Sonderkündigung beim Forward-Darlehn

  • Guten Abend,


    folgender Sachverhalt:

    Habe ein Forward-Darlehn Mitte März 2013 bei einer Bank abgeschlossen.

    Es handelt sich beim Forward-Darlehn um keine Anschlussfinanzierung von einem vorhergehenden Darlehn bei dieser Bank.

    Die Auszahlung vom Forward-Darlehn erfolgte Ende Juni 2016 ( nach über 3 Jahren, nach Abschluss ).


    Meine Frage dazu:

    Kann ich das Sonderkündigungsrecht (10 Jahre + 6 Monate Kündigungszeit) zum Okt. 2023 ausüben ( siehe den Abschluss vom Forward-Darlehn im März 2013 ) ?

    Oder kann ich das Sonderkündigungsrecht erst zum Jan. 2027 ausüben ( siehe die Auszahlung im Juni 2016 ) ?


    Schon jetzt herzlichen Dank für die klärende Rückinfo.

  • Ich schließe mich dem an, ich kenne es auch nur das die 10 Jahre für das Auszahlungsdatum gelten.

    Aber wie auch geschrieben steht das eigentlich auch im Vertrag.

  • Letztendlich gilt nur das, was in den Verträgen steht. Und da kann es durchaus auch abweichende Regelungen geben, die nicht dem Üblichen entsprechen.


    Alles was von uns hier geschrieben wird ist daher Kaffeesatzleserei.

  • Letztendlich gilt nur das, was in den Verträgen steht. Und da kann es durchaus auch abweichende Regelungen geben, die nicht dem Üblichen entsprechen.


    Alles was von uns hier geschrieben wird ist daher Kaffeesatzleserei.

    Das sehe ich nicht so.

    Auch Verträge müssen sich an gültiges Recht halten.

  • Vielen Dank für Eure Kommentare auf meine Frage.


    Habe im 20-seitigen Vertragtext folgende Passage gefunden:


    "Der Darlehnsnehmer kann den Darlehnsvertrag jeweils 10 Jahre nach dem Empfang des Dahrlens mit einer Frist von 6 Monaten kündigen."


    Habe allerdings auch diesen Artikel gefunden vom 10.12.2015:


    "(..) Forwarddarlehen oft vorzeitig künd­bar

    Kreditnehmer, die mit ihrer Bank schon Jahre vor Ablauf der Zins­bindung einen Zins­satz für die Anschluss­finanzierung vereinbaren, können den Vertrag zehn Jahre nach Abschluss der Vereinbarung kündigen. Sie müssen nicht warten, bis die Zins­bindung für dieses Forwarddarlehen endet. Das hat das Land­gericht Bochum in einem Urteil gegen die Sparda West klar­gestellt (Az. I-1 O 68/15). (..)"