. Da interessierte es keine Socke mehr, ob er sein ganzes Leben bis zur Rente in Lohn und Brot war.


    Kannst du dieses Vorgehen aus fachlicher Perspektive so bestätigen?


    Im Nachhinein ist das alles Geschichte (mittlerweile vor kurzem verstorben).
    Mich würde dennoch interessieren ob das so alles in Ordnung war.

  • Es gibt ein, sagen wir mal, "klassisches" Schema bei längerer Krankheit.


    Je nach Krankenkasse (und gefühlt auch nach Höhe des Krankengeldes) bekommt man relativ bald die Aufforderung, eine Rehabilitationsmaßnahme über die Rentenversicherung zu beantragen. Diese Aufforderung darf eine Krankenkasse aussprechen, kommt man dieser Aufforderung nicht nach, darf die Krankenkasse die Leistungen (das Krankengeld) einstellen.


    Direkt zu einem Rentenantrag kann einen die Krankenkasse nicht zwingen, andererseits kann ein Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen in einen Rentenantrag "umgedeutet" werden. Die Möglichkeit der Umdeutung ist eigentlich ein Angebot an den Versicherten, doch sobald man in den Gestaltungsrechten eingeschränkt wurde, kann es ganz schnell hässlich werden.


    Wenn bei langer Krankheit der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, kann man Alg I im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung anstelle des Krankengeldes beziehen. Nur wird man auch dann sehr zeitnah die Aufforderung zur Antragstellung für Rehabilitationsmaßnahmen bekommen.


    Für Krankenkasse oder Agentur für Arbeit geht es da richtig um Geld.
    Wenn die Rente bewilligt wird, dann regelmäßig rückwirkend und so können Krankenkassen bzw. Agentur für Arbeit Forderungen gegenüber dem Rententräger geltend machen.

  • @Referat Janders


    Danke für das Ausführliche Feedback. Im von mir angedeuteten Fall war eindeutig an Arbeit auf Grund schwerer Erkrankung nicht mehr zu denken. Die Krankenkasse (eine GKV) hatte, wie mir erzählt wurde, den von mir erwähnten Antrag bei der Rentenversicherung eingeleitet und sich auch später die bezahlten Krankengelder vom Rententräger erstatten lassen.


    Die Art und Weise wie dabei verfahren wurde gefiel mir damals irgendwie so gar nicht. Denn es ging knall hart um Geld. Meiner Wahrnehmung nach, so war gedanklich damals mein erster Impuls, hatte es für mich den faden Beigeschmack ihm möglicherweise Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung vorenthalten zu wollen.


    Dagegen vorgegangen sind wir damals jedoch nicht, weil gesundheitsbedingt alle Anzeichen schlecht standen und etwa 1 Jahr darauf der Beerdigungstermin anstand.


    Nun ja, so ist das leben ...


    Bin wohl ein bisschen vom Thema abgekommen hier im Beitrag.
    Hatte jedoch die Vermutung, dass dies für Pumphut evtl. dennoch informativ sein könnte.

  • Ich habe in meiner Familie auch noch ein Problem. Die Rentenversicherung (Bund) schreibt meiner Familienangehörigen nach Beendigung einer Reha, dass die Reha genemigt ist, und für die Reha Zuzahlungen zu leisten sind.
    Ich vertrete den Standpunkt, dass diese Information vor Beginn der Reha zu erfolgen hat. Der Versicherte kann dann immer noch entscheiden ob er sich die Reha leisten kann.
    Nun warten wir schon bald eine Woche auf das Formular "Antrag auf Freistellung von Zuzahlungen".
    Gruß


    Altsachse

  • Hm, das ist jetzt aber ein anderer Schwerpunkt.


    Grundsätzlich ist es ja auch so, dass der Bewilligungsbescheid (mit Hinweis auf eventuelle Zuzahlungen) vor Antritt der Maßnahme vorliegt. Alles andere wäre auch mehr als fragwürdig.


    Ich kann mir den geschilderten Werdegang nur damit erklären, dass es sich wohl um eine Anschlussheilbehandlung dreht.


    Da ist die Zeitschiene deutlich anders getaktet und so kann es sein, dass der Bescheid erst nach der Maßnahme im Briefkasten ist. Dass man sich dann direkt nach einer Maßnahme noch um derartigen Papierkrieg kümmern muss, ist natürlich kein Quell der Freude.