Selbstbeteiligung Rechtsschutz

  • Ich hätte mir nie träumen lassen, dass ich als vermeintlicher Branchenkenner mal eine Rechtsschutzfrage stellen würde. Aber man lernt nie aus! ;)
    Es geht um 150 Euro Selbstbeteiligung bei einem Rechtsstreit mit der Krankenversicherung.
    Zunächst wurde, typischer Anfängerfehler, von der Rechtsanwältin eine einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht beantragt. Nachdem dies nicht funktionierte hat sie Klage in der Hauptsache erhoben und diese dann zurückgezogen um dann erneut aus dem Hauptgrund erneut zu klagen.
    Jetzt verlangt sie zum zweiten mal die Selbstbeteiligung von 150 Euro.
    Die Büroleiterin erklärt mir auf jeden Einwand den automatisierten Satz: " Viele Menschen denken sie brauchen nur einmal die Selbstbeteiligung zahlen. Sie können das nicht wissen weil sie selten mit Gerichte zu tun haben. Tatsächlich muss bei jeder neuen Aktion in der gleichen Sache die Selbstbeteiligung erneut gezahlt werden!"
    Nachdem ich diesen Satz jetzt viermal gehört habe, ist meine Frage folgende. Stimmt die Aussage?
    Ich persönlich kenne es aus meiner aktiven Zeit es so d.in einem Verfahren egal in welcher Instanz nur eine Selbstbeteiligung fällig wird.
    Oder hat Sir in diesem Fall Recht, weil der Antrag auf einstweilige Anordnung einen eigenen Rechtsschutzfall begründet??
    Es wäre nett wenn mich darüber hier mal jemand näheres sagen könnte.
    Die Rechtsschutzversicherung will ich nicht so gern mit der Frage belästigen da, der Insider ahnt es, jeder Aufruf meiner Akte auch immer interne Kosten verursacht die bei der Prüfung der Schadenshäufigkeit eines Vertrages manchmal das Pünktchen auf dem i sind.

  • Hallo,
    nach meinen Recherchen handhaben das die Versicherer unterschiedlich und ist kaum noch zu verstehen.
    Beispiel:Verkehrsunfall mit Strafverfahren für VN da aber Rechtslage unklar stellt er selbst Schadenersatzansprüche
    beim Gegner.In diesem Fall wird die SB nur einmal abgezogen.
    Beispiel:VN hat Unfallvers und BUVers.nach schwerem Unfall macht er seine vertraglichen Ansprüche bei dem
    jeweiligen Versicherer geltend.Beide lehnen Leistungen ab pp.Das sind 2 Vers.Fälle,SB wird 2mal abgezogen.
    Bei Ihrem Fall mit der Krankenkasse kann m.E.die SB nur 1mal abgezogen werden.Aus dem internen Schriftwechsel
    zwischen Versicherer und Anwalt müsste dies hevorgehen und vom Versicherer genau begründet werden.Eine
    Angestellte des Anwalts hat von solchen Versicherungsvertraglichen Angelegenheiten keine Ahnnung.
    Gruß
    trumpet

  • Danke, für ihre Antwort die sich eins zu eins mit meiner Auffassung übereinstimmt. Zwischenzeitlich habe ich die Anwältin auch schriftlich nochmal darauf hingewiesen d. meiner Einschätzung die dort gezeigte Vorgehensweise fragwürdig ist.
    Nach meiner Meinung kann nur Gebührenoptimierung stecken.
    Neue Anfrage, neue AZ, neue Kosten? Keine Ahnung. Ich werde berichten wie es ausgeht!