Hallo zusammen,
ich habe einmal eine generelle Frage zum Thema Umsatzsteuer und Einkommensteuer.
Bei mir liegt folgende Situation vor:
Ich bin hauptberuflich Angestellter und habe noch ein Nebengewerbe als freischaffender Künstler (Musiker) und seit Februar 2022 eine PV-Anlage auf dem Dach. Vorher war ich mit meiner Musik steuerlich noch ein Kleinunternehmer, aber aufgrund der PV-Anlage bin ich dann sowohl mit der Musik als auch mit der PV in die Umsatzsteuerpflicht optiert.
Meine Umsatzsteuervoranmeldungen habe ich auch immer brav erledigt und hier sämtliche Kosten und Verdienste von PV+Musik eingegeben. Daraufhin hat sich das Finanzamt dann die eingenommene Umsatzsteuer vom Konto abgebucht. Das klappte auch alles wunderbar.
Nun sitze ich allerdings an meiner Einkommensteuererklärung und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung für mein Musiknebengewerbe (PV ist ja zum Glück nun befreit). Hier habe ich dann sämtliche von mir geschriebene Rechnungen, usw. angegeben. Vor diesen Eingaben sollte ich noch eine Rückzahlung von knapp über 800 € erhalten. Nach meinen Eingaben bzgl. des Musikers soll ich allerdings nun relativ saftig nachzahlen (über 400 €). Mein steuerpflichtiger Gewinn beträgt nach Abzug der Kosten noch ca. 880 €.
Nun habe ich mich gefragt, ob ich hier in der Einkommensteuer überhaupt wirklich noch alle von mir verschickten Rechnungen eingeben muss - denn eigentlich habe ich die Umsatzsteuer ja schon mit den Voranmeldungen und der Jahreserklärung bezahlt.
Ich habe schon oft im PV-Forum gelesen, dass es das "Umsatzsteuer-Gehirn" und das "Einkommensteuer-Gehirn" gibt, aber den Sinn dahinter habe ich noch nie wirklich verstanden.
Aber wahrscheinlich habe ich einfach irgendetwas Grundsätzliches noch nicht richtig verstanden... von daher hoffe ich, dass ihr mir helfen könnt. Vielen Dank schonmal und euch allen einen schönen Sonntag aus dem sonnigen Nordfriesland