Pendlerpauschale Student

  • Hallo,


    ich habe erfahren, dass mir als Student (Erststudium) auch die Pendlerpauschale zusteht - ist das richtig? Falls ja: Ich bin mit meiner Frau (voll erwerbstätig) gemeinsam veranlagt. Welches Formular muss ich nutzen, um auch für die Fahrten zu meiner Uni die Pendlerpauschale zu bekommen? Muss ich dann noch einmal für mich Formular/Anlage N ausfüllen? Achso, ich verfüge über kein eigenes Einkommen! Vielen Dank schon mal!!!

  • Das ist leider nicht zutreffend, wenn es sich um ein Erststudium handelt.


    Es gilt § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG:


    (6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten,
    wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

  • @muc hat Recht, dass die Werbungskosten beim Erststudium, wenn es vorher keine Berufsausbildung gab nicht abzugsfähig und damit eventuell vortragsfähig in der Anlage N sind. (es gibt da noch Streitereien in der Rechtsprechung, aber es wird m.E. dabei bleiben).


    Sie haben aber weil Sie verheiratet sind ein Hintertürchen:
    Die Kosten für eine wie auch immer gestaltete Berufsausbildung sind nämlich abzugsfähig als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG beschränkt auf Euro 6.000,- pro Jahr.
    Oft bringt das Studenten nichts, weil sie keine Einkünfte haben, die über einen 450,- Euro Job hinausgehen und die Sonderausgaben (da nicht vortragsfähig) damit ins Leere laufen.


    In Ihrem Fall ist es jedoch so, dass Sie mit Ihrer Frau ja eine Zusammenveranlagung machen und diese dann dadurch, dass sie voll erwerbstätig ist von Ihren Sonderausgaben profitiert. Zu diesen Sonderausgaben zählt auch die Pendlerpauschale, denn § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG S. 4 lautet "...., § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 (das ist die Pendlerpauschale) und 5 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden".


    D.h. über dieses "Hintertürchen" Ehegattenveranlagung profitieren Sie beide von Ihren Ausbildungskosten. Dazu würden im Übrigen auch die Miete für eine Wohnung am Studienort, Familienheimfahrten, Semstergebühren, Bücher, Prüfungsgebühren, Arbeitsmittel etc. gehören.
    Alles in Summe aber eben beschränkt auf Euro 6.000,- pro Jahr.


    Eintragen müssen Sie das Ganze in der Zeile 43 des Mantelbogens und machen Sie dem FA eine schöne Aufstellung in Excel dazu. Je schneller die alles nachvollziehen können desto niedriger die "Hemmschwelle" alles ohne besondere Prüfung anzuerkennen. ;)

  • Vielen Dank erst mal für die raschen und kompetenten Antworten!


    Das hilft mir auf jeden Fall schon mal weiter! Leider wusste ich bei den letzten beiden Steuererklärungen noch nichts davon... ;( Naja besser spät als nie! Ich habe zwar vor meinem Studium auch eine Ausbildung abgeschlossen aber die wird mir sicherlich nicht weiter helfen, denn zum einen war es eine schulische Ausbildung, also ohne Vergütung, und zum anderen habe ich nach dem Abschluß nie in dem Beruf gearbeitet...


    Nochmals vielen Dank für die Hilfe :)

  • Ich bins nochmal. Mir ist gerade aufgefallen, dass wenn ich mir § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG anschaue ( muc), fällt darunter ja auch ein abgeschlossenes Studium, in dem man ja auch keine Vergütung erhält!? Also doch Anlage N? ?(

  • Also zunächst mal was war das für eine Ausbildung, die Sie schon gemacht haben? Ob Sie jemals in diesem Beruf gearbeitet haben ist völlig irrelavant.
    Sie können 3 Jahre eine Ausbildung zum Maschinenschlosser machen und dann im Anschluss BWL studieren und dann alle Kosten in der Anlage N ansetzen.


    Die von @muc zitierte Vorschrift haben Sie glaube ich falsch verstanden. Diese Vorschrift besagt, dass die Kosten dann Werbungskosten (Anlage N) sind, wenn es entweder


    1) eine zweite Ausbildung ist
    oder
    2) es sich zwar um ein Erststudium handelt, dieses aber im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt findet, also z.B. Duale Hochschule, denn da arbeiten Sie ja auch Semesterweise und bekommen hierfür eine Vergütung.


    Haben Sie für die Altjahre denn eine Steuererklärung abgegeben? Wenn nein, können Sie das doch innerhalb der Vierjahresfrist nachholen.

  • Ah ok, die von @muc zitierte Vorschrift ist mir jetzt klar - danke! Es war eine 2-jährige Ausbildung zum staatlich geprüften Biologisch-technischen-Assistenten.
    Für die Altjahre sind die Steuererklärungen schon abgegeben...

  • Na dann sind Sie m.E. aber in den Werbungskosten drin. Da es eine abgeschlossene erste Berufsausbildung gibt. Es ist ja durchaus eine staatlich anerkannte Ausbildung mit vorgeschriebenem Lehrplan etc. und einer mehrjährigen Ausbildungsdauer (Streitereien gibt es ja nur bei so Sachen wie der berühmten "Flugbegleiterausbildung", die nur ein paar Monate gehen).


    Man darf "Erststudium" nicht so verstehen, dass immer das erste Studium darunter fällt, sondern damit ist gemeint ein Studium, wenn es die allererste Berufsausbildung ist, also bspw. direkt nach dem Abi. Wenn vorher schon eine Ausbildung gemacht wurde ist auch das "erste Mal studieren" direkt unter vorweggenommene Werbungskosten einzugliedern.


    Dann haben Sie in den Vorjahren leider viel Geld verschenkt. Da wäre der Gang zum Steuerberater sehr sinnvoll gewesen...

  • Ja leider ist es nun so mit dem verschenkten Geld. Mir hat bisher immer ein Verwandter geholfen - er ist Finanzbeamter... Aber auch von denen kann nicht jeder alles wissen, zumal es da ja auch in den letzten Jahren einige Änderungen gab...
    Ich werde es also über Anlage N versuchen (auch wenn ich über keine eigenen Einkünfte verfüge) und eine Kopie meines Ausbildungszeugnisses beifügen!


    Vielen Dank @RaphaelP für die gewinnbringenden Beiträge!!! Ich werden in ferner Zukunft ;) über das Ergebnis berichten!

  • Hallo,
    wie versprochen werde ich über das Ergebnis zur o.g. Diskussion berichten.
    Der Steuerbescheid ist diese Woche eingetroffen und es hat sich gelohnt. Wenn ich das richtig verstehe wurden die Fahrten ind den Werbekosten anerkannt. Hier stiegen die Ausbildungskosten von ca. 500€ (das waren nur Semesterbeiträge) im Vorjahr auf 1500€. Am Ende dürfte dies einen Anteil in der Rückerstattung von etwa 400 bis 500€ ausgemacht haben! Genau kann ich es nicht sagen, da ich die Gewichtung nicht ganz kenne aber ich habe es mit den Bescheiden der Vorjahre verglichen.


    Ein Tip: Der Steuererklärung unbedingt einen Nachweis darüber, dass es sich um ein Erststudium handelt, ein Abschlußzeugnis der Berufsausbildung und eine tabellarische Auflistung der Fahrttage beifügen.


    Vielen Dank nochmal für die sehr Gute Hilfe!