Depot-Vollmacht

  • Meine Frau hat ein Depot bei TradeRepublic eröffnet. Eine Anfrage bezüglich Vollmachtserteilung auch für mich ergab:

    ... Wir bieten aktuell keine Möglichkeit an, eine Vollmacht für eine dritte Person einzurichten. Jeder Kunde handelt mit seinem Wertpapierdepot auf eigene Rechnung. Eine Ausnahme wäre, wenn der Deponhaber versrbt. Dieser Fall ist in unserer

    Kundenvereinbarung unter Absatz 5.3. beschrieben. Hier heißt es sinngemäß, dass der Erbe unter Vorlage seiner Rechte einen Depotübertrag bzw. eine Auszahlung der Gelder veranlassen kann.

    Auch auf Anfrage mit folgendem Hinweis und Frage nach Akzeptanz einer Generalvollmacht wurde mit zuvor genannter Antwort reagiert:
    ... wie ein Zugriff gewährleistet wird, wenn Depotinhaber:innen durch z.B. eine psychischen Krankheit, einer Behinderung oder fortschreitender Demenz sich nicht mehr um seine/ ihre Angelegenheiten kümmern können?


    Wie ist hierzu die allgemeine Sichtweise und/ oder Erfahrung? Was kann man sonst tun? Es muss ja nicht immer gleich der Tod eines Depotinhabers erfolgen, sondern auch andere tragische Fälle können dazu führen, dass ein Zugriff auf das Depot erfolgen muss, eben durch dritte!?

  • Wie ist hierzu die allgemeine Sichtweise und/ oder Erfahrung? Was kann man sonst tun? Es muss ja nicht immer gleich der Tod eines Depotinhabers erfolgen, sondern auch andere tragische Fälle können dazu führen, dass ein Zugriff auf das Depot erfolgen muss, eben durch dritte!?

    Hallo sp-jack willkommen im FT Forum,

    in dem Fall macht es Sinn sein Depot bei einer Direktbank zu führen, hier ist eine Vollmacht ohne weiteres möglich. Ich mache das seit Jahren bei der DKB, geht auch bei anderen Banken, und zahle für die Übersicht auch gern ein paar € extra.....

  • Kommt Jemand zu Aldi, möchte Pferdefutter kaufen und fragt den Verkäufer, wo das Pferdefutter steht. Sagt der Verkäufer, bei uns gibt es kein Pferdefutter, aber drei Häuser weiter ist ein Tierfutterhandel, dort gibt es auch Pferdefutter. Führt sich Jemand auf wie ein Rumpelstilzchen und meint, das kann doch nicht sein, dass es hier kein Pferdefutter gibt, ich verlange aber Pferdefutter und wenn ich das hier nicht bekomme, beschwere ich mich bei der Gewerbeaufsicht .......

  • Kommt Jemand zu Aldi, möchte Pferdefutter kaufen und fragt den Verkäufer, wo das Pferdefutter steht. Sagt der Verkäufer, bei uns gibt es kein Pferdefutter, aber drei Häuser weiter ist ein Tierfutterhandel, dort gibt es auch Pferdefutter. Führt sich Jemand auf wie ein Rumpelstilzchen und meint, das kann doch nicht sein, dass es hier kein Pferdefutter gibt, ich verlange aber Pferdefutter und wenn ich das hier nicht bekomme, beschwere ich mich bei der Gewerbeaufsicht .......

  • Was soll diese Antwort auf meine Anfrage nach Erfahrungen und weiteren Möglichkeiten bedeuten? Es wird beim Vergleich der Depotanbieter an viele Parameter gedacht und darauf hingewiesen, diese bei der Auswahl zu berücksichtigen, aber die Möglichkeit und den Hinweis einer Vollmachtsgebung habe ich nirgendwo erlebt; ist aber bisher in „Läden“, die Geld und Anlagen etc. als ihr Hauptprodukt sehen Standard! Gemäß dem Motto „… bisher gab es immer Pferdefutter in Pferdefuttergeschäften. Wenn dem jetzt nicht mehr so ist, dann sagt Bescheid, dann erwarte ich das auch nicht!“ .

  • Um hier einmal etwas "Licht" ins Dunkel zu bringen - und den (zugegeben pointierten) Tierfuttervergleich mit Leben zu füllen:


    leider besteht oft das Missverständnis auf Kundenseite (nicht nur was Depotvollmachten anbelangt, auch andere Vollmachten), dass diese von Banken akzeptiert oder angeboten werden MÜSSEN. Häufig mit der Begründung: "das Gesetz sieht Vollmachten vor".


    Allerdings stimmt dies so nicht. Es gibt für eine Bank KEINE Verpflichtung, eine Vollmacht zu akzeptieren. Oftmals machen dies Banken auch nicht, um Missbrauchsgefahr zu mindern.


    Es gilt hier der allgmeine Grundsatz der Vertragsfreiheit.


    Auch eine sog. "Generalvollmacht" (häufiger: Vorsorgevollmacht) gibt dir keine Garantie, dass diese von der Bank akzeptiert wird.

  • Allerdings stimmt dies so nicht. Es gibt für eine Bank KEINE Verpflichtung, eine Vollmacht zu akzeptieren. Oftmals machen dies Banken auch nicht, um Missbrauchsgefahr zu mindern.


    Es gilt hier der allgmeine Grundsatz der Vertragsfreiheit.


    Auch eine sog. "Generalvollmacht" (häufiger: Vorsorgevollmacht) gibt dir keine Garantie, dass diese von der Bank akzeptiert wird.

    Das ist so nicht richtig. Die Bank ist sehr wohl verpflichtet, eine Generalvollmacht anzuerkennen. Sie kann sogar zu Schadenersatz verpflichtet werden, sollten durch die Ablehnung Kosten entstehen:

    https://aktuell.breuer.legal/b…e-vollmacht-ablehnt-4409/


    Es gibt natürlich keine Verpflichtung, dass Banken Vollmachten digital abbilden etc, aber wer mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht im Original in die Bank marschiert und für den Vollmachtgeber eine Erklärung abgibt (z.B. eine Überweisung beauftragt), ist im guten Recht, dass sein Anliegen umgesetzt wird. Falls nicht, haftet die Bank für die Folgekosten. Da zeigt sich auch das Problem der Online/Neo-Broker: Die Bank kann nämlich darauf bestehen, dass die Vollmacht im Original vorgelegt wird, und keine vernünftige Person würde so etwas per Post verschicken. Damit läuft es effektiv doch auf das oben geschilderte Ergebnis hinaus, aber aus anderen Gründen.

  • Wie ist hierzu die allgemeine Sichtweise und/ oder Erfahrung? Was kann man sonst tun? Es muss ja nicht immer gleich der Tod eines Depotinhabers erfolgen, sondern auch andere tragische Fälle können dazu führen, dass ein Zugriff auf das Depot erfolgen muss, eben durch dritte!?

    Wie stellt sich das unter praktischen Gesichtspunkten da frage ich mich.

    Sofern ich ins Gras beiße, meine Frau aber alle Depot-Zugangsdaten hat und zudem eine Generalvollmacht, kann Sie doch erst mal walten und schalten. Dabei gehe ich davon aus, dass sie nicht zur Bank geht und dort persönlich vorspricht, sondern einfach die Zugangsdaten nimmt und sich online einloggt. Zumindest unmittelbar nach meinem Tod wird die Bank noch nichts von meinem Ableben wissen, also den Zugang nicht gesperrt haben. Aufgrund der Generalvollmacht wäre sie - hoffentlich - auch rechtlich auf der sicheren Seite, auch wenn die Bank bzw. der Neo-Broker die Generalvollmacht bisher noch nicht zu Gesicht bekommen hätte. Es kann natürlich sein, dass, rechtlich betrachtet, sich meine Frau zunächst gegenüber der Bank/Broker identifizieren und legitimieren müsste. Aber rein praktisch hält Sie doch erst mal nicht von einem Depotzugriff ab. Sie könnte also spontan alles verkaufen und auf das gemeinsame Girokonto überweisen.

    Solange ich noch nicht ins Gras gebissen habe, sondern einfach nur todrank bin, erfahren Bank/Broker ohnehin nichts vom meinem Zustand (solange mir die Geschäftsfähigkeit nicht aberkannt wurde), sodass dann meine Frau auch dann schalten und walten könnte.

    Andere Überlegungen dazu?

  • Frage an die Runde:

    Wenn jemand schwer erkrankt oder bereits verstorben ist und neben demjenigen, der eine (General-)Vollmacht hat, noch weitere Erbberechtigte vorhanden sind, dann würde ich vermuten, dass derjenige mit (General-) Vollmacht trotz dieser (General-)Vollmacht nicht schalten und walten kann, wie er will. Er könnte ja - bewusst/unbewusst, aus Versehen oder wie auch immer - dem Erbteil der anderen Erbberechtigten Schaden zufügen. Es könnte allerdings auch das Gegenteil passieren: Wenn demjenigen die Hände gebunden sind, dann könnte nicht-Handeln (z.B. bei Aktien) zu Verlusten führen.

    Könnte jemand mit (General-) Vollmacht z.B. alle Vermögenswerte monetarisieren und in eine einzige von ihm favorisierte Anlageform überführen? (beispielsweise eine Crypto-Währung)

  • Du selbst darfst mit Deinem Vermögen prinzipiell machen, was Du willst, insbesondere Deine Erben durch Spekulationen schädigen.


    Wer eine Generalvollmacht von Dir hat, darf das Gleiche tun.

  • Er könnte ja - bewusst/unbewusst, aus Versehen oder wie auch immer - dem Erbteil der anderen Erbberechtigten Schaden zufügen.

    Für Nachlassgericht und Erbschaftssteuer ist maßgebend, was am Tag des Ablebens auf dem Konto ist. Wenn der Bevollmächtigte nach dem Tod Unheil anstellt, wird es wohl seinem eigenen Erbteil zugerechnet.

  • Für Nachlassgericht und Erbschaftssteuer ist maßgebend, was am Tag des Ablebens auf dem Konto ist. Wenn der Bevollmächtigte nach dem Tod Unheil anstellt, wird es wohl seinem eigenen Erbteil zugerechnet.

    Das klingt so, als ob die Erben Erbschaftsteuer zahlen müssten, selbst wenn der Bevollmächtigte es schaffen sollte, das Vermögen des Verstorbenen nach dessen Ableben - wie auch immer - zu "pulverisieren". Ist das wirklich so?

  • Das klingt so, als ob die Erben Erbschaftsteuer zahlen müssten, selbst wenn der Bevollmächtigte es schaffen sollte, das Vermögen des Verstorbenen nach dessen Ableben - wie auch immer - zu "pulverisieren". Ist das wirklich so?

    Die betrogenen Erben können natürlich auch das Erbe ausschlagen. Letztendlich erbt dann der Staat die nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte oder Schulden.

  • Das klingt so, als ob die Erben Erbschaftsteuer zahlen müssten, selbst wenn der Bevollmächtigte es schaffen sollte, das Vermögen des Verstorbenen nach dessen Ableben - wie auch immer - zu "pulverisieren". Ist das wirklich so?

    Mit Sicherheit. Man hat dann vermutlich Forderungen gegen den Bevollmächtigen, aber eben nur soweit der noch solvent ist.