Verlusttopf aus Einzelaktien Verluste verrechnen mit Gewinnen aus Aktienfonds

  • Meine Depotbank schrieb mir dazu folgendes, ohne konkreten Tatverdacht:


    "Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen: Strafrechtlichen Ärger und Verstöße vermeiden


    Sehr geehrte/r Kunde/Kundin,


    als Ihr Partner im Wertpapiergeschäft möchten wir Sie zum Jahresende über die folgenden aufsichtsrechtlichen, ggf. strafrechtlich relevanten und börsenrechtlichen Regelungen informieren.

    Ende des Jahres nimmt erfahrungsgemäß der problematische, zeitgleiche Verkauf und Kauf derselben Wertpapiere aus steuerlichen Gründen – Realisierung steuerlicher Verluste oder Gewinne – zu.

    Damit steigt das Risiko, dass Sie als Anleger bei der Ordererteilung eine strafbare Marktmanipulation begehen.

    Aufgrund der potenziellen Gefahr für Sie als Kunde möchten wir Sie für dieses wichtige Thema sensibilisieren.


    Darüber hinaus machen wir auf börsenrechtliche Vorschriften aufmerksam, die Handelsteilnehmern die Übermittlung sog. „Cross Trades“ an die Börse verbieten. Vor allem im Online-Brokerage sind die einschlägigen börsenrechtlichen Vorschriften auch von Ihnen als Kunde und mittelbarem Handelsteilnehmer zu beachten.


    Der von den Finanzämtern durchaus akzeptierte Verkauf und Kauf von Wertpapieren „an sich selbst“ kann eine strafbare Marktmanipulation darstellen. Nach börsenrechtlichen Vorschriften ist darüber hinaus die Eingabe „gegenläufiger Geschäfte“ verboten.


    Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen

    Verkaufen Kunden Wertpapiere an sich selbst oder – nach vorheriger Absprache – an andere Personen, verweisen sie häufig auf steuerliche Gründe. Durch solche Geschäfte werden Verluste mit Gewinnen verrechnet. Dies ist jedoch nach gesetzlichen bzw. börsenrechtlichen Vorschriften nicht zulässig. Zwei der häufigsten verbotenen Geschäfte im Börsenhandel sind die sogenannten „mit sich selbst Geschäfte“ („Wash-Trades“) und „abgesprochene Geschäfte mit anderen Personen“, z. B. mit Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Freunden („Pre-Arranged Trades“).


    Mit sich selbst Geschäft („Wash-Trade“):

    • Bei einem „mit sich selbst Geschäft“ („Wash-Trade“) handeln Personen in demselben Wertpapier mit sich selbst. In diesem Fall werden typischerweise fast gleichzeitig eine Order und eine gegenläufige Order (Verkauf und Kauf) für dasselbe Wertpapier in das Online-Brokerage System eingegeben; entweder über das Depot bei derselben Bank oder über zwei Depots bei unterschiedlichen Banken.


    Abgesprochenes Geschäft („Pre-Arranged Trade“):

    • Bei einem „abgesprochenen Geschäft“ („Pre-Arranged Trade“) sprechen sich zwei oder mehrere Personen beim Verkaufs- und Kaufauftrag mit im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen vorher ab. Typischerweise erfolgen ein Verkauf und Kauf fast gleichzeitig. Als abgesprochen gelten auch Geschäfte, die mittels Depot-Vollmacht z. B. über das Depot vom Ehepartner, Kindern, Eltern oder Freunden abgewickelt werden.


    Was ist darüber hinaus börsenrechtlich unter verbotenen „Cross Trades“) zu verstehen?

    Zusätzlich zu dem in der MAR (EU-Marktmissbrauchsverordnung, Art. 12 und Art. 15) verankerten Verbot der Marktmanipulation ergibt sich auch aus börsenrechtlichen Vorschriften, dass die Eingabe „gegenläufiger Geschäfte“ verboten ist: Wir verweisen diesbezüglich u.a. auf § 3 Abs. 1 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse. Hiernach dürfen Orders, die dasselbe Wertpapier betreffen und sich sofort ausführbar gegenüberstünden, nicht wissentlich von einem oder mehreren Börsenhändlern eines Unternehmens eingegeben werden.


    Ebenso wenig dürfen Börsenhändler unterschiedlicher Unternehmen nach vorheriger Absprache Orders eingeben, die dasselbe Wertpapier betreffen und sich sofort ausführbar gegenüberstünden (sog. „Pre-Arranged-Trade“). Bitte beachten Sie, dass diese Verbote auch Sie als Kunde betreffen, wenn die hier erwähnten Orders von Ihnen ausgehen. Insbesondere beim Online-Brokerage müssen auch Sie die Vorgaben der Börsenordnung und der weiteren börsenrechtlichen Vorschriften beachten, beispielsweise § 37 Absatz 2 Nr. 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse.


    Verstöße gegen die genannten börsenrechtlichen Vorschriften können durch den Sanktionsausschuss, beispielsweise der Frankfurter Wertpapierbörse, geahndet werden. Wir sind daher angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass auch Sie als mittelbarer Handelsteilnehmer für die bestehenden Verbote sensibilisiert werden. Dies soll dazu beitragen, dass unzulässige Orders nicht in das beim Online-Brokerage genutzte Orderrouting-System eingegeben und börsenrechtliche Verstöße vermieden werden.


    Bitte machen Sie sich mit den börsenrechtlichen Vorschriften vertraut. Die jeweils geltende Fassung der Börsenordnung können Sie ebenso wie die weiteren börsenrechtlichen Vorschriften kostenlos auf der Internetseite der jeweiligen Börse abrufen. Zum Beispiel finden Sie das Regelwerk der Frankfurter Wertpapierbörse unter

    https://www.deutsche-boerse-ca…rtpapierboerse-regelwerke


    Wie mache ich es richtig:

    – Achten Sie bitte immer darauf, dass die zuerst eingegebene Order bereits zur Ausführung gekommen ist, bevor Sie die zweite Order zum selben Wertpapier in das System eingeben.

    – Sie können die Orders beispielsweise auch an zwei unterschiedlichen Börsenplätzen platzieren.

    Bitte prüfen Sie hierbei vorher die Handelbarkeit und Liquidität des entsprechenden Wertpapiers an der jeweils ausgewählten Börse.


    Mögliche rechtliche Folgen einer verbotenen Marktmanipulation:

    Verbotene Marktmanipulation kann von den Strafverfolgungsbehörden als Straftat oder von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Gesetz sieht in diesen Fällen empfindliche Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro und sogar Freiheitsstrafen von bis zu 4 Jahren vor. Auch der Versuch einer Marktmanipulation ist strafbar."

  • Ende des Jahres nimmt erfahrungsgemäß der problematische, zeitgleiche Verkauf und Kauf derselben Wertpapiere aus steuerlichen Gründen – Realisierung steuerlicher Verluste oder Gewinne – zu.


    Damit steigt das Risiko, dass Sie als Anleger bei der Ordererteilung eine strafbare Marktmanipulation begehen.

    Ob ich mit meinen 50 Aktien einer Firma (bei 100 Millionen ausstehenden Aktien) den Markt manipulieren kann? Wohl eher nicht.

    Ich habe noch 10.000 € Verlust stehen, andererseits eine Aktie, die mehr als 10.000 € im Plus steht. Wenn ich den Schreckenstext Deiner Depotbank lese, bekomme ich fast Lust dazu, die Aktie kurz vor Jahresschluß zu verkaufen, den Verlust damit auszugleichen und die Aktie dann sofort wieder zurückzukaufen, denn ich glaube, die steigt noch weiter.


    Welcher Straftatbestand soll eigentlich dahinterstehen? Wen schädige ich mit dieser Handlungsweise? Und um wie viel?


    Ich Kleinanleger halte das für eine völlig normale steuerliche Gestaltung. Ich erkenne nicht, was daran kriminell sein sollte.

  • Habe ich richtig verstanden, dass der Verlusttopf Sonstige (Verluste aus ETF) mit den Zinsen aus Tagesgeld und Festgeldkonten über die Anlage KAP in der Steuererklärung verrechnet werden kann ?

    Richtig. Und wenn die Konten bei der Depotbank sind, macht sie das gleich intern.