Höhe der Absetzbarkeit von der Steuer der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich bin Rentner und zahle jährlich ca. 3.100 EUR Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente (Deutsche

    Rentenversicherung). an die Barmer.


    Meine Frau (Hausfrau, freiwillig gesetzlich versichert) zahlt jährlich den Höchstbetrag (Mindestbemessungsgrenze
    2023: 1.131,67 EUR) von 2.300 EUR, ebenfalls an die Barmer.

    Die Gesamtsumme beläuft sich auf 5.400 EUR.


    Sind bei gemeinsamer Veranlagung davon lediglich 3.800 EUR von der Steuer absetzbar oder der Gesamtbetrag

    (schließlich handelt es sich hierbei ja ausschließlich um reine Basisversorgung bzw. schutz?)


    Über eine baldige Antwort würde ich mich freuen.


    Vielen Dank vorab und

    freundliche Grüße

    Jan Scheffler

  • Der Höchstbeitrag beträgt übrigens rund 12k pro Jahr pro Nase.


    Würde eine Profi damit beauftragen.

    Mal davon abgesehen, dass 12k pro Nase für eine KV+PV-Basisabsicherung nicht realistisch sind, lese ich im relevanten §10 EStG auch nichts von dieser Grenze (weder im Abs. 1 Nr. 3, noch in Abs 4).

  • Der Höchstbeitrag beträgt übrigens rund 12k pro Jahr pro Nase.


    Würde eine Profi damit beauftragen.

    Inklusive Pflegeversicherung (die ja immer mit im Boot ist) kommt das hin*, ist aber in diesem Thread absolut nicht die Frage, und es braucht keinen (dafür bezahlten) Profi. Die richtigen Antworten haben Referat Janders und Galileo ja schon gegeben.


    * Ab 1.7. wird er dann monatlich schon vierstellig: (16,2% +4,0%) von 4.987,50 € macht 1.007,47 €.

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Inklusive Pflegeversicherung (die ja immer mit im Boot ist) kommt das hin*, ist aber in diesem Thread absolut nicht die Frage, und es braucht keinen (dafür bezahlten) Profi. Die richtigen Antworten haben Referat Janders und Galileo ja schon gegeben.


    * Ab 1.7. wird er dann monatlich schon vierstellig: (16,2% +4,0%) von 4.987,50 € macht 1.007,47 €.

    Ah, OK, verstanden, Danke. Es geht also um §10 Abs. 1 Nr. 3, Unterpunkt a), Satz 2 EStG, dass also maximal die für die gesetzliche KV fälligen Beiträge angesetzt werden können. Die Renten hier liegen ja unterhalb der BBG, also wird der Fragensteller alle Beiträge ansetzen können.