Grundsteuer

  • Ich habe gegen die Festsetzung des Grundsteuerwertes Einspruch ohne Begründung eingelegt.

    Die Zahlen sind, soweit ich es beurteilen kann, korrekt.

    Nun hat mich das Finanzamt Bonn aufgefordert, meinen Einspruch zu begründen.

    Was soll/kann ich tun?

    Vorab schon mal Danke für jedwede Hilfe.

  • Das Finanzamt darum bitten zu warten, bis Dir eine Begründung einfällt.


    Was war denn deine interne Begründung für den Einspruch? Dass die Zahlen eventuell entgegen deiner Beurteilung doch nicht korrekt sein könnten?


    Gruß

    Alexis

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Der Bodenrichtwert und die zu erzielende ( fiktive ) Miete

    Einfamilienhaus, Baujahr vor 1900,

    ist meiner Meinung nach zu hoch.

    Beides wird hier in NRW ja nur nach Aktenlage er/berechnet.

    Der Grundsteuermessbetrag hat sich dadurch um 40% erhöht.

    Auch wenn im Forum geschrieben wird:

    Der Grundsteuermessbetrag lässt keinen Rückschluss auf die künftige Grundsteuer zu,

    halte ich diese Aussage für FALSCH, den die Kommunen sind ja fast alle Pleite und benötigen mehr Geld und von wem holt es sich am leichtesten ? Richtig, von denen die die Grundsteuer zahlen müßen.

  • Wenn das so stimmt, dann spart man mit einem niedrigeren Messbetrag nur auf Kosten seiner Nachbarn, wenn die Kommune sowieso die Hebesätze so weit erhöht, bis es passt.

  • Der Bodenrichtwert und die zu erzielende ( fiktive ) Miete

    ...

    ist meiner Meinung nach zu hoch.

    ...

    Da gibt es kein "meiner Meinung nach", sondern nur richtig oder falsch. Das Finanzamt hat für die Berechnung des Grundsteuermessbetrages zwingend die nach § 196 Baugesetzbuch amtlich festgestellten Bodenrichtwerte anzusetzen. Und als Nettokaltmieten sind zwingend die durch die Anlage 39 zum Bewertungsgesetz vorgegebenen Werte anzusetzen. Bei beiden Positionen gibt es keinen Ermessens- oder gar Verhandlungsspielraum für das Finanzamt. Und bei beidem kommt es auch gar nicht darauf an, ob das den echten Werten entspricht. Es sollen ja nur typisierte Rechengrößen sein, die dafür sorgen, dass Unterschiede zwischen verschiedenen Grundstücken sich auch in entsprechend unterschiedlichen Grundsteuermessbeträgen widerspiegeln.


    Und ja, die Höhe der Grundsteuer bestimmt die Gemeinde mit dem Hebesatz und nicht der Grundsteuermessbetrag. Der Messbetrag hat nur Einfluss auf die relative Belastung im Verhältnis zu anderen Grundstücken in der Gemeinde.

  • Ich habe gegen die Festsetzung des Grundsteuerwertes Einspruch ohne Begründung eingelegt.

    Die Zahlen sind, soweit ich es beurteilen kann, korrekt.

    Nun hat mich das Finanzamt Bonn aufgefordert, meinen Einspruch zu begründen.

    Was soll/kann ich tun?

    Vorab schon mal Danke für jedwede Hilfe.

    Ja. Das ist halt das Ergebnis, wenn überall geschrieben wird man sollte einfach mal Einspruch einlegen.

  • Nur noch zu Schluß zwei anmerkungen:

    Im § 196 Baugesetzbuch wimmelt es ja nur von würde, wenn, sind zu ermitteln ....

    Das wurde von s.g. Sachverständigen, beautragt von der öffentlichen Hand, ja dann wohl auch im Sinne der Auftraggerber so gemacht. Bsp: wenn das Grundstück NICHT bebaut wäre ....

    nach Vorgaben des Finanzamtes ....

    Die Nettokaltmiete bzw. Rohertrag ist ebenso fiktiv, weil: wenn vermietet wäre ...

    und letztendlich, mit dem Satz

    Der Messbetrag hat nur Einfluss auf die relative Belastung im Verhältnis zu anderen Grundstücken in der Gemeinde.

    kann ich nun gar nichts anfangen, denn meine Belastung ist ABSOLUT:

    Grundsteuer z.Zt.: Messbetrag 125 Hebesatz 680% = 850 €

    Neu: Messbetrag 175 Hebesatz 680% = 1.190 €

    Kostenneutral wäre: Messbetrag 175 Hebesatz 486% = 850 €

    Aber glaubt jemand hier im Forum an den Weihnacjtsmann ?

    Zumal das Baugesetzbuch eine Dynamisierung vor sieht, verklausuliert als NEUBEWERTUNG

    Einen schönen Abend noch.

  • Das Finanzamt darum bitten zu warten, bis Dir eine Begründung einfällt.

    Mache ich bei jedem Steuerbescheid so.


    Die fiktiven Ansätze in den verschiedenen Modellen sind schon crazy. Good luck Bundesregierung.

    Goil: Twitter Files (Nazi, Aluhut, Verschwörung usw. gleichzeitig)

  • Es ging um die Prämisse, dass die Kommune ja ohnehin am Hebesatz dreht, bis es passt. (Und die stammt nicht von mir.)


    Die absolute Belastung auf Basis eines unbekannten Hebesatzes, der erst in zwei Jahren gilt, festmachen zu wollen, klingt arg klischeehaft deutsch. :rolleyes:


    Ich habe letztens mit der netten Dame vom Steueramt auf der Gemeinde gesprochen. Sie sagte, teilweise hätten sich die Messbeträge verdreifacht.

    Was das mit dem Gesamtsteueraufkommen und mit den Hebesätzen macht, wird abzuwarten sein.


    Selbst die Hebesätze für dieses Jahr könnte der Gemeinderat bis zum 30.06. noch rückwirkend zum 01.01.2023 ändern. 8|

  • Wenn dein Fall so krass ist, dann solltest du einen Sachverständigen mit einer Wertermittlung beauftragen. Soweit ich weiß, steht es jedem frei, in dieser Form die typisierten Werte auszuhebeln.

  • Grundsteuer z.Zt.: Messbetrag 125 Hebesatz 680% = 850 €

    Neu: Messbetrag 175 Hebesatz 680% = 1.190 €

    Kostenneutral wäre: Messbetrag 175 Hebesatz 486% = 850 €

    Aber glaubt jemand hier im Forum an den Weihnachtsmann ?

    Deine Gemeindevertreter haben jedes Jahr die Möglichkeit, den Hebesatz zu verändern.


    Und ja, obwohl ich weniger an den Weihnachtsmann glaube, bin ich davon überzeugt, dass die wenigsten Gemeinden die Einnahmen aus der Grundsteuer zum 1.1.2025 massiv erhöhen werden. Hier ist erst einmal die Aufkommensneutralität politisch korrekt.


    Das machen sie entweder vorher (sehr viele haben das bereits gemacht) oder eben erst später.

  • Ein Bekannter hat mir einen Link: "Grundsteuer Finanzamt Mustereinspruch 2023" von einem Laden namens "Pfeffer-Papiere" geschickt.

    Wer hat in diesem Kontext Erfahrungen?


  • Was soll ein Einspruch? Wenn die Zahlen für Grundstücksgröße und Wohnfläche aus dem Antrag in der Berechnung des Grundsteuermeßbetrages stimmen, gibt es keinen Grund zum Einspruch. Da zum Antrag kein Fehler vorliegt.

    Wer etwas gegen die Art der Berechnung hat, sollte gegen das jeweilige Landesgesetz klagen.


    Die Kommunen erhalten in 2024 die neuen Grundsteuermeßbeträge der Finanzbehörden, mit denen dann mit den gültigen Hebesätzen jede Kommune ihre Grundsteuereinnahme errechnet. Liegt diese höher als mit altem Steuermeßbetrag, kann die Politik den Hebesatz ab 2025 senken - oder auch nicht. Letztlich entscheiden die Kommunalpolitiker über die Höhe der jeweiligen Grundsteuer.

  • Die Steuer-, Gebühren- und Abgabenbescheide in Hessen weisen jährlich Bemessungsgrundlagen/bisher/neu aus.(im dritten Reiter..) von links nach rechts.


    In welchem Verhältnis dazu steht denn ein neu zugestellter Grundsteuermessbetrag? Ist er "äquivalent" zuden bisherigen Bemessungsgrundlagen?

    Dann muss man sich bei einer fundamentalen Erhöhung ja tatsächlich existenzielle Sorgen machen, oder?:(

  • In welchem Verhältnis dazu steht denn ein neu zugestellter Grundsteuermessbetrag?

    Genau diese Frage stellen sich viele, wird aber erst 2024 beantwortet. Und die Antwort wird von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ausfallen.


    Sehe es sportlich: Wenn Du zukünftig mehr zahlst, dann hast Du eigentlich die letzten Jahrzehnte in Verhältnis zu wenig gezahlt.