Minijob und Ehrenamt

  • Hallo,


    ich bin Rentner und arbeite als Aufsicht in einer Spielhalle. Dieser Minijob wird mir mit 520 € vergütet. Nun wird mir von einer kirchlichen Gemeinde ein Ehrenamt als angeboten. Da soll ich im Umfang von 2x monatlich bei der Ausgabe eines Essens helfen. Dieses Ehrenamt soll mit jeweils 60 €, d.h. monatlich 120 € (= jährlich 1440 €) vergütet werden.


    Meine Frage ist nun kann ich dieses Ehrenamt annehmen ohne steuerliche Nachteile zu haben? Ist es richtig, dass man ein Ehenamt zusätzlich zu einem Minijob annehmen kann und nur die über den Freibetrag hinausgehende Ehrenamtsvergütung (z.B. in meinem Fall 1.440 € - 840 € = 600 €) normal versteuern muss?

  • Ehrenamtspauschale und Minijob sind nebeneinander möglich. Und da beim Minijob mit der pauschalen Versteuerung durch den Arbeitgeber die steuerlichen Pflichten vollständig erfüllt sind, wird es in der geschilderten Konstellation in der Tat darauf hinauslaufen, dass von der Vergütung für Minijob und Ehrenamt 600 € zu versteuern sind. Das Merkmal "nebenberuflich" beim Ehrenamt orientiert sich auch nicht am Minijob, sondern an der üblichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten. Selbst wenn für das Ehrenamt mehr Zeit aufgewendet würde als für den Minijob, wäre das unschädlich.

  • Ich bin Rentner und arbeite als Aufsicht in einer Spielhalle. Dieser Minijob wird mir mit 520 € vergütet.

    Damit ist der Sektor "Minijob" praktisch ausgeschöpft.

    Nun wird mir von einer kirchlichen Gemeinde ein Ehrenamt als angeboten. Da soll ich im Umfang von 2x monatlich bei der Ausgabe eines Essens helfen. Dieses Ehrenamt soll mit jeweils 60 €, d.h. monatlich 120 € (= jährlich 1440 €) vergütet werden.

    Wie lang dauert so eine Essensausgabe? Selbst, wenn dort in zwei Schichten gegessen wird, vorbereitet und hinterher aufgeräumt wird, sollte in 2 bis 3 Stunden eine Menge geschafft sein. Stundenlohn also 20 bis 30 €. Ich sehe das als Bezahlung und nicht als Aufwandsentschädigung.

    Kann ich dieses Ehrenamt annehmen, ohne steuerliche Nachteile zu haben?

    Das sagt Dir entweder vorher ein Steuerberater oder hinterher Dein Finanzbeamter.


    Ich sehe es nicht als "steuerlichen Nachteil", wenn Du normalen Lohn normal versteuerst. So hoch ist Dein Steuersatz als Rentner ja nicht.

    Ist es richtig, dass man ein Ehenamt zusätzlich zu einem Minijob annehmen kann und nur die über den Freibetrag hinausgehende Ehrenamtsvergütung (z.B. in meinem Fall 1.440 € - 840 € = 600 €) normal versteuern muss?

    Das weiß ich nicht, sehe es aber eher skeptisch. Ein normaler Werktätiger kann ja auch seinen Job nicht als Ehrenamt einstufen, somit dann Anspruch auf die Ehrenamtspauschale erheben und nur den Rest versteuern. Mit Mischungen aller Art haben Finanzämter regelmäßig Probleme.


    Als Ehrenmann könntest Du natürlich der Kirchengemeinde anbieten, Deinen Lohn so zu reduzieren, daß er in die Ehrenamtspauschale paßt. Darüber würde sie sich sicher freuen, und Du bekommst immer noch einen ordentlichen Stundenlohn. Brutto für netto, vergiß das nicht!


    Oder Du läßt Dich normal anstellen, wodurch Du einen Anspruch auf den Werbungssteuerpauschbetrag erwirbst, in dem der Großteil dieser Einkünfte verschwindet.


    Das obige ist natürlich nur meine unmaßgebliche Einschätzung als Laie und Steuerbürger.


    Eine hieb- und stichfeste Auskunft bekommst Du vom Steuerberater gegen Geld. Aber das dürftest Du wissen, schließlich hast Du deswegen nicht den Steuerberater gefragt, sondern erstmal hier im Forum.

  • Hallo.


    Steuerliche Nachteile? Kommt auf die Definition an.

    Nach der Schilderung würde ich erwarten, dass ein Teil der Vergütung durch den kirchlichen Träger steuerpflichtig ist. Wenn bisher nichts zu zahlen ist, wäre das Reinrutschen in die Zahlungspflicht wohl ein steuerlicher Nachteil. Allerdings sollte die Vergütung des Ehrenamtes das mehr als aufwiegen.

  • Es gibt keine Verdienstgrenzen für die Ehrenamtspauschale. Die einzige Grenze ist die von 840 € im Jahr. Bis dahin ist der Verdienst steuer- und sozialversicherungsfrei, darüber ganz normal steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das braucht auch nicht den Charakter einer bloßen Aufwandsentschädigung haben, sondern begünstigt ist auch ein normales, übliches Arbeitsentgelt. Als Merkmale müssen erfüllt sein, dass es nebenberuflich ausgeübt wird und dass die Leistung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Auftraggeber erfolgt. Eine Abgrenzung nach Tätigkeitsart gibt es - anders als bei der sog. Übungsleiterpauschale - auch nicht. Jede nebenberufliche, bezahlte Tätigkeit z. B. für eine Kirche ist bis zur Höhe von 840 € im Jahr frei. Selbst die Bischofsbesoldung würde darunter fallen, wenn der Bischof das Amt nebenberuflich ausüben würde.

  • Als Ehrenmann könntest Du natürlich der Kirchengemeinde anbieten, Deinen Lohn so zu reduzieren, daß er in die Ehrenamtspauschale paßt. Darüber würde sie sich sicher freuen, und Du bekommst immer noch einen ordentlichen Stundenlohn. Brutto für netto, vergiß das nicht!

    Anderswo habe ich Deine Beiträge als Propaganda für Dein „Mitnehmen, was geht“ verstanden … dafür nehme ich es hier ganz schön moralisierend wahr.

  • Anderswo habe ich Deine Beiträge als Propaganda für Dein „Mitnehmen, was geht“ verstanden … dafür nehme ich es hier ganz schön moralisierend wahr.

    Valider Punkt, allerdings hat er nicht versucht, aus dem Spannungsfeld Spielhalle und Mildtätigkeit einen Strick zu drehen. Wir wollen uns doch über positive Überraschungen oder Fortschritte freuen. :)

  • Es gibt keine Verdienstgrenzen für [ein Ehrenamt]. Die einzige Grenze ist die von 840 € im Jahr. Bis dahin ist der Verdienst steuer- und sozialversicherungsfrei, darüber ganz normal steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das braucht auch nicht den Charakter einer bloßen Aufwandsentschädigung haben, sondern begünstigt ist auch ein normales, übliches Arbeitsentgelt. Als Merkmale müssen erfüllt sein, dass es nebenberuflich ausgeübt wird und dass die Leistung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Auftraggeber erfolgt. Eine Abgrenzung nach Tätigkeitsart gibt es - anders als bei der sog. Übungsleiterpauschale - auch nicht. Jede nebenberufliche, bezahlte Tätigkeit z. B. für eine Kirche ist bis zur Höhe von 840 € im Jahr frei. Selbst die Bischofsbesoldung würde darunter fallen, wenn der Bischof das Amt nebenberuflich ausüben würde.

    Wer steuer- und sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat meiner Kenntnis nach einen Anspruch auf den Arbeitnehmerpauschbetrag, jüngst erhöht auf 1200 €/Jahr. Kommt der zur Ehrenamtspauschale dazu oder schließen beide einander gegenseitig aus?



    PS: @DrSchlemann hat seinen privaten Downvoter, ich offensichtlich mittlerweile auch. Zu Deinem Komfort, @Tamvest, lege ich den Daumen runter gleich bereit, da ich annehmen kann, daß Dir meine obige Frage mal wieder nicht gefällt. :thumbdown:

  • PS: @DrSchlemann hat seinen privaten Downvoter, ich offensichtlich mittlerweile auch. Zu Deinem Komfort, @Tamvest, lege ich den Daumen runter gleich bereit, da ich annehmen kann, daß Dir meine obige Frage mal wieder nicht gefällt. :thumbdown:

    Witzigerweise kommst Du gar nicht auf die Idee, dass das negative Feedback von mir und anderen etwas mit Deinen Beiträgen und Deinem Auftreten zu tun haben könnte.


    Eigentlich verwundert es aber kaum, denn offensichtlich: Achim weiß selbst nach einem Hinweis von mir noch nicht, dass man mich mit I schreibt. Wo soll dann bezüglich Auftreten und Inhalt eine Lernkurve herkommen? ?

  • Wer steuer- und sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat meiner Kenntnis nach einen Anspruch auf den Arbeitnehmerpauschbetrag, jüngst erhöht auf 1200 €/Jahr. Kommt der zur Ehrenamtspauschale dazu oder schließen beide einander gegenseitig aus?

    Ich habe selber nachgeschaut.

    https://www.biallo.de/recht-steuern/news/ehrenamtspauschale/

    sagt:


    Man kann die Ehrenamtspauschale mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag kombinieren.

    Vom Verdienst bleiben (aktuell) erstmal 840 € steuer- und sozialabgabenfrei, außerdem hat der Mitarbeiter (hier Rentner) den Arbeitnehmerpauschbetrag von (aktuell) 1200 €. Damit bleibt der Rest den oben genannten Einkommens auch steuerfrei.


    Als Rentner zahlt er übrigens keinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (der Arbeitgeber aber wohl). Rentenbeitrag hingegen zahlt er (Dieser erhöht ab dem Folgejahr seine Rente), Krankenkassenbeitrag und Pflegeversicherung zahlt er auch (bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sofern er gesetzlich versichert ist).

  • ... und wer es perfektioniert, bekommt zusätzlich auch noch die Übungsleiterpauschale. Da fängt die Steuerpflicht dann erst bei einer jährlichen Vergütung jenseits von 11.280 € an. 6.240 € für den Minijob, 3.000 € Übungsleiterpauschale, 840 € Ehrenamtspauschale und 1.200 € Arbeitnehmerfreibetrag. Wobei bei dem Minijob mit 6.240 € ja auch noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht ist. 520 € pro Monat und damit auch die 6.240 € im Jahr dürfen in zwei Monaten jährlich überschritten werden, wenn zum geplanten Verdienst unregelmäßige und nicht vorhersehbare Zahlungen hinzukommen (z. B. für ungeplante Mehrarbeit, Leistungsprämien, Abfindungen etc.).

  • ... und wer es perfektioniert, bekommt zusätzlich auch noch die Übungsleiterpauschale. Da fängt die Steuerpflicht dann erst bei einer jährlichen Vergütung jenseits von 11.280 € an. 6.240 € für den Minijob, 3.000 € Übungsleiterpauschale, 840 € Ehrenamtspauschale und 1.200 € Arbeitnehmerfreibetrag.

    Und wenn man Rentner ist, gibt es vielleicht noch einen Altersentlastungsbetrag (ist individuell, hängt vom Jahr ab, in dem man 65 wird).


    Tabelle hier:

    https://www.steuertipps.de/lexikon/a/altersentlastungsbetrag

    Wobei bei dem Minijob mit 6.240 € ja auch noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht ist. 520 € pro Monat und damit auch die 6.240 € im Jahr dürfen in zwei Monaten jährlich überschritten werden, wenn zum geplanten Verdienst unregelmäßige und nicht vorhersehbare Zahlungen hinzukommen

    Diese Zusatzregel war lange undefiniert. Man hätte prinzipiell in diesen beiden Monaten beliebig viel auf Minijobrechnung dazuverdienen können. Das geht nun nicht mehr, die Steuerbehörden haben das präzisiert: In zwei Monaten des Jahres darf man zu den üblichen 520 € im Rahmen der Minijobabrechnung nochmal maximal 520 € dazuverdienen, so daß die faktische Grenze des Minijobs 14 x 520 = 7280 € beträgt.