Welche Bank bietet ein Konto mit Dauertestamentsvollstreckung für geistig Schwerbehinderten

  • Guten Abend,

    ich bin bis jetzt erfolglos geblieben, eine Bank in Deutschland zu finden, die ein Konto für einen geistig Schwerbehinderten mit Dauertestamentsvollstreckung anbietet.

    Die Anordnung erfolgte über ein sogenanntes Behindertentestament vor 2 Jahren, ich bin als entfernte Verwandte die Dauertestamentsvollstreckerin für den Vorerben, und nicht vom Fach.

    Da es meine Pflicht ist, dieses Konto einzurichten, und bereits die Erbengemeinschaft aufgelöst wurde, richtete ich nach Rückfrage an den beratenden Anwalt aus der Zeit der Testamenterstellung ein Girokonto bei der Sparkasse auf meinem Namen mit dem Vermerk der wirtschaftlichen Verwendung nur durch den Vorerben ein. Kein Bankinstitut war bereit, das korrekte Konto auf den Namen des Vorerben zu eröffnen.


    Auch ist meine Aufgabe laut Testament, das Geld gewinnbringend anzulegen. Da nun die Zinswende erfolgt ist, möchte ich gerne zügig Anlegemöglichkeiten finden. Dafür würde ich nun gerne erst mal ein korrektes Bankkonto auf den Namen des Vorerben einrichten.

    Kann mir jemand eine Bank empfehlen? Vielen Dank, ich freue mich auf eure Unterstützung

  • Hallo Siamensi , willkommen im Forum!


    hat der Vorerbe eine rechtliche Betreuung? Der Betreuer könnte das Konto einrichten. Wenn Du als Testamentsvollstreckerin Vorgaben zur weiteren Geldanlage an ihn richtest, müsste er die wohl befolgen und Dir auch berichten.


    Wenn nicht, wäre das Betreuungsgericht für die Angelegenheit trotzdem eine gute Anlaufstelle. Vielleicht macht es Sinn, eine Betreuung durch Dich nur für den Aufgabenkreis Verwaltung des Vermögens aus der Erbschaft des XY einzurichten. Das Betreuungsgericht gehört zum Amtsgericht, zuständig ist dasjenige am Wohnort des Betreuten.


    Weitere Idee: Einen Notar fragen.

  • Als Testamentsvollstrecker verfügst du im eigenen Namen über den Nachlass und kannst als vollumfänglich Verfügungsberechtigter ein Konto zur Nachlassverwaltung auf deinen Namen eröffnen. Du hast als Testamentsvollstrecker nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, den Nachlass selbst in Besitz zu nehmen. Es ist auch dringend abzuraten, einem Dritten die Möglichkeit des Zugriffs auf das Konto zu gewähren. Das gilt auch und gerade für Vorerben oder Erben, denn der Erbe ist bei Testamentsvollstreckung gerade nicht befugt, selbst über den Nachlass zu verfügen. Wenn du dem Vorerben Zugriff auf den Nachlass gewährst, haftest du dafür, wenn er diese Möglichkeit mißbräuchlich nutzt.

  • Ach ja, und was das Grundverständnis angeht. Du bist nicht "Dauertestamentsvollstreckerin für den Vorerben", sondern für den Erblasser, du bist sozusagen sein verlängerter Arm aus dem Jenseits.

  • Guten Morgen,

    Pantoffelheld, ja es gibt einen Betreuer mit einem zugehörigen Betreuerkonto. Ich bin als Testamentvollstreckerin verpflichtet, Auskunft über das von mir verwaltete Vermögen abzulegen. Das Betreuungsgericht hatte bereits für den Betreuer (Geschwister und selber Erbe) einen Anwalt mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beauftragt.

    Das von mir eingerichtete Konto auf meinem Namen mit wirtschaftlicher Verfügung wurde sehr kritisch eingestuft, letztendlich aber nicht mehr als Hindernis für die Auseinandersetzung gesehen.


    @R.F. natürlich hast du Recht, ja meine Aufgabe ist, den Willen der Verstorbenen umzusetzen , und daran ist mir sehr gelegen.

    Bei dem jetzt vorhandenen Girokonto habe auch nur ich Zugriff. Dann sollte ich es wohl als korrekt einstufen, auch wenn es eine andere Form ist, als im Testament festgelegt. Es erfüllt ja den gleichen Zweck. Der Erbe kann nicht darauf zugreifen.


    Durch den Zusatz der wirtschaftlichen Verwendung ist dann hoffentlich das Vermögen der Erblasserin auch durch den Zugriff von z.b. Behörden auf mein persönliches Vermögen geschützt? Ich persönlich bin durch den kürzlichen Verlust meines Mannes noch nicht in der Lage, finanziell für mich alleine zu sorgen.


    Wenn ich nun z.b. bei irgendeiner Bank mit guten Konditionen einen Teil des Erbes als Tagesgeld oder Festgeld anlege, lautet das auf meinen Namen. Kann man diese Anlagen auch mit einem Zusatz der wirtschaftlichen Verwendung einrichten?

  • Ich weiß nicht, ob das geht. Normalerweise machen Banken das aber nicht gerne, weil dann die ganze Geldwäschegesetz-Bürokratie abzuwickeln ist. Aber wozu soll das überhaupt gut sein? Der Testamentsvollstrecker hat mindestens einmal im Jahr dem Erben (oder hier vielleicht seinem Betreuer) Rechenschaft über die Nachlassverwaltung zu geben. Deshalb und um Kuddelmuddel zu vermeiden, ist es sinnvoll, das private und das als Testamentsvollstrecker zu verwaltende Vermögen sauber getrennt zu halten. Aber dafür sind weder Treuhandkonten noch Konten mit irgendwelchen Zweckbestimmungen erforderlich.


    Bei dem, was bisher abgelaufen ist, musst du etwas missverstanden haben. Das Betreuungsgericht kann niemanden mit der "Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft" beauftragen. Die Herbeiführung der Erbauseinandersetzung ist vielmehr kraft Gesetzes eine der Kernaufgaben des Testasmentsvollstreckers. Und wenn dabei irgend etwas von irgend einem Beteiligten "sehr kritisch eingestuft" wird, muss einen das als Testamentsvollstrecker nicht stören. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind sehr weitgehend. Bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses sind die testamentarischen Festlegungen des Erblassers zu beachten und im übrigen entscheidet der Testamentsvollstrecker nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dass dabei die Verständigung mit den Erben gesucht werden sollte, ist klar. Aber es ist auch normal, dass es Konflikte mit den Erben geben kann und dann hat immer der Testamentsvollstrecker das entscheidende Wort. Die Erben können unverbindlich Wünsche äußern, mehr aber auch nicht.