Deutsche Bahn, Sparpreis mit Zugbindung und fremder Schienenpersonenverkehr

  • Hi Leute,


    wenn ich bei der deutschen Bahn ein Sparpreis-Ticket mit Zugbindung kaufe, dann ist ein Zugausfall grundsätzlich ja kein Problem, da ich in diesem Fall einen alternativen Zug in gleicher Richtung nutzen kann.


    Wie sieht es aber aus, wenn bei meiner Reise mit Umstiegen auch fremder Schienenpersonenverkehr (bspw. die eurobahn) zum Einsatz kommt? Wenn ich also meine Reise mit der eurobahn starten soll, aber grade diese Verbindung ausfällt, kann ich dann kostenfrei auch spätere Verbindungen der eurobahn und der deutschen Bahn nehmen?


    Nach dem was ich gefunden habe gilt die Nutzung von alternativen Zügen in diesen Fällen nur wenn "kein Verschulden seitens der Deutschen Bahn vorliegt". Demnach kann ich kostenfrei keine spätere Verbindung der deutschen Bahn nehmen, wenn zuvor mein Zug mit der eurobahn ausgefallen bzw. verspätet ist.


    Kommt ihr zu der gleichen Einschätzung bzw. welche Erfahrungen habt ihr hierzu gesammelt?

  • Schon mal auf die Idee gekommen, die Deutsche Bahn zu fragen, was in diesem Fall gilt? Wenn die Auskunft für einen günstig ist, kann man sich anschließend auch darauf berufen. Wenn nicht, weiß man immerhin, was gilt. Was hier jemand dazu meint, wird weder die Deutsche Bahn noch einen anderen Zuganbieter interessieren.

  • Wenn man bei der Deutschen Bahn ein durchgängiges(!) Ticket kauft und bei der Buchung eine Verbindung bekommt, bei welcher Teilstrecken von einer anderen Bahngesellschaft erbracht werden (bspw. Metronom, Westfalenbahn usw.) dann ist diese Bahngesellschaft sogen. „Erfüllungsgehilfe“ der Deutschen Bahn AG.


    Kommt es bei der Leistungserbringung zu Leistungsstörungen (=Verspätung, Anschluss wird nicht erreicht), dann haftet laut § 278 BGB der Schuldner für ein etwaiges Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ebenso wie für sein eigenes, welches nach § 276 BGB geregelt wird. Grund ist, dass der Gehilfe im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird.


    Somit dar der Bahnreisende auch in den geschilderten Fällen eine alternative Verbindung wählen um an sein Reiseziel zu kommen. Das gilt wie bereits geschildert allerdings nur, wenn die Reise auf einem durchgehenden Ticket gebucht wurde und es nicht zur Buchung von zwei getrennten Tickets kam.


    Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass dem Fahrgast ab einer Stunde Verspätung 25 % des Fahrpreise bzw. ab zwei Stunden Verspätung am Reiseziel 50 % des Fahrpreises von der Deutschen Bahn zu erstatten sind.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo,


    jetzt muss ich einmal etwas nachbohren. Reden wir von einer Leistungsstörung oder von einem Verschulden der DB? Beim häufigen Fall „Person im Gleis“, wie dass so verniedlichend heißt, trifft die DB ja kein Verschulden und im gesamten Streckennetz ist Chaos. Wie ist die Rechtslage in diesem Fall?


    Gruß Pumphut

  • Hallo,


    jetzt muss ich einmal etwas nachbohren. Reden wir von einer Leistungsstörung oder von einem Verschulden der DB? Beim häufigen Fall „Person im Gleis“, wie dass so verniedlichend heißt, trifft die DB ja kein Verschulden und im gesamten Streckennetz ist Chaos. Wie ist die Rechtslage in diesem Fall?


    Gruß Pumphut

    Momentan wird bei der Bahn da nicht unterschieden. Die Voraussetzung bei den Fahrgastrechten ist nur die Verspaetung. Bisher habe ich immer die Erstattung erhalten, egal ob Unwetter oder "Verzoegerungen im Betriebsablauf" . Das scheint sich aber ab Juni zu aendern:

    https://www.finanztip.de/bahntickets/fahrgastrechte-bahn/

    Zitat

    Neu: Ab 7. Juni 2023 gilt die neue Bahngastrechte-Verordnung in Europa. Dann gibt es keine Entschädigung mehr, wenn sich der Zug wegen Sturm, Starkregen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen verspätet