Betriebsrentenfreibetrag berücksichtigen bei ALG-KG Zahlung

  • Guten Tag,

    ich habe folgendes Problem und komme nicht weiter mit meinen Recherchen.

    Hintergrund ist dass ich aufgrund einer einmaligen Kapitalauszahlung einer Rentenversicherung jetzt monatlich einen Beitrag an die KK zahlen muss. 10 Jahre lang, dass ist gesetzlich so geregelt. Nun geht es um die Berechnung der Höhe der Zahlung. Die KK hat mir nun eine neue Berechnung übermittelt aufgrund der Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze im neuen Jahr. Aktuell bin ich auch Bezieher von KG da ich AU seit geraumer Zeit bin. Der Beitragssatz zur Zahlung errechnet sich aktuell bei mir aus der Beitragsbemessungsgrenze und davon 80%. Die Differenz daraus ist der Wert der mir zur Berechnung der Beiträge der KV / Zustb. / PV veranschlagt wird.

    In den ersten beiden Jahren wurde der Freibetrag bei der KV sowie dem Zusatb. noch berücksichtigt. Nun schreibt die Krankenkasse mir dass der Betriebrentenfreibetrag in meiner Berechnung keine Berücksichtigung mehr finden kann. Ist dass korrekt?

    Wo kann ich dass nachlesen dass die KK im Recht ist oder muss dass weiterhin berücksichtigt werden. Kann ich eine Auskunft bekommen wie ich in dem Thema weiter kommen kann?


    Besten Dank und Grüße


    Roland :)

  • Hallo.


    Die Krankenkasse hat keine tiefergehende Begründung geliefert?


    Ich mutmaße jetzt:


    Als Krankengeldbezieher müsstest Du grundsätzlich keine Beiträge zahlen, zumindest nicht aus dem Krankengeld. Wenn jetzt aber andere Einkünfte hinzukommen, hat die Krankenkasse ggf. freiwillige Versicherung unterstellt, da greift der Freibetrag nicht.

  • Hallo,

    die Krankenkasse hat mir heute folgendes mitgeteilt:

    der Freibetrag ist nach der gesetzlichen Regelung von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) abzuziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in den Fällen, in denen die Betriebsrente (zusammen mit anderen beitragspflichtigen Einnahmen) die monatliche BBMG übersteigt, die Betriebsrente auf die BBMG gekürzt wird und dann erst der Freibetrag abzuziehen ist. Vielmehr wird der Freibetrag von der dem Grunde nach beitragspflichtigen Leistung der bAV in einem ersten Schritt abgezogen und dann erst im zweiten Schritt auf die BBMG begrenzt.


    Das hat mir heute noch einmal die KK übermittelt. Muss mal schauen ob ich da noch mehr Infos im Netz bekomme!


    Trotzdem Danke für die Info


    schöne WE :)