Krankenversicherung der Rentner

  • Beziehe seit 1999 neben meiner gesetzlichen Rente aus der Deutschen RV noch eine Betriebsrente aus einem Pension Fonds. Bin gesetzlich Krankenversichert.
    Die Voraussetzungen für den Status "KVdR" erfülle ich. Meine Fragen: Ist es richtig, falls mir der Status "KVdR" zuerkannt wird, das damit die Zahlung der Kranken-
    und Pflegeversicherungsbeiträge auf meine Betriebsrente entfallen ? Falls meine Annahme richtig ist bei welcher Institution muss ich den Erhalt des Status "KVdR"
    beantragen? Gibt es hierfür Vordrucke? Wenn ja wo erhältlich. Danke Willi

  • Kann ich nicht zustimmen, aber auch nicht generell was anderes behaupten.
    Tauchen die Beträge in einer Einkommenssteuererkłärung auf, könnte ich mir eine Belastung vorstellen. Die Krankenkassen arbeiten ja gern mit den ruttoeinnahmen. Ich bin Frührentner seit 1998 und ich zahle Sozialabgaben auf meine Frührente, wie auch auf meine Betriebs Rente, die allerdings von! Unternehmen direkt gezahlt wird und nicht aus einer Versicherung. Auszahlumgen aus Kapitalvrrsicherungen wurden bisher nicht pflichtig behandelt. Es kommt also immer auf die Art des Zuflusses an. Aber sicher bin ich mir da keineswegs.

  • Grundsätzlich sind auch Betriebsrenten in der KvdR beitragspflichtig.


    Der Unterschied zwischen einem Mitglied der KvdR und einem freiwillig versicherten Rentner besteht darin, dass der freiwillig versicherte Rentner mit seiner gesamten Leistungsfähigkeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragszahlung herangezogen wird. Wer also zusätzlich zu Rente und Betriebsrente noch Kapital- oder Mieteinkünfte erzielt, muss auch auf diese Einkünfte KV-Beiträge bezahlen.


    Beim pflichtversicherten KvdR-Mitglied ist das nicht der Fall. Der zahlt nur von seiner Sozialrente und von seiner Betriebsrente.

  • Nun habe ich dann doch noch eine Nachkommentar @muc Aus gesundheitlichen Gründen, Stichwort BMI 50+ , war ein Wechsel nie möglich. Bei der Verrentung behandelte man mich wie ein "freiwillig in der GKV" versichertes Mitglied, da ich 85 % meiner Erwerbszeit über dem Höchstverdienst lag. Dagegen habe ich in den 90er Jahren mit vielen anderen geklagt und Recht bekommen. Aus diesem Grunde zahle ich wohl nur, wie geschrieben, aus Rente und Betriebsrente und nicht auf andere Erträge, KV! Richtig?

  • Würden Sie auch auf andere Quellen KV zahlen müssen, müsste Ihre Krankenkasse jedes Jahr Ihren Steuerbescheid anfordern, da anhand diesem Ihr KV Beitrag berechnet wird.


    Dann erhalten Sie jedes Jahr ein Schreiben, dass der Beitrag jetzt XYZ beträgt. Außerdem würde Ihnen die Deutsche Rentenversicherung dann einen Zuschuss zur KV zahlen und nicht gleich den gesamten KV/PV Beitrag einbehalten.
    Das alles sind Indizien, ob man als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied eingestuft wird.


    Ansonsten kann ich nur jedem, der einen neuen Beitragsbescheid erhält empfehlen, die Versicherung aufzuforderen nachzuweisen wie der Beitrag berechnet wird und dies anhand dem Steuerbescheid nachzuprüfen.

  • Es hat hier auch vor einigen Jahren (genaues Datum erinnere ich nicht mehr) eine Rechtsänderung gegeben.


    Davor war es so, dass jemand nur dann Pflichtmitglied in der KVdR wurde, wenn er in der zweiten Hälfte des Berufslebens auch Pflichtmitglied in der GKV war. Also stand die KVdR nur den Normalverdienern, die unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient haben, offen.


    Nach der Rechtsänderung hat man diese Voraussetzung abgeschwächt. Heute reicht es aus, wenn in der zweiten Hälfte des Berufslebens eine Mitgliedschaft in der GKV bestand. Damit sind auch diejenigen Mitglieder, die während des aktiven Berufslebens freiwillig gkv-versichert waren, in der Rente wieder pflichtversichert.


    Und die pflichtversicherten KVdR-Mitglieder bezahlen eben die Beiträge nur von Rente und Betriebsrente.


    Wer die Bedingung der überwiegenden Mitgliedschaft in der GKV in der zweiten Hälfte des Berufslebens nicht erfüllt, z.B. weil er erst kurz vor dem 55. Lebensjahr mit entsprechenden Tricks wieder in der GKV untergeschlüpft ist, der ist dann auch als Rentner freiwilliges Mitglied - und muss auf seine gesamten Alterseinkünfte inklusive Zinsen, Dividenden, Mieten usw. Krankenkassenbeiträge bezahlen.

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    warum muß ein Rentner den gleichen Beitragssatz zahlen wie ein Arbeitnehmer?
    Ich finde das total ungerecht, da die KK für Rentner kein Krankengeld ab der 7. Kwoche
    zahlen muß und somit auch ein geringeres Risiko trägt. Auch ein Privatversicherter zahlt
    weniger, wenn er kein Tagegeld im Krankheitsfall mitversichert.


    Mit freundlichen Grüßen


    Andreas Plank

    • Offizieller Beitrag

    So ganz habe ich noch nicht verstanden, wieso das nun ungerecht ist? ...

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Hallo,


    ich lasse diesen Thread mal aufleben. Neue Entwicklungen führen zu neuen Problemen. Folgende Geschichte:


    Eine mir nahestehende Person (P) ist Jahrzehnte lang abhängige Beschäftigte mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur KV aber in den letzten Jahren unterhalb von 6.300 EURO p.M. P ist immer freiwillig in einer GKV versichert. Da der Arbeitgeber so seine Vorstellungen hat, bei welcher GKV seine Mitarbeiter versichert sein sollten, P diesem Rat aber nicht folgt und eine andere KV auswählt, überweist der Arbeitgeber die KV- Beiträge nicht direkt, sondern zahlt P den Zuschuss aus. Gegenüber der KV ist P Selbstzahler.


    Nun beantragt P eine Vollrente für langjährig Versicherte bei der DRV und zwar einen Monat früher, als sein Arbeitsverhältnis endet. Diesen einen Monat erhält P also volles Arbeitseinkommen und ungekürzte Rente. DRV und Arbeitgeber sehen das unproblematisch; die Flexi- Rente macht es möglich.


    Im Rentenbescheid führt die DRV aus: Ihre KV hat uns mitgeteilt, Sie sind ab Rentenbeginn (d.h. auch in dem einen Monat) Pflichtmitglied in der KVdR, demzufolge überweisen wir die Beiträge direkt an Ihre KV.


    Kurze Zeit später meldet sich die Beitragsstelle der KV: Wir haben erfahren, Sie beziehen einen Monat Rente neben Erwerbseinkommen. Sie sind bei uns auch in diesem Monat freiwillig versichert. Neben dem Höchstbetrag aus Arbeitseinkommen resultierend aus der Beitragsbemessungsgrenze überweisen Sie uns bitte den Zuschuss der DRV zur KV, den Sie auf Antrag zusätzlich zur Bruttorente von der DRV bekommen können.


    Was meinen denn die Experten im Forum, welche Abteilung der KV hat für diesen einen Monat recht? Die Antwort dürfte am effektiven Zahlbetrag nichts ändern, beide können nun allerdings nicht richtig sein.


    In dem Zusammenhang: @Anika In der Tabelle: GKV- „Beiträge als Rentner“ https://www.finanztip.de/gkv/k…versicherung-der-rentner/ ist zumindest für die aktuelle Rechtslage ein kleiner Fehler. Vollrentner bezahlen auf zusätzliches Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit nur den ermäßigten KV- Beitrag von 14,0%; es gibt keinen Anspruch auf Krankengeld mehr.
    Gruß Pumphut

  • Wenn über den Rentenbeginn hinaus eine versicherte Beschäftigung ausgeübt wird und aufgrund der Entgelthöhe eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, dann bleibt es bei der freiwilligen Versicherung solange die Beschäftigung (mit der Entgelthöhe) ausgeübt wird.


    Dem Grunde nach greift die KVdR, aber die freiwillige Versicherung ist an der Stelle vorrangig.


    Also haben (irgendwie) beide Recht, die zweite Auskunft ist aber (für diesen einen Monat) tatsächlich richtig.

  • Hallo,


    ich könnte mit dieser Auffassung mitgehen, schon weil die Zahlungsabwicklung hier einfacher ist. Trotzdem nachgefragt, haben Sie eine Rechtsquelle dafür? Meine Internetrecherchen waren für diesen speziellen Fall nicht erfolgreich.


    Gruß Pumphut

  • Update: Die Krankenkasse hat sich inzwischen intern geeinigt, dass für den einen Monat eine freiwillige Versicherung besteht. Die DRV muss entsprechend ihren Rentenbescheid ändern. Mal sehen, wie lange das dauert.


    Gruß Pumphut

  • Der geänderte Bescheid sollte innerhalb von 2-3 Wochen da sein. Die Nachzahlung (bisher zu Unrecht einbehaltenen Beiträge und bisher zu Unrecht nicht gezahlter Zuschuss zur Krankenversicherung) wird wohl etwas länger auf sich warten lassen. Das kann noch einmal 2-3 Wochen zusätzlich dauern.


    Nur Mut, das Geld kommt definitiv. :thumbup:

  • Nachfrage: Krankenkasse der Rentner für gesetzlich freiwillig versicherte Arbeitnehmer?


    Sie schreiben
    "In die Krankenversicherung der Rentner darf, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1.11 SGB V). Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie während Ihrer Erwerbstätigkeit in der GKV pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert waren – es genügt, dass Sie überhaupt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren."


    Die Deutsche Rentenversicherung schreibt
    https://www.deutsche-rentenver…blob=publicationFile&v=27


    Rentner und Ihre Krankenversicherung, Stand 02/2018, Seite 8
    "Von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen sind
    - Beamte und andere versicherungsfreie Personen wie beispielsweise Richter, Berufssoldaten oder Geistliche,
    - Bezieher eines Ruhegehalts (Pension),
    - Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversicherungsfrei sind, oder auch
    - Versicherte, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind.
    "


    Für mich liegt hier ein Widerspruch vor. Wie ist es wirklich?


    Viele Grüße

  • Wenn die Vorversicherungszeiten (sprich die 9/10-Belegung) erfüllt sind, greift grundsätzlich die KVdR. Eine eventuelle freiwillige Mitgliedschaft (aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit oder hohem Verdienst) geht diesem aber vor und die Pflichtversicherung ruht.


    Das betrifft Rentenbezieher, die aktuell neben der Rente Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit erzielen.


    Warum man in der Vergangenheit gKV-versichert war, ist ohne Bedeutung.