Hallo,
folgendes Problem ärgert mich seit mehr als 30 Jahren:
im Jahr 1978 habe ich zu Gunsten einer Bank für einen Kredit meiner Eltern gebürgt.
Mit Urteil im Jahre 1986 bekam die Bank durch ein Urteil eines LG Recht und versucht seitdem, bei mir zu pfänden, mangels Masse musste ich deshalb in regelmäßigen Abständen die Vermögensauskunft abgeben.
Nach § 197 BGB gibt es die 30-jährige Verjährungsfrist, demnach wäre am 1.1.2017 Verjährung eingetreten. Allerdings beginnt nach § 212 BGB die Verjährung bei einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung von vorn - somit tritt wg. der Pfändungen bei mir nie eine Verjährung ein.
In all den Jahrzehnten habe ich immer wieder Informationen zu meinem Problem gesammelt, sei es Im Fernsehen, Internet oder Zeitschriften. Auch verschiedene Juristen habe ich befragt, mit dem Ergebnis, das diese zu völlig verschiedenen Meinungen kommen: Die Einen meinen, es sei richtig, dass die Verjährung immer wieder bei einer Pfändung neu beginnt, die Anderen vertreten die Auffassung, § 212 gilt nur für die 3-jährige Verjährungsfrist, nicht aber für die 30-jährige nach § 197.
Meine Frage ist also, ist die 30-jährige Frist endgültig, oder kann sie durch Vollstreckung unterbrochen werden?
Für begründete Antworten wäre ich sehr dankbar.
Übrigens: Gegenüber der ursprünglichen Bürgschaft verlangt die Bank heute wg. Zinsen und Gebühren das 6-fache, außerdem ist die Bank seit 1984 pleite!