Beendigung Freistellungsauftrag

  • Im Ratgeber "Kapitalerträge: So vermeidest Du Abgeltungssteuern" von Finanztip heißt es unter Ziff. 3 a. E.:


    "Kontoauflösung: Wenn Du Dein Konto oder Depot auflöst, musst Du bei der Bank zusätzlich einen separaten Auftrag zur Löschung des Freistellungsauftrags erteilen. Versäumst Du das, bleibt ein ungenutzter Freibetrag bestehen."


    Diese Behauptung findet sich auf allen Webseiten, die Google mit der Suche "Kontoauflösung Freistellungsauftrag" zu Tage fördert (inkl. o. erwähnter Artikel von Finanztip). Eine Begründung/Fundstelle wird nicht angegeben. Stimmig finde ich die Behauptung nicht. Immerhin ist der Freistellungsauftrag an die Geschäftsbeziehung mit einer Bank o.ä. geknüpft. Warum sollte er nicht auch entfallen, wenn die Geschäftsbeziehung endet und demnach keine Grundlage mehr vorhanden ist, um etwas freizustellen.


    Das Thema Freistellungsauftrag wird in dem überaus ausführlichen BMF Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer" (Neuveröffentlichung vom 19.5.2022, ursprünglich Januar 2016) behandelt. In RZ. 260 heisst es dort:

    "Wird die Geschäftsbeziehung im laufenden Kalenderjahr vollständig beendet (z. B. Auszahlung eines Lebensversicherungsvertrages) und der vorliegende Freistellungsauftrag nicht zum Kalenderjahresende befristet, so kann aus Vereinfachungsgründen angenommen werden, dass der erteilte Freistellungsauftrag ab dem Folgejahr – auch ohne ausdrückliche Änderung nach vorgeschriebenem Muster - nicht mehr gültig sein soll."


    Diese Vorgabe führt, für den wohl häufigsten Fall des unbefristeten Freistellungsauftrags, zu einem automatischen Erlöschen desselben zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet.


    Auf dem Gebiet der Steuern bin nicht ganz unbedarft, aber Kapitaleinkünfte sind nicht mein Spezialgebiet. Daher will ich nicht ausschließen, dass ich etwas übersehen haben. Der eingangs erwähnte Ratgeber sollte allerdings durch Finanztip überprüft werden. Die Frage bleibt natürlich: was tun, wenn die Bank den Hinweis auf das Erlöschen des Freistellungsauftrags in der Kündigung ignoriert?

  • Ein FSA ist keine Bankleistung sondern eine Möglichkeit des Kunden seinen, vom Fiskus eingeräumten Freibetrag, eigenmächtig zu nutzen und zu verteilen.

    Zumal er den FSA überhaupt nicht nutzen muss um von seinen Freibetrag zu profitieren, denn er kann den Freibetrag auch über die Steuerklärung nutzen.


    Aus diesem Grunde ist ein FSA keine Bankleistung die mit dem eigentlichen Geschäft zusammenhängt und automatisch erlischt wenn die Geschäftsbeziehung zwischen Kunden und Bank endet.

    Hat der Kunde einen unbefristeten Auftrag erteilt gilt dieser bis auf widerruf, völlig unabhängig von der Geschäftsbeziehung weil sie kein Bestandteil ist. Die Banken sind lediglich verpflichtet es umzusetzen wenn der Kunde es wünscht.

    Würde der FSA automatisch mit enden wäre z.B. auch die unterjährige Kündigung der Beziehung ein Problem. Denn dann müsste die Bank die Steuern, die bisher nicht abgeführt wurden dank des FSA, wieder beim Kunden zurückfordern.

    Auch deshalb kann ein FSA immer nur zum Jahresende gekündigt werden. Einzige Möglichkeit ist den FSA schon innerhalb des Jahres zu reduzieren und dann zu befristen bis zum 31.12.

  • Ich hätte noch eine Nachfrage, weil ich das bisher nie so gehandhabt habe, dass ich den FSA extra gekündigt habe.

    Ist das denn wirklich nötig?

    Da die Beziehung zur Bank beendet ist und kein Konto mehr existiert, werden bei dieser Bank auch keine Zinsen mehr auflaufen. Was bringt es also, den FSA extra zu kündigen?

  • Ich würde noch Anmerken, dass es vermutlich einen Unterschied macht, ob man (wie Eingangs erwähnt) "nur" ein Konto oder Depot auflöst oder die komplette Geschäftsbeziehung beendet.


    Ich gehe davon aus, dass bei Beendigung der Geschäftsbeziehung auch der FSA (zum Ende des Jahres) ausläuft. Schon weil die Bank ja sonst weiterhin arbeit mit mir hätte.

    Ich wüsste auch nicht, wie ich jetzt evtl freidrehende FSA-Aufträge bei nicht mehr unterhaltenen Geschäftsbeziehungen erkennen könnte?!

  • Hm, interessantes Thema. Ich habe vor einiger Zeit meine Konten bei der DKB gekündigt, ich kann mich aber nicht erinnern, ob zu dem Zeitpunkt noch ein Freistellungsauftrag vorlag und wenn ja, ob ich daran gedacht hatte den vorher zu beenden.


    Aber ich habe gerade festgestellt, dass ich mich tatsächlich noch im Online-Banking einloggen kann. Konten werden natürlich keine mehr angezeigt, aber meine persönlichen Daten incl. Steuer ID sind noch da. Es fehlt allerdings der Abschnitt, bei dem man eigentlich einen Freistellungsauftrag stellen können sollte. Also vermute ich einfach mal, dass dieser so oder so auch nicht mehr vorliegt.


    Was würde einem denn blühen, wenn der Freistellungsauftrag doch noch aktiv wäre? Dass das Finanzamt an die Tür klopft?

  • Solange man nicht mehr als 1000/2000€ ausschöpft, wird es dem FA meiner Meinung nach egal sein. Nur weil meine FSA größer als 1000/2000€ sind, hab ich ja noch keine Steuerhinterziehung begangen...Zumindest rede ich mir das ein^^

  • @H4KlAuS - der FSA braucht eine Grundlage: das ist die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde. Entfällt die Geschäftsbeziehung, hängt der FSA in der Luft. Bei unterjähriger Kündigung bleibt der FSA dann vorerst bestehen, aber nur bis zum Jahresende. Das ist die Aussage der Verwaltungsanweisung (in der oben wörtlich wiedergegebenen RZ 260 des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen).


    Also nochmal: vollständige Beendigung der Geschäftsbeziehung + FSA nicht bis Jahresende befristet = automatisches Ende des FSA am Ende des lfd. KJ.


    Deswegen weist itschytoo auch zutreffend daraufhin, dass es einen Unterschied macht, nur ein Konto aufzulösen und die Geschäftsbeziehung ansonsten bestehen bleibt. Und Shodan wird deswegen auch nicht mehr seinen FSA bei der gekündigten DKB sehen.


    Aktiv beenden muss ich den FSA eigentlich nur dann, wenn im gleichen Jahr ein neues Konto/Depot eröffnet wird und dafür noch ein FSA erteilt wird, der dann über den bestehenden Freibetrag bei der anderen Bank hinausgeht. Hier könnte es tatsächlich zu einer Steuerhinterziehung kommen.


    Für meinen Fall habe ich beschlossen, dass ich nichts tun muss, wenn die alte Bank scheinbar noch einen FSA für mich gespeichert hat, weil sie mich über die automatische Anhebung informiert. Aber es wäre an der Zeit, dem Mythos entgegenzutreten, der durchs Internet geistert und allenthalben behauptet, der Kunde müsse den FSA immer (mit amtlich vorgeschrieben Formuar) kündigen.

  • nachtflug


    Die Rz260 hatte ich vorher übersehen.

    Interessant das das BMF es selbst schreibt.


    Das war mir nicht bekannt, bin allerdings auch schon ein paar Tage raus aus dieser Materie.


    Steuerlich hatte es eh keine Auswirkungen, such wenn man über die Jahre einiges an FSA über die Bankenlandschaft verteilt hätte.

    Es gibt ja kein zentrales Register für FSA und das FA wird nur hellhörig wenn plötzlich mehr als 1000,- € über die FSA nicht versteuert wurden.

    Und wo keine Umsätze sind, weil man kein Kunde mehr ist, kann auch nix gemeldet werden