Hallo liebe Community,
zunächst einmal spreche ich mein Lob an dieses tolle Forum aus!
Wir haben nach erster kostenloser Prüfung unseres DKB Darlehensvertrag aus 2005 die Rückmeldung eines Anwaltes erhalten, dass die Widerrufserklärung voraussichtlich unwirksam sei, da diese inhaltlich und äußerlich gegenüber dem Muster verändert wurde. Genau diese Widerrufsbelehrung lag bereits mehreren Gerichten vor (u.a. Kammergericht Berlin). Die vergangenen Urteile waren verbraucherfreundlich ausgefallen.
Meine Fragen:
1.) Es ist überall die Rede davon, dass - sofern die Bank den Widerruf akzepieren sollte - nach 30 Tagen der volle Kredit zurückgeszahlt werden muss. Da wir heute bereits 80% des Darlehens getilgt haben, gehen wir eigentlich davon aus, dass wir auch nur die Differenz, also 20% zurückzahlen müssen. Oder muss 100% zunächst von uns zurückgezahlt werden und die Bank überweist uns (ggf. erst Tage später) unsere bereits erfolgte Tilgung zurück ("Zug um Zug")? Das hätte ja zur Folge, dass wir die 100% Kreditsumme erst wieder finanzieren müssten, um sie wenige Tage später wieder tilgen zu können.
2.) Wir beabsichtigen, nicht nur ein "Standard-Widerrufsschreiben" aufzusetzen, das die DKB voraussichtlich mit einem Standard-Schreiben beantworten wird. Sondern wir beabsichtigen das Schreiben detailliert zu begründen, denn im Darlehensvertrag wimmelt es nur so an Punkten, die bereits das OLG Brandenburg (19.03.2014, 4U 64/12) in Ihrer Begründung im Einzelnen aufgeführt hat. Die wollen wir als Begründung übernehmen. Hierbei wollten wir unsere Begründung mit dem zusätzlichen Hinweis versehen, dass diese "Begründung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt". Ist es sinnvoll den Widerruf deteilliert zu begründen, oder kann man dadurch Nachteile erfahren?
Vielen Dank für Eure Einschätzung.
Viele Grüße
Ronny