Unzulässige Bauspargebühren

  • Ich habe mir nach einiger Kritik hier im Forum den Rechenweg mal von einem Juristen erklären lassen. Mit diesem "Prozentpunkte über dem Basiszins" hatte ich noch nie zuvor zu tun.


    Also:


    Insofern alles "von vor 10 Jahren ab Forderung" verjährt ist --- startet der Anspruch ab dem Jahr 2013 (d.h. jene Abbuchung vom 1.1.2013 betreffend!) mit Start zum 31.12.2013.


    2013 = Forderung 12,00€ Servicegebühr ---> Zinsen in 2013 0,57€

    2014 = Forderung 24,00€ ---> Zinsen 1,04€

    2015 = Forderung 36,00€ ---> Zinsen 1,50€

    2016 = Forderung 48,00€ ---> Zinsen 1,99€

    2017 = Forderung 60,00€ ---> Zinsen 2,47€

    2018 = Forderung 72,00€ ---> Zinsen 2,97€

    2019 = Forderung 84,00€ ---> Zinsen 3,46€

    2020 = Forderung 96,00€ ---> Zinsen 3,96€

    2021 = Forderung 108,00€ ---> Zinsen 4,45€

    2022 = Forderung 120,00€ ---> Zinsen 4,94€

    2023 = Forderung 132,00€ ---> Zinsen 2,78€ (bis Datum erfolgte Erstattung)


    Macht in Summe 162,12€ für die BHW - davon kann man doch gerne mal eben nette 80,88€ anteilig an den Kunden auszahlen ... = entspricht in Reinform Zeitfenster 1.1.2018-26.04.2023 !!!

  • Übermäßig qualifiziert kann der Jurist aber nicht gewesen sein. Die 10-Jahres-Höchstfrist beginnt nicht am Jahresende, sondern taggenau mit Entstehung des Anspruchs. Ein durch Abbuchung am 01.01.2013 entstandener Rückforderungsanspruch ist also in jedem Fall bereits seit 02.01.2023 verjährt.