Wann genau ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung?

  • Hallo,

    erst einmal ein Dankeschön dass wir hier die Möglichkeit haben unseren Fall zu schildern und um Rat fragen können.

    Im Jahr 2022 bestand ein Versorgungsvertrag mit Preisgarantie für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022.

    Im November 2022 wurde durch den Gasversorger eine Preiserhöhung ab 01.01.2023 angekündigt, mit folgendem Hinweis zur Sonderkündigung: "Sollten Sie mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein, so können Sie Ihren Vertrag mit eprimo gemäß Ziffer 6.2.4 der Gas-AGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform kündigen.

    In den darauf folgenden Monaten Januar 23 und Februar 23 wurden aber noch die alten mtl. Abschlagszahlungen von 52 Euro eingezogen, so dass wir davon ausgingen die alten Vertragsbedingungen haben sich verlängert.

    am 19.02.2023 erhielten wir nun ein weiteres Schreiben in dem uns nun eine neue Abschlagszahlung von 181 Euro, abbuchbar ab 16.03.2023.

    Und nun zu unserer Frage: Besteht hier noch die Möglichkeit einer Sonderkündigung, da sich aus unserer Verbrauchersicht der Zeitpunkt des spürbaren Wirksamwerdens der Preisänderung erst am 16.03.2023 befindet.


    Mit freundlichen Grüßen

    Barbara und Claus

  • Was sagt denn die erwähnte Kündigungsfrist?


    Der Preis wurde zum 1.1.23 erhöht. Die Abschläge … hat ne Abteilung gepennt.


    Aber Sie hätten das doch vorher durchrechnen können.


    Falls Sonderkündigungsrecht nicht mehr greift weil sie ja 1 1/2 Monate „akzeptiert“ haben. Reguläre Kündigung als 2. Wahl.

  • Und ab wann das ganze „spürbar“ ist … hat nichts damit zu tun.


    Das „spürbare“ lag mit dem ersten Brief auf dem Tisch.

  • Wir haben uns an dem Begriff des Wiksamwerdens der Preiserhöhung gerieben, da wir sie ja wirklich erst im März erfahren, unabhängig davon wann sie angekündigt wurde.

  • Hallo Jambo,

    Wir haben uns an dem Begriff des Wiksamwerdens der Preiserhöhung gerieben, da wir sie ja wirklich erst im März erfahren, unabhängig davon wann sie angekündigt wurde.


    Im November 2022 wurde durch den Gasversorger eine Preiserhöhung ab 01.01.2023 angekündigt,

    Im Schreiben vom November wurde sicherlich nicht nur allgemein von einer Preiserhöhung gesprochen, sondern mit ganz konkreten Zahlen operiert – oder? Selber die Grundrechenarten anwenden kann man vom mündigen und informierten Verbraucher schon erwarten. M.E. Null Chance.


    Gruß Pumphut

  • Die Abschlagszahlung hat doch nichts mit dem Preis zu tun. Weshalb haben sie denn nicht zum Zeitpunkt der genannten Preiserhöhung (zum 01.01.2023) gekündigt, wenn Ihnen der Preis zu hoch ist?


    Ich glaube das wäre ein absolutes Novum, dass ein Versorger zu einem konkreten Zeitpunkt eine Preiserhöhung ankündigt, stillschweigend dann aber noch die alten (besseren) Konditionen verlängert.

  • Wirksam wurde die Erhöhung zum 1.1.23.


    Sie können die Abschlagszahlungen ja wieder auf alten Wert runtersetzen, dann ist sie weiterhin nicht „spürbar“ dann ist sie erst bei der Fälligkeit bei der nächsten Jahresabrechnung.


    Sie hatten von November 22 an Zeit sich das mal durchzurechnen.


    Das haben Sie nicht getan. Pech gehabt.


    Kann bei sowas nur den Kopf schütteln.

  • Ich muss das gleiche sagen: Abschlag hat nichts mit Preis zu tun.


    Ein Anbieter könnte auch gar keine Abschläge nehmen und einfach nach einem jahr einfordern was verbraucht wurde. Das mit den Abschlägen machen die, damit sie nicht auf der ganzen Rechnung sitzen bleiben, wenn der Vertragspartner dann nicht zahlen kann.


    Das ePrimo hier nicht sofort die Abschläge erhöht hat ist also ein Vertrauensvorschuss. Da besteht keine Verpflichtung Ihnen genannte Preise bildhaft zu machen.


    Anders gesagt: Wenn sie etwas mit Girocard/Kreditkarte bezahlen, können Sie auch nicht vom Kauf zurücktreten weil sie erst im Kontoauszug sehen das 100 Eur eine 1 mit zwei Nullen sind. ;)