Grundpreisfestlegung Strom

  • Guten Tag,

    wo finde ich eine eindeutige Regelung, in der festgeschrieben ist, dass eine Grundpreiserhöhung des Stroms nur nach Eingang der Ankündigung beim Verbraucher vor dem 1.12.2022 berechtigt ist? So lautet jedenfalls die Information im Finanztip. Es wird auf das StromPBG, §12, verwiesen, ist aber nicht hilfreich. Laut Servicebearbeiter soll ich eine schriftliche Mitteilung an den Stromanbieter richten. Um meinen Einspruch zu belegen, benötige ich entsprechende Unterlagen.

    Danke, H.

  • Gilt aber nur "für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4 erhält" und setzt damit voraus, dass der Arbeitspreis überhaupt jenseits der Grenze von 0,40 Ct./kWh liegt. Und da die Fragestellerin keinerlei Informationen liefert, worum es konkret geht, kann auch keine konkrete Antwort gegeben werden.

  • Gilt aber nur "für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4 erhält" und setzt damit voraus, dass der Arbeitspreis überhaupt jenseits der Grenze von 0,40 Ct./kWh liegt. Und da die Fragestellerin keinerlei Informationen liefert, worum es konkret geht, kann auch keine konkrete Antwort gegeben werden.

    Genau so sieht es m.E. rein vom Gesetzestext her aus.

    Und dieser nicht unwichtige Punkt fehlt m.E. auch in den entsprechenden Artikeln zu dem Thema.

    https://www.finanztip.de/gaspr…h/gaspreisbremse/#c110024


    Änderung des jährlichen Grundpreises

    Auch der jährliche Grundpreis, den Du in der Regel monatlich mit Deiner Abschlagszahlung begleichst, darf sich 2023 nur eingeschränkt ändern. Grundsätzlich müssen die Energieanbieter genau den Grundpreis von Dir verlangen, den sie am 30. September 2022 verlangt haben. Doch es gibt Ausnahmen (sie gelten für Strom-, Gas- und Wärmeverträge):

    • Eine Änderung des Grundpreises muss bis spätestens 30. November 2022, also noch vor dem 1. Dezember 2022, angekündigt worden sein. Dann bleibt die Preisänderung rechtens.
    • Das gilt ebenso für eine Absenkung des Grundpreises: Sie bleibt erlaubt, solange der Anbieter mindestens 60 Euro pro Jahr oder 5 Euro pro Monat (für Wärme: 96 Euro pro Jahr oder 8 Euro pro Monat) als Grundpreis verlangt.
    • Kleinere Anpassungen des Grundpreises sind 2023 darüber hinaus erlaubt, wenn sich an den Netzentgelten (Gebühr für die Nutzung des Stromnetzes), den Entgelten für den Messstellenbetrieb und die Messung (Gebühr für den Zähler) oder an staatlich veranlassten Preisbestandteilen, die der Anbieter im Grundpreis berücksichtigt, etwas nach dem Stichtag, dem 30. September 2022, verändert hat.


    Leider ist der §12 PBG hier nicht erwähnt. Aber man sieht, dass es sich genau um diesen handelt. Und hier fehlt wie von dir / ihnen m.E. richtig erkannt der Hinweis, dass das sowieso nur für Monate gilt, in denen man von der Preisbremse überhaupt profitiert.

    Da ich mich aber erst seit 10 Minuten mit dem Thema beschäftige, könnte es auch sein, dass ich mich irre. ^^

  • Die Einschätzung halte ich für richtig. Und der ganze Zungenschlag in der Finanztip-Information verzeichnet den eigentlichen Sinn der Regelung ein wenig. Das ist - wie auch in der Gesetzesbegründung nachlesbar ist - ja eigentlich nicht als Verbraucherschutzregelung gedacht. Formal gilt die Bestimmung in beide Richtungen, also für Erhöhungen und für Absenkungen des Grundpreises gleichermaßen. Aber die Zielrichtung war, zu verhindern, dass findige Versorger die Grundpreise senken, sich mit dem niedrigeren Grundpreis einen Wettbewerbsvorteil verschaffen und die Senkung durch eine gleichzeitige Erhöhung des staatlich subventionierten Arbeitspreises auf Kosten des Fiskus kompensieren. Deshalb wurden die Grundpreise weitgehend eingefroren, und deshalb ist die Vorgabe andererseits auf die Fälle und Monate beschränkt, in denen der Verbraucher gleichzeitig die staatliche Subventionierung des Arbeitspreises erhält. Dass die Regelung den Verbraucher auch vor Erhöhungen schützt, ist eigentlich nur ein Nebeneffekt.