Rechtssichere Sept22Prognose für Dezemberhilfe und Energiebremsen

  • Rechtssichere Sept22Prognose für Dezemberhilfe und Energiebremsen



    Die Probleme mit der Ermittlung der Prognose wird hier im Forum an verschiedenen Stellen beiläufig diskutiert.


    Ich bin überzeugt, dass es für Strom und Gas des Normalhaushalts pro Lieferstelle und Zähler je nur eine geben kann.

    d.h. beim Strom eine und beim Gas eine, die für die Dezemberhilfe und die Preisbremse gleich ist.


    Hier die diesbezüglichen Auszüge aus den beiden Gesetzen:




    EWSG vom 15.11.22 (Dezemberhilfe für Gas)

    …………………….von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, …………………………..

    Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Satz 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September 2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle anzusetzen.

    EWPBG 20.12.22 Preisbremse für Strom und Gas

    ……………………………….80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat.

    (2) Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er den nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauch der Entnahmestelle anzusetzen.


    ………………………………………………………………………………………………..

    § 24 Abs. 4 der Gasnetzzugangsverordnung

    Standardlastprofile

    (4) Örtliche Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Transportkunden eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert.


    Im Internet gibt es häufig leichter zu verstehende Erklärungen, wie die Prognose vom Energielieferanten bestimmt werden sollte:


    z.B. hier:

    Die Gaspreisbremse einfach erklärt (enercity.de)

    Ermittelt wird das 80-Prozent-Kontingent anhand des geschätzten Jahresverbrauchs der Kunden, der der Abschlagszahlung aus dem September 2022 zugrunde lag.



    Ich hatte den Text

    „…………Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat ……….

    zunächst so missverstanden, dass es sich um die Prognose handelt, die der Lieferant ‚im September erstellt hat‘.


    Gemeint ist aber, davon bin ich überzeugt, dass es besser heißen würde:

    „……die der Lieferant für September aus dem letzten davor liegenden für diese Lieferstelle prognostizierten Jahresverbrauch errechnet hat. (oder so)


    Ich würde mich freuen, wenn Forumsteilnehmer hier neben Ihren Meinungen und Erkenntnissen auch von den Lieferanten und Netzbetreibern gelieferte Aussagen zusammentragen würden.


    Auch ich verspreche noch hoch interessante Aussagen von E.ON über die "Anpassung der Prognosen in der Zukunft"


    berghaus 16.05.23

  • Hallo,


    Berghaus meint sicherlich die rechtssichere Definition, wie die Prognose zu berechnen ist.


    Mein (inzwischen ehemaliger) Erdgasversorger hat sich mit solchen Spitzfindigkeiten aber auch auf Nachfrage nicht weiter aufgehalten, sondern schlicht die Definition „is so“ geliefert. Wie schon einmal geschrieben, liegt meine dagegen gerichtete Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie auf der langen Bank.


    Gruß Pumphut

  • Dezemberhilfe(Gas) und Bremsen Formeln (Gas u. Strom)

    ........................................................................................................................................................

    100 % 1/12 Sept22Prognose x AP(am 01.12. 22) + 1/12 GP(am 01.12. 22) = Gasdezemberhilfe

    .......................................................................................................................................................

    80% 1/12 Sept22Prognose x (AP(am 01.03.23) – 12) = fester Gasentlastungsbetrag im Jan, Feb und März 2023 und in den Folgemonaten bis Dezember23, wenn sich der AP am 1. eines der Folgemonate nicht ändert.

    ..........................................................................................................................................................

    80% 1/12 Sept22Prognose x (AP(am 01.03.23) – 40) = fester Stromentlastungsbetrag im Jan, Feb und März 2023 und in den Folgemonaten bis Dezember23, wenn sich der AP am 1. eines der Folgemonate nicht ändert.

    .........................................................................................................................................................
    Beispiel bei mir:

    S22P E.ON (27.01.23): (1/12 x 23.401 x 0,1213) + 16,59 = 253,14 € = Gasdezemberhilfe

    . .....................................................................................................................................................................................(so in der R. v. 03.05.23)

    ...................................nicht abgebuchter Abschlag 12/22 = 389,00 €: Nachzahlung: 135,86 €

    S22P Verbrauch 2021: (1/12 x 30.731 x 0,1213) x 16,59 = 310,64 € = Gasdezemberhilfe
    ............................................................................................
    (bei plausiblem Vorjahresverbrauch)

    . .............................................................................Differenz 57,50 €

    . ..................R. vom

    S22P E.ON (03.05.23) 80% x 1/12 x 25.001 x (16,992 -12,00) = 83,2€/M Gasentlastungsbetrag

    83,20 € <= wären für 12 Monate fest, wenn ich nicht ab 10.04.23 gewechselt hätte.

    S22P Verbrauch 2021 80% x 1/12 x 30.731 x (16,992 -12,00)= 102,23 €/M Gasentlastungsbetr.                                                                                                                   Differenz = 19,03 €/Monat


    Die Differenzen sind (bei mir) zwar relativ gering, ab in der Summe wären es 57,50 + (12 x 19,03) = 286 € gewesen, wenn ich nicht gewechselt hätte.
    Und mich interessiert das Prinzip!.... und die Verärgerung, wenn man zwei Monate lang keine Antwort bekommt und die Antwort dann noch völlig daneben liegt.

    Bei höheren AP-Preisen und noch größeren Differenzen ergeben sich da schnell Differenzen von über 1.000 €.

    Vor Gericht wird sich der Richter nicht mit einem „is‘ so“ zufriedengeben und eine Begründung fordern, welche Prognose denn z.B. bei mir dem im Juni 2022 errechnete Abschlag (auch für September22) von 389 € zugrunde lag.


    berghaus 20.05.23

  • Hallo berghaus,


    wollen Sie denn klagen? Bei mir macht die Differenz reichlich 100 Euro aus. Dafür klage ich nicht und „aus Prinzip“ erst recht nicht. Ich warte die hoffentlich irgendwann gefällte Entscheidung der Schlichtungsstelle ab.


    Gruß Pumphut

  • Bei mir sind es gerade mal 100 €. Dafür klage ich auch nicht.
    Die Verjährung tritt ja erst Ende 2026 ein.

    Bis dahin wird es wohl Erkenntnisse geben, wie die Prognose rechtssicher zu bestimmen ist.

    Ev. macht es Sinn, mit der Anrufung der Schlichtungsstelle noch zu warten.

    Ich könnte auch mit dem Widerspruch gegen die Schlussrechnung noch bis zu dreieinhalb Jahre warten.

    berghaus 22.05.23

  • Hallo berghaus,

    Ev. macht es Sinn, mit der Anrufung der Schlichtungsstelle noch zu warten.

    Warum? Wer soll denn diese rechtssichere Definition liefern? Das BMWK garantiert nicht. Die sind doch über die jetzige Situation froh; spart Steuergeld. Selbst wenn einzelne Verbraucher den Rechtsweg bestreiten, wird kaum ein Anspruch die Revisionshöhe erreichen. Es wird also wahrscheinlich nur Einzelfallentscheidungen von Amtsgerichten geben. Hoffen Sie, dass eine Verbraucherzentrale einen Musterprozess anstrebt? Etwas mehr als 50% Erfolgschance rechne ich mir bei der Schlichtungsstelle schon aus.


    Gruß Pumphut

  • Auch ich verspreche noch hoch interessante Aussagen von E.ON über die "Anpassung der Prognosen in der Zukunft"

    Da war doch noch was!

    In mehreren Beiträgen in diesem Forum habe ich erwähnt, dass ich auf meinen Widerspruch vom 23.02.2023 gegen die m.E. zu niedrige Sept22Prognose - mitgeteilt von E.ON am 27.01.23 - und weitere Erinnerungen per E-Mail über das Kontaktformular überhaupt keine Antwort bekommen habe.


    Erst mein Schreiben vom 04.04.23 an die "Beschwerdestelle der E.ON Energie Deutschland GmbH - hilfsweise an den Vorstandsvorsitzenden" mit einem Appell an die im Internet beschriebene Unternehmenskultur

    Verhaltenscodex: Grundsätze für verantwortungsvolles Handeln | E.ON (eon.com)


    brachte eine Antwort hervor, die zeitgleich mit der Schlussrechnung vom 03.05.23 von einem von der Geschäftsführung beauftragten Mitarbeiter verfasst wurde, der m.E. von den Zusammenhängen der Dezemberhilfe und der Bremsen überhaupt keine Ahnung hat und offensichtlich mein Widerspruchsschreiben überhaupt nicht gelesen hat.



    Zitat( auszugsweise):


    „Das Gaspreisbremsgesetz sieht vor, bei der Berechnung auf die betriebliche Prognose zurückzugreifen. Dabei werden Verbräuche aus der Vergangenheit verwendet.

    Gern haben wir Ihre Prognose erneut überprüft.

    In Ihrer Schlussrechnung wurden für 306 Tage (ab 08.06.22) 16.650 kWh abgerechnet.

    Dies ergibt einen hochgerechneten Jahresverbrauch von 18.809 kWh.


    Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir ohne weiteren Nachweis Ihre Jahresverbrauchsprognose nicht anpassen werden, vielen Dank für Ihr Verständnis.


    Um für Sie eine Anpassung der Prognose vornehmen zu können, senden Sie uns bitte im Abstand von vier Wochen je ein Foto Ihres Gaszählers zu, und Ihre Vorjahresrechnungen, vielen Dank. Gern prüfen wir dann, ob eine Anpassung vorgenommen werden kann."


    Dann wie schon am Anfang des Schreibens ein paar nichtssagende Floskeln wie

    „Wir hoffen, dass wir die Angelegenheit mit diesem Schreiben abschließend klären konnten….“


    Mir fehlen die Worte!


    Mal abgesehen davon, dass die Hochrechnung auf 18.809 kWh weder proportional noch nach Gradtagszahlen passt und ich ab 10.04.23 nicht mehr Gaskunde bei E.ON bin und ich die Zählerstände der Vorjahre schon mitgeteilt hatte, ist eine ‚Anpassung‘ der Prognose nach dem Gesetz überhaupt nicht vorgesehen.


    Man hat ja gerade eine Prognosezeitpunkt lange vor den beiden Gesetzen vom Dezember und eine Prognose, die für die Dezemberhilfe gilt und die für die Bremsen Monat für Monat bis zum Jahresende 2023 fest bleibt, gewählt, um die Verbraucher zum Sparen anzuregen.


    Somit habe ich inzwischen ohne irgendeine Begründung vier ‚Sept22Prognosen‘ von E.ON, von denen mir bei einem Vorjahresverbrauch (2021) von 30.731 kWh nur die erste plausibel und rechtssicher erscheint und von mir akzeptiert würde:

    Septemberabschlag 389,00 € - Schr. v. 25.06. 2022 - 32.945 kWh (errechnet)

    Schreiben vom 27.01.2023 progn. Jahresverbrauch - 23.401 kWh (auch für die Dezemberhilfe)

    Schlussrechnung vom 03.05.23 Gaspreisbremse - 25.001 kWh

    Schreiben vom 03.05.23 im Auftrag der Geschäftsführung. - 18.809 kWh


    berghaus 23.05.23

  • berghaus:

    E.on hat hinreichend deutlich gemacht, daß sie Dir nicht entgegenkommen werden. Alles weitere Dagegen-Anschreiben wird Dir nicht weiterhelfen. Alles Entrüsten im Forum auch nicht.


    Du siehst Dich um 100 Euro schlechter gestellt als Du das rechnest. Fragt sich, ob man für einen Betrag dieser Größenordnung einen Hermann macht oder nicht.


    Wenn, dann ist das ein Fall für die Schlichtungstelle (die momentan allerdings in Anträgen ersaufen dürfte, entsprechend lang dürfte eine Entscheidung brauchen). Die mußt Du von Deiner Sicht der Dinge überzeugen, nicht uns hier. Du dürftest Dich dabei besser stellen, wenn Du die Sachlage möglichst sachlich darstellst und Dich aller Entrüstung etc. enthälst (so berechtigt dieselbe auch sein mag).

  • Meine Entrüstung steigt gerade an, nachdem ich heute Nacht noch folgendes entdeckt habe:

    Das mit der "Anpassung" der Prognose ist kein Einzelfall (bei mir), sondern wird so von E.ON grundsätzlich angewandt.

    Es geht mir überhaupt nicht um die 100 €, sondern um die gegenseitige Hilfe hier und in anderen Foren, und darum, 'die Welt zu retten' .:)

    Der Einfachheit halber hier mein Schreiben von eben an die Verbraucherzentrale:

    "Ich habe mich mit der Dezemberhilfe beim Gas und den Preisbremsen bei Gas und Strom in dem Forum Finanztipp unter dem Namen 'berghaus' intensiv beschäftigt und bin auch betroffen, weil der mir im Januar 2023 von EON mitgeteilte 'prognostizierte Jahresverbrauch (Basis September 2023)' nicht plausibel, d.h. zu niedrig erschien.


    Mein Widerspruch dagegen und meine Nachfragen an E.ON blieben zwei Monate unbeantwortet.


    Zugleich mit der Schlussrechnung (nach Kündigung der GV) vom 03.05.23 kam eine Antwort eines von der ‚Geschäftsführung‘ beauftragten Mitarbeiters, der mitteilte, dass die Prognose von dem derzeitigen und künftigen Verbrauch abhängig sei und nur ‚angepasst` werden könne, wenn ich durch die Übersendung von Zählerfotos im Abstand von vier Wochen einen höheren Verbrauch nachweisen könne.


    Ich bin überzeugt, dass es nur eine Sept22Prognose für die Dezemberhilfe und die Gaspreisbremse gibt bzw. geben darf und dass diese mit 80 % und einem Zwölftel der Jahresprognose multipliziert mit dem AP -12 Ct am 01.03.23 für jeden Monat des Jahres 2023 einen festen Entlastungsbetrag ergibt, wenn sich der AP nicht zum 1. eines Monats ändert.


    Ich dachte erst, dass der beauftragte Mitarbeiter keine Ahnung hat und habe das entsprechend mitgeteilt.


    Nun aber bin ich auf die Abrechnung einer anderen Gaslieferstelle gestoßen, in der die Prognose vom Januar 2023 für die Dezemberhilfe und die Abschläge mit 18.505 kWh plausibel war, nun aber in der Abrechnung vom 11.05.2023 nur noch 10.771 kWh beträgt, und das bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 16.000 kWh (2022: 13.400).


    Im Online-Zugang wird unter ‚Service` die Rechnung und auch die Gaspreisentlastung (S.3) erklärt.


    Offensichtlich rechnet E.ON nachträglich den Verbrauch eines u.U. kurzen Zeitraums, der auch den September 2022 erfasst, zu einer neuen Prognose hoch, mit der dann die Abrechnung der Entlastung erfolgt.


    Wenn das sein darf, werden die bestraft, die ordentlich gespart haben. Und das soll ja gerade nicht sein.


    Wenn die Abrechnung von E.ON falsch ist, haben inzwischen Tausende von Kunden eine zu hohe Abrechnung, und es stellt sich die Frage, ob E.ON diese ggfls. von sich aus berichtigt, wenn sie ein Einsehen hat.


    Wenn ich nicht falsch liege mit meiner Kritik, kann die Verbraucherzentrale sicher eher ev. auch über die Medien etwas bewirken.


    Wenn Sie von meinen ‚Fällen‘ noch Kopien brauchen, kann ich Ihnen die zusenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    K. S. 24.05.23

    Wie gesagt, ich beharre nicht auf meiner Auslegung der Gesetze und Vorschriften,
    wenn nun, nachdem wir eigentlich festgestellt hatten, dass der Entlastungsbetrag in Abhängigkeit von der Sept22Prognose und dem AP für jeden Monat des Jahres 2023 gleichbleibt, wenn sich der AP nicht ändert, nun von E.ON eine Anpassung der Prognose alles wieder aufweicht.


    Aber, wie die Sept22Prognose nun rechtssicher bestimmt wird, wissen wir immer noch nicht!

    berghaus 24.05.23

  • Auf der Suche nach einer Erklärung, wie die Lieferanten die Sep22Prognose berechnet haben, bin ich jetzt auf die Erläuterungen dazu von Vattenfall gestoßen:

    Auszug: „Berechnungsgrundlage: Auf Basis Ihres Gasverbrauches im September 2022 haben wir einen gewichteten Jahresverbrauch für ein Jahr prognostiziert. Wenn wir keinen Jahresverbrauch mit Stand September 2022 prognostizieren konnten, müssen wir die Jahresverbrauchsprognose verwenden, die uns Ihr Netzbetreiber mitgeteilt hat“.


    „Auf Basis Ihres Gasverbrauchs im September 2022….“ hört sich so an, als wenn Vattenfall den tatsächlichen Verbrauch innerhalb eines Monats, nämlich des September 2022, auf 12 Monate hochrechnet.


    Wenn man dann noch weiß, dass nach der Gradzahltabelle im Durchschnitt im September nur 3 % des Jahresverbrauchs anfallen und dass ja nicht monatsweise abgelesen wird, ist die Erklärung m.E. völlig verunglückt und bei Vattenfall sicher nicht die Grundlage für den Jahresverbrauch, der durch 12 geteilt wird und damit 100 : 12 = 8,33 % ausmacht.


    Hier noch mal der Wortlaut des EWPBG vom 20.12.22

    § 10 (1) ….80 % des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat.


    Da steht nicht: …des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant im September 2022 für die

    Entnahmestelle prognostiziert hat.


    Ich bin mir sicher, dass es dem Gesetzgeber um eine Prognose geht, die vor dem September irgendwann erstellt worden ist und die dann auch den Septemberverbrauch des Kunden beinhaltet und auf dem Verbrauch der Vergangenheit beruht,
    am einfachsten erklärt: z.B: die Prognose, mit der auch der Septemberabschlag ermittelt worden ist.

    (Bei mir waren das 31.052 kWh, die in dem E.ON-Begrüssungschreiben vom Dezember 2021 als 'voraussichtl. Jahresverbrauch' vom Netzbetreiber übermittelt worden seien.
    Diese waren Grundlage von E.ON's Abschlagsfestlegungen im Januar und Juni 2022 und selbst noch im Januar 2023!


    Völlig unverständlich ist aber, dass E.ON schon im Januar 2023 bei der Mitteilung des „prognostizierten Jahresverbrauchs (Basis September 2022)“ von ‚vorläufiger‘ Entlastung spricht und mit dem genannten Wert 23.401 kWh die Abschläge errechnet und später auch die tatsächliche Dezemberhilfe und dann in der Schlussrechnung die Entlastung mit einem anderen Wert (25.001), -„prognostizierter Jahresverbrauch (Bemessungsgrundlage)“ genannt, - berechnet.


    Bei mir ist die Prognose von 23.401 auf 25.001 kWh gestiegen (bei von rd. 30.000 (2021) auf rd. 20.000 (2022) gesunkenem Verbrauch,

    - bei meinem Sohn von 18.505 auf 10.771 kWh gesunken (bei gleichgebliebenem Verbrauch von 16.000 kWh)


    Da herrscht doch Chaos!
    Die Grundlage dafür kann darin liegen, dass die Experten der Lieferanten meinen, dass die Prognose im September erstellt werden müsse,
    und E.ON meint zusätzlich wohl, dass, wenn die Dezemberhilfe mit dem tatsächlichen AP und GP

    abgerechnet wird, dann müsse bei der Gaspreisentlastung die "tatsächliche Prognose" angesetzt werden. :thumbup: Was immer das auch ist!


    berghaus 04.06.23

  • Auf der Suche nach einer Erklärung, wie die Lieferanten die Sep22Prognose berechnet haben, bin ich jetzt auf die Erläuterungen dazu von Vattenfall gestoßen:


    „Berechnungsgrundlage: Auf Basis Ihres Gasverbrauches im September 2022 haben wir einen gewichteten Jahresverbrauch für ein Jahr prognostiziert. Wenn wir keinen Jahresverbrauch mit Stand September 2022 prognostizieren konnten, müssen wir die Jahresverbrauchsprognose verwenden, die uns Ihr Netzbetreiber mitgeteilt hat“.

    Ich habe in der Vergangenheit häufiger mal die Versorger gewechselt. Einmal im Jahr will der Netzbetreiber die Zählerstände wissen, die zukünfttigen Versorger haben daher immer beim Netzbetreiber nach dem letztjährigen Verbrauch gefragt und den zur Basis ihrer Abschlagsberechnung gemacht. Bei Leuten, die schon mehr als ein Jahr in ihrer Wohnung wohnen (das dürfte die Mehrheit sein) scheint mir dieses Verfahren das einfachste zu sein. Vermutlich ist das Gaspreisbremsendefinitionsgesetz (GPBDG?) einfach nur handwerklich schlecht gemacht.

    Bei mir waren das 31.052 kWh, die in dem E.ON-Begrüssungschreiben vom Dezember 2021 als 'voraussichtl. Jahresverbrauch' vom Netzbetreiber übermittelt worden seien.
    Diese waren Grundlage von E.ON's Abschlagsfestlegungen im Januar und Juni 2022 und selbst noch im Januar 2023!

    Den Jahresverbrauch im Jahr 2021 zur Basis der Abschläge im Jahr 2022 zu machen, halte ich für nicht zu beanstanden. Allerdings sollten die Abschläge fürs Jahr 2023 dann nach dem Verbrauch des Jahres 2022 bemessen werden, gerade in Deinem Fall mit einem drastisch gefallenen Verbrauch. Es gibt dafür meiner Erinnerung nach auch eine gesetzliche Grundlage. Ich suche sie aber jetzt nicht heraus.

    Bei mir ist die Prognose von 23.401 auf 25.001 kWh gestiegen (bei von rd. 30.000 (2021) auf rd. 20.000 (2022) gesunkenem Verbrauch,

    Das ist unverständlich.

    - bei meinem Sohn von 18.505 auf 10.771 kWh gesunken (bei gleichgebliebenem Verbrauch von 16.000 kWh)

    Das ist auch unverständlich.

    Da herrscht doch Chaos!

    Man hat den Eindruck.

  • Hallo berghaus,


    ich verstehe nicht ganz, warum Sie für ca. 100 Euro so viel Lebenszeit opfern. Sie haben nichts davon, das Forum hier von Ihrer Rechtsauslegung zu überzeugen. Sie müssten schon Ihren Vertragspartner überzeugen. Der will aber nicht.


    Jetzt haben Sie die Möglichkeiten Klage, Schlichtungsstelle, Beschwerde bei der Bundesnetzagentur oder Sie überzeugen eine Verbraucherzentrale, eine Musterklage einzureichen.


    Die Klage wird durch einen Einzelrichter im schriftlichen Verfahren ohne Revisionsmöglichkeit entschieden. M.E. sind die Chancen, schlechtem Geld noch gutes hinterherzuwerfen, recht hoch. Und wenn die Richterin nur denkt, was soll der Sch…


    Die Schlichtungsstelle ist unkompliziert und kostenlos. Die Dauer des Verfahrens derzeit nicht abschätzbar und die Erfolgsaussichten fraglich. Wie schon geschrieben, ich habe es probiert.


    Dass die Bundesnetzagentur oder die Verbraucherzentrale sich im Interesse des Kunden bewegt, halte ich für wenig wahrscheinlich. Schließlich kommt die Rechtsauffassung der Versorger dem Staatshaushalt zugute. Diese Institutionen haben den Zweck der Bremsengesetze verinnerlicht. Es ging nie um die Entlastung der Energieverbraucher sondern nur darum, dass nicht zu viele von ihnen demonstrieren. Das Ziel ist erreicht.


    Gruß Pumphut

  • ...

    Die Klage wird durch einen Einzelrichter im schriftlichen Verfahren ohne Revisionsmöglichkeit entschieden.

    ...

    Ganz so ist es nicht. Es gibt auch die streitwertunabhängige Zulassungsberufung aus den in § 511 Abs. 4 ZPO genannten Gründen. Über diese Schiene können auch Kleinwertverfahren in die Revision zum Bundesgerichtshof kommen.

  • Ich verstehe nicht ganz, warum Sie für ca. 100 Euro so viel Lebenszeit opfern.

    Wenns ums Prinzip geht, ist manchen Leuten kein Aufwand zu viel. :)

    Sie haben nichts davon, das Forum hier von Ihrer Rechtsauslegung zu überzgen. Sie müssten schon Ihren Vertragspartner überzeugen. Der will aber nicht.

    Wenn ich mich recht entsinne, hat e.on sogar zu seinen Gunsten gerechnet.

  • @beide

    Ich habe es schon erwähnt:

    Es geht mir überhaupt nicht um die 100,00 €. Und auch nicht ums Prinzip.

    Auf Grund meiner Erfahrung bei Strom- und Gaswechsel seit 23 Jahren und insbesondere bei dem 7-jährigen Krieg ab etwa 2006 gegen die unberechtigten Preiserhöhungen der Versorger (Stichwort 'Fristenlösung') konnte ich viel Erfahrung sammeln bei der Diskussion über die Auslegung von Gesetzen und Vorschriften in dem Forum des Bundes der Energieverbraucher und danach auch vielen helfen, die Fragen hatten.

    Natürlich freue ich mich, wenn - nach dem Aufwand von soviel Lebenszeit - herauskommt, dass meine Ansicht richtig war, wie z.B. zuletzt als ich als einziger hier im Forum der Meinung war, dass der Gasentlastungsbetrag Monat für Monat in gleicher Höhe gezahlt wird, wenn sich der AP nicht ändert. (Bei Vattenfall kann man das sogar nachlesen, E.ON tut es!)

    Ich würde mich freuen, wenn die Forumsteilnehmer hier sich weniger um meine Befindlichkeit sorgen und meine Geldgier anprangern würden, sondern konstruktiv etwas zu meiner Auslegung und Meinung sagen würden. Oder auch mal selbst im Internet bei anderen Versorgern suchen, wie da die Preisbremsen und die Prognosen erläutert werden.

    berghaus 04.06.23

  • Es geht mir überhaupt nicht um die 100,00 €. Und auch nicht ums Prinzip.

    Mir jedenfalls ist nicht ganz klar, worum es Dir geht.


    Du hast im Rahmen Deiner Threads eine Gasabrechnung hochgeladen. Ich konnte sie zwar nicht bis ins Detail nachvollziehen (so wie ich nicht ahne, wie e.on die Gaspreisbremse rechnet). Wenns meine Abrechnung gewesen wäre, hätte ich mich gefreut, denn dort ist mehr Gaspreisbremse berücksichtigt, als ich ausgerechnet hätte. Aus meiner Sicht hast Du nicht zuwenig Gaspreisbremse bekommen, sondern zuviel.


    Der Abschlag ist zu hoch. Dagegen hätte ich was gemacht.


    Aber das ist Deine Sache.

    Auf Grund meiner Erfahrung bei Strom- und Gaswechsel seit 23 Jahren und insbesondere bei dem 7-jährigen Krieg ab etwa 2006 gegen die unberechtigten Preiserhöhungen der Versorger (Stichwort 'Fristenlösung') konnte ich viel Erfahrung sammeln bei der Diskussion über die Auslegung von Gesetzen und Vorschriften in dem Forum des Bundes der Energieverbraucher und danach auch vielen helfen, die Fragen hatten.

    Von diesem "Krieg" ist mir nichts bekannt, ich halte den Begriff in diesem Zusammenhang auch für unpassend. Mit dem Stichwort "Fristenlösung" kann ich in diesem Zusammenhang auch nichts anfangen. Sprich: Du schreibst für mich in Rätseln.

    Natürlich freue ich mich, wenn - nach dem Aufwand von soviel Lebenszeit - herauskommt, dass meine Ansicht richtig war, wie z.B. zuletzt als ich als einziger hier im Forum der Meinung war, dass der Gasentlastungsbetrag Monat für Monat in gleicher Höhe gezahlt wird, wenn sich der [Arbeitspreis] nicht ändert. (Bei Vattenfall kann man das sogar nachlesen, E.ON tut es!)

    Dazu müßte man Deine Ansicht erstmal erkennen können. Ich muß zugestehen, ich kanns nicht.

  • Pumphut
    Achim Weiss

    Sie haben nichts davon, das Forum hier von Ihrer Rechtsauslegung zu überzeugen.

    Ich beharre ja nicht auf meiner Meinung bei der Auslegung der Gesetze und Vorschriften.

    Ich stelle sie zur Diskussion.

    Aber weder Sie noch Achim Weiss beschäftigen sich im Einzelnen mit meinen Erläuterungen zu dem, worum es (mir) hier eigentlich geht. Das steht in der Überschrift:

    Rechtssichere Sept22Prognose für Dezemberhilfe und Energiebremsen

    Zitate von A. Weiss: (......Mir jedenfalls ist nicht ganz klar, worum es Dir geht...)
    (....so wie ich nicht ahne, wie e.on die Gaspreisbremse rechnet....)
    (...Dazu müsste man Deine Ansicht erstmal erkennen können. Ich muss zugestehen, ich kanns nicht.)


    Das zeigt, dass es hier wohl ein wenig an Mühe fehlte, meine Ausführungen, die auch Berechnungen enthalten, im Einzelnen nachzuvollziehen.

    Ich versuch's nochmal:

    Bei den Versorgern und eigentlich bei allen Erläuterungen im Internet wird erklärt,


    „Für 80 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto).“

    In der Gasschluss- oder Zwischen-Rechnung wird man vergeblich die Stelle finden, an der 80 % des Gasverbrauchs eines Zeitraums mit 12 Ct (brutto) oder zunächst 11,215 (netto bei 7 % MWSt.) multipliziert werden.
    Und schon gar nicht monatlich!

    In den derzeitigen Abrechnungen findet man zunächst viele einzelne Abrechnungszeiträume, weil sich die Mehrwertsteuer, die Umrechnungsfaktoren, aber auch der Vertragspreis geändert haben können.
    Es werden aber alle Verbräuche erstmal immer mit dem vollen AP-Vertragspreis (netto z.B. 15,88 Ct/kWh) multipliziert und aufaddiert.

    Ganz unten kommen dann mehrere Zeilen mit der Bezeichnung "Entlastung Gaspreisbremse", wobei mehrere Monate zusammengefasst sind, wenn der monatliche Entlastungsbetrag immer gleich hoch ist. Und das ist er ja nur dann nicht, wenn sich der AP am ersten eines Monats geändert hat, und wenn wegen Lieferantenwechsel taggenau abgerechnet wird.

    Die Berechnung der Gaspreisbremse wird an anderer Stelle der Rechnung (mehr oder weniger gut) erklärt und ist auch für Ahnungslose :) ganz einfach:

    1/12 von 80 % der Jahresprognose in kWh x (AP - 12,00 Ct/kWh) = Entlastungsbetrag in €
    Beispiel: 1.667 kW x (16,992 - 12,00) = 83,22 € (i.d.R. monatlich fest)

    Aber in diesem Thread geht es ja um die Bestimmung der Prognose!

    Wenn ich wieder etwas für das Forum opferbare 'Lebenszeit' angesammelt habe, werde ich einen Fehler zugeben, den ich zu Zeiten größerer Unwissenheit am Anfang in #1 gemacht habe und, weil Ihr da immer drauf rumhackt, erläutern, warum der Abschlag von 389,00 € im Herbst 2022 zeitweilig als noch zu niedrig angesehen werden musste.

    Zitat: "Im Nachhinein ist der Bauer immer schlauer..." oder
    bei E.ON (wurde nicht so gesagt, fühlt sich aber so an):
    "Die Richtigkeit einer falschen, weil zu niedrigen, Prognose für den Sept22Verbrauch kann man am besten durch den tatsächlichen Verbrauch aus der Zeit danach beweisen.

    berghaus 05.06.23

  • Ich wollte noch einen kleinen Fehler in #1 zugeben:

    EWPBG 20.12.22 Preisbremse für Strom und Gas

    'für Strom' gehört da nicht hin, denn für die Strompreisbremse gibt es das

    Strompreisbremse-Gesetz (StromPBG) vom 20.12.2022:


    § 6 Entlastungskontingent

    Der Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein Entlastungskontingent. Dieses beträgt pro Kalendermonat für...Netzentnahmestellen, ….. 80 Prozent …..im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf...

    Bei der Strompreisbremse muss der Lieferant also tatsächlich auf eine aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgreifen.


    Was da im Hintergrund abläuft, ist hier schön beschrieben:
    Informationen zur Jahresverbrauchsprognose | ovag Netz GmbH (ovag-netz.de)

    Beim Gas ist der Lieferant selbst für die Prognose zuständig, was aus dem Wortlaut des EWSG (siehe #1) eindeutig hervorgeht und durch die Worte "Verfügt der Lieferant nicht..." noch bestärkt wird.

    Im Streitfall wird der Lieferant dem Gericht also erklären müssen, worüber er z.B. bei der Festlegung der Abschläge irgendwann vor Ende September verfügt hat oder nicht verfügt hat, wenn er schon bei der Begrüßung des Neukunden im Dezember 2022 mitteilt, dass er die Abschläge ab Januar 2022 mit der Jahresprognose des Netzbetreibers von über 30.000 kWh ermittelt hat, und auch den Abschlägen ab Juli von 389,00 € und selbst noch ab Januar 2023 mindestens 30.000 kWh zugrunde liegen.

    Wenn E.ON und andere Versorger von einer 'gewichteten' Jahresverbrauchsprognose sprechen, sollten sie diese Berechnung dem Kunden wie ev. dem Gericht auch vorlegen, so wie fast alle nicht müde werden zu sagen. "Die gesetzlichen Bestimmungen schreiben uns genau vor wie die Prognose zu ermitteln ist..."

    Ja, wie denn?


    Und auch der Netzbetreiber wird für den Fall, dass seine Prognose maßgebend ist, vor Gericht diese (bei Gas aus der Zeit vor Ende September) erläutern müssen.
    Nach § 24 Abs. 4 der Gasnetzzugangsverordnung
    ist sie ja, falls nicht plausibel, sogar abänderbar.

    berghaus 04.07.23