Steuerbescheid anfechten?

  • Guten Abend,
    ich hoffe hier eine hilfreiche Antwort zu finden.


    Nachdem ich meinen (privaten) Steuerbescheid für 2012 nun endlich erhielt und erfreulicherweise feststellen konnte, dass alle eingereichten Werbungskosten sowie außergewöhnlichen Belastungen anerkannt wurden, bin ich doch stutzig geworden, da eben diese Kosten für die Jahre 2010 und 2011 nicht anerkannt wurden. Nachdem sich aber eine Sachbearbeiterin mit der ganzen Thematik ausführlich befasst hat - es gab mehrfachen Schriftverkehr- wurden die Kosten eben berücksichtigt. Eine neue Rechtssprechung gibt es wohl dazu nicht.


    Ich habe natürlich sofort einen Antrag auf Änderung gestellt für die Jahre 2011 und 2010. Nun die bittere Enttäuschung: Der Änderungsantrag wurde abgewiesen :( Offensichtlich handelt es sich aber um einen "Fehler" im Finanzamt. Mir werden einfach die Kosten nicht für die Einkommensteuer anerkannt. Nicht für 2010 und 2011, aber für 2012 und wohl auch für 2013. Ich hatte fristgerecht gegen die Bescheide 10+11 Einspruch eingelegt, wurden aber beide abgewiesen. Jetzt wurden die Kosten anerkannt, also mir neue Tatsachen bekannt und ich habe versucht eine Änderung zu erreichen. Wie kann ich denn jetzt hier vorgehen und doch noch verfügen, dass der Bescheid zu meinen Gunsten geändert wird? Mein wirklich hart erarbeitetes Geld möchte ich nicht dem FA schenken.


    Vielen Dank für die Hilfe schon einmal im Voraus.

  • Guten Tag,


    es gibt die Möglichkeit, auch bestandskräftige Steuerbescheide noch abändern zu lassen und zwar nach § 173 Abs. 1 AO, wenn neue Tatsachen bekannt werden.
    Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.


    Die neue Tatsache müssen Sie gegenüber dem Finanzamt darlegen und Abänderung der Bescheide 2010 und 2011 verlangen.


    ABER: Verwechseln Sie eine Tatsache nicht mit deren steuerlicher Konsequenz: Wenn Sie bei der Steuererklärung vor zwei Jahren zum Beispiel den Ansatz von Arbeitsmittelaufwendungen vergessen haben, ist das die Tatsache.


    Hatten Sie dagegen die Aufwendungen angesetzt und wurden diese vom Finanzamt zu Unrecht abgelehnt, so betrifft das die steuerliche Folge - die Aufwendungen wären als Werbungskosten abziehbar gewesen. Keine Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 sind Rechtsnormen und Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere steuerrechtliche Bewertungen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 – VIII R 41/89 – BStBl. II 1993 S. 569). Eine fehlerhafte Würdigung der Tatsachengrundlage, Rechtsirrtümer und die falsche Beurteilung einer Rechtsfragen berechtigen folgerichtig auch nicht zu einer Änderung des Steuerbescheids.


    Hier hätten Sie nach Abweisung des Einspruchs, Klage einreichen müssen.Versuchen können Sie es selbstverständlich trotzdem.


    Beste Grüße,
    Britta