Freiwillige Steuererklärung lieber später abgeben

  • Hallo!


    In Ihrem Text zur Steuererklärung schreiben Sie:




    Dazu möchte ich folgendes ergänzen und schlage vor, das auch entsprechend zu übernehmen: Wer seine Belege brav sammelt und die Steuererklärung jedes Jahr fertig stellt, aber nicht abgibt, fährt sehr viel besser, als jemand, der seine freiwillige Steuererklärung jedes Jahr abgibt: Die Steuererstattung wird vom Finanzamt mit ca. 4,5% p.a. verzinst, ab 15 Monaten. D.h. wer 4 Jahre mit seiner Steuererklärung wartet kann auf 2 Jahre und 9 Monate eine satte Verzinsung seiner Steuererstattung erhalten. Eine 100% sichere Geldanlage mit derart hohen Zinsen gibt es im Moment sonst nirgendwo.

  • Also zunächst mal beträgt die Verzinsung 6% pro Jahr (halbes Prozent pro Monat) gerechnet ab 15 Monate nach dem 31.12. des jeweiligen Jahres.
    Der Zinssatz wirkt zunächst mal nicht schlecht, allerdings verschenkt man die ersten 15 Monate auch zunächst mal, d.h. das kann man aus der Gesamtrendite schonmal rausrechnen.
    Desweiteren läuft die Verzinsung nicht 2 Jahre und 9 Monate sondern bis zur Festsetzung. Wenn also nochmal ein halbes Jahr bis zum Bescheid vergeht wird auch das verzinst.
    Nicht mitverzinst werden im übrigen der Soli und die Kirchensteuer.


    Aber grundsätzlich richtig. Wer seine Erstattung nicht braucht, der kann das machen, aber vorsicht, die 4 Jahre blos nicht überschreiten, sonst fällt ein Jahr weg und die "Rendite" ist schnell negativ.
    Außerdem läuft man Gefahr, dass gewisse Änderungen im Steuerrecht, die negativ für einen sein können "in allen noch offenen Fällen" angewendet werden und einen daher die Erstattung kosten.


    Und jetzt kommt das allerbeste: Diese Zinsen muss man auch noch im Jahr des Zuflusses versteuern! (Sparer-Pauschbetrag iHv. 801 Euro gilt hier jedoch).

  • Das habe ich nicht gesagt, aber man muss diese Zinsen im Rahmen der Steuererklärung in der Angabe KAP erklären bzw. das FA setzt die von Amts wegen an (gibt eine extra Zeile dafür). 25% einbehalten darf das FA gar nicht.
    Ist der Pauschbetrag bereits ausgeschöpft müssen die Zinsen somit nachversteuert werden. Rechtsgrundlage ist 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG

  • Also zunächst mal beträgt die Verzinsung 6% pro Jahr (halbes Prozent pro Monat) gerechnet ab 15 Monate nach dem 31.12. des jeweiligen Jahres.


    6% - aber ohne Zinseszins!
    Real betrachtet folglich ca. 4,5%.



    winter: Die 6% wurden irgendwann mal festgelegt, als die Zinsen für Sparanlagen deutlich höher waren und sich so ein Vorgehen niemald gelohnt hätte. Jetzt ist das anders. Viele - bzw. die meisten - die eine freiwillige Steuererklärung abgeben wissen das allerdings nicht und verschenken viel Geld.

  • Gegen die Höhe des Zinses wurde auch schon erfolglos geklagt. Für den Staat ist das deswegen interessant weil auch Steuernachzahlungen mit 6% verzinst werden, das kriegt er derzeit auch nirgends ;)

  • Hallo zusammen,
    wie ist die 4-Jahres Abgabefrist zu verstehen?
    - Der Eingang der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt muss 4 Jahre nach dem 31.12. des zu versteuernden Jahres erfolgen?
    - Oder genügt das Absenden (mit Beleg der Post) innerhalb der Frist?
    - Ist die Frist der 31.12. oder der Stichtag zur Abgabe der Steuererklärung bei verpflichtete Abgabe, also der 31. Mai?


    Für das Steuerjahr 2018 verlängert sich die Frist für bei verpflichtete Abgabe bis zum 31.7.2019. Ändert sich etwas für die freiwillige Abgabe? Bleibt es bei 4 Jahren? D.h. Bis 31.7.2023 oder bis 31.12.2022?

  • Die "4-Jahres-Frist" heißt exakt Festsetzungsfrist und ist in § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung geregelt. Der Beginn der Festsetzungsfrist steht dann im § 170 Abs. 2 Nr. 1AO. Schlampig zitiert steht da:


    "Die Festsetzungsfrist beginnt, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist".