Verjährungsfrist nach Mahnbescheid

  • Gegen eine Bank wurde zwecks Verjährungshemmung ein gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt, gegen den die Bank Widerspruch einlegte.
    Frage: Ab wann genau endet die Verjährungshemmung, wenn zunächst keine Klage eingereicht wird, d. h. ab wann wären Ansprüche trotz Mahnbescheides verjährt?

  • Wäre ja nicht verkehrt, wenn Sie den Absatz 2 des § 204 BGB selbst gelesen hätten.
    Dann könnten Sie sich Ihre Frage möglicherweise selbst beantworten:


    Hier der Gesetzestext:


    (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
    Zitat Ende.


    Also wenn Sie nichts weiter tun, ist der Widerspruch der Gegenseite auf den Mahnbescheid die "letzte Verfahrenshandlung der Parteien". Und dann ist sechs Monaten nach dem Tag des Widerspruchs die Hemmung beendet und Verjährung eingetreten.