Grundsteuermeßbeträge u. Äquivalenzbeträge Nds. - unlogische BRW

  • Ich möchte Einspruch gegen die neuen Bescheid einlegen, weil es in unserem Ort 7000 Einw. sehr viele verschiedene BRW-Zonen gibt. In besseren Lagen (Zentrum u.a.) sind die BRW recht niedrig (ca. 115) und in den letzten Neubaugebieten (ca. 230) wahnsinnig hoch. ich habe es so verstanden, dass es sich bei den zugrundegelegten BRW nur um die Lage der Grundstücke handelt. Deshalb meine ich, dass die zuletzt bebauten Randgebiete (wo sich Fuchs u. Hase gute Nacht sagen), was die Grundstücksbewertung angeht, niedriger ausfallen müsste. Denn die Bebauung wird extra bewertet. Noch auffälliger wird es, dass in den Gebieten, die der Investor erschlossen hat, höchste BRW angesetzt wurden. Die gleichzeitig o. später durch die Kommune billig mit verschiedenen Boni abgegebenen Grundstücke in gleicher Lage einen wesentlich niedriger BRW haben.

    Ich bin der Meinung, dass dies zu einer ungerechtfertigten Besteuerung führt. Die KOmmune wird doch einen einheitlichen Hebesatz für alle festsetzen und nicht die geschilderte Ungleichbehandlung berücksichtigen.

    Mache ich einen Denkfehler? Wer kann mir dazu etwas sagen, wie ich die Einspruchsbegündung schreiben könnte.

    Ganz dollen Dank.

    Gruß Finanzi

  • Niedersachsen? Da spielt der Bodenrichtwert soweit ich weiß, doch nur für den Lagefaktor eine Rolle und führt dann auch nur zu einer abgeschwächten Korrektur des Flächenfaktors (wenn ein Grundstück doppelt so wertvoll ist wie der Durchschnittswert in der Gemeinde, dann kostet es 20% mehr Grundsteuer). Es wird schwer werden, Argumente gegen die Zulässigkeit dieses Berechnungsmodus zu finden. Es leuchtet eigentlich jedem ein, dass bei gleicher Grundstücksgröße ein Grundstück in wertvoller Lage ein paar Euro Grundsteuer mehr kosten soll als eines in schlechterer Lage.

  • Im Vermieterforum kann man sicherlich über die neue Grundsteuer austoben.


    Der Gutachterauschuss legt die Zonen fest und ermittelt anhand historischer Daten (Kaufverträge) die Bodenrichtwerte. Wurde nichts verkauft ist das Datenmaterial natürlich dünn.

    Man erfindet dann halt einfach Zahlen und macht Feierabend. :D

  • Im Vermieterforum kann man sicherlich über die neue Grundsteuer austoben.


    Der Gutachterauschuss legt die Zonen fest und ermittelt anhand historischer Daten (Kaufverträge) die Bodenrichtwerte. Wurde nichts verkauft ist das Datenmaterial natürlich dünn.

    Man erfindet dann halt einfach Zahlen und macht Feierabend. :D

    Ist diese Abschätzigkeit wirklich notwendig? Oder gar hilfreich?

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23



    3. Für den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts ist kein zwingendes Wertgutachten erforderlich.


    4. Es bestehen bereits deshalb ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse, weil es nach der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung möglich ist, dass der Vorsitzende des Gutachterausschusses durch die Auswahl der Mitglieder nach Anzahl und konkreter Besetzung Einfluss nehmen kann.

    5. Es bestehen für die rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit auch bezüglich des für die Bodenrichtwertermittlung zwingend im Gutachterausschuss mitwirkenden Bediensteten der Finanzverwaltung, weil die Finanzverwaltung dessen Tätigkeit im Bereich der Grundstücksbewertung jederzeit beenden und damit sein automatisches Ausscheiden aus dem Gutachterausschuss bewirken kann.

    6. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vollständigkeit der für die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage, weil in den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse erhebliche Datenlücken bestehen könnten. Daher sind erhebliche Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte zu befürchten.


    7. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die neuen Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG zu einer aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung führen.


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    Landesrecht Rheinland-Pfalz