Quellensteuer auf ausländische Staatsanleihen?

  • Hallo


    Kommt es ggfs. zur Doppelbesteuerung durch (nicht vollständig anrechenbare) Quellensteuer?


    Aus meiner Sicht würden Ausschüttung bzw. Erträge aus Staatsanleihen nicht unter Dividenden und Zinsen fallen und somit auch nicht für eventuelle Quellensteuer relevant sein, solange für einzelne Länder keine Ausnahmen definiert sind, s. unten PDF.


    Sehe ich das richtig?


    Bzw. spielt es dabei eine Rolle, ob Kupon-Zahlungen (am ähnlichsten zu klassischen Zinszahlung) oder keine geleistet werden und die Rendite ausschließlich aus Kursgewinnen (Zero-Bonds) entstehen?


    Konkret würde ich dies gerne für Staatsanleihen der folgenden Länder wissen:
    Österreich, Finnland, Niederlande und Frankreich


    _____

    Meine bisherige Recherche:

    „Anrechenbarkeit der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen“ (PDF):

    https://www.bzst.de/SharedDocs…_blob=publicationFile&v=4


    Vielen Dank und Grüße
    Ingo

  • Warum sollten Erträge aus Staatsanleihen keine Zinsen sein?


    Österreich, Finland und Frankreich scheinen aber keine Quellensteuer auf Zinsen zu erheben, bei den Niederlanden ("0/15") müsste man in den Gesetzestext schauen.

  • Zitat

    Warum sollten Erträge aus Staatsanleihen keine Zinsen sein?


    1. wegen der unterschiedlichen Begrifflichkeit Kupon <-> Zins auch wenns doch auf gleiche hinausläuft, nur eben für unterschiedliche Finanzprodukte


    2. weil oftmals speziell auf "Zinsen aus Staatsanleihen" und nicht nur allg. auf "Zinsen" hingewiesen wird (Beispiel: "Belgien", s. Anhang) und meistens eben nicht, wie bei meinen oben genanten Ländern


    Am einfachsten wäre es dann sicherlich, auf reine Zero-Bonds zu setzen, um die Frage (Zins/Kupon) einfach zu umgehen, oder?

  • Zinsen sind Einkünfte aus Forderungen. So definiert das OECD-Musterabkommen den Begriff Zinsen für steuerliche Zwecke. Das Abkommen hat zwar nur empfehlenden Charakter, die meisten Mitgliedsstaaten haben diese Begriffsbestimmung aber in das nationale Steuerrecht und die von ihnen abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen übernommen. Damit sind auch realiserte Kursgewinne von Anleihen oder die Einnahmen aus Nullkuponanleihen (Differenz zwischen Erwerbs- und Rückzahlungskurs) steuerlich Zinsen, Kuponzahlungen sowieso. In den von Deutschland abgeschlossenen DBA wird durchweg der OECD-Zinsbegriff zugrunde gelegt. Für das nationale deutsche Steuerrecht spielt der Begriff Zinsen keine Rolle, weil alle Einkünfte aus Kapitalvermögen gleich hoch besteuert werden.

  • Zitat

    Damit sind auch realiserte Kursgewinne von Anleihen oder die Einnahmen aus Nullkuponanleihen (Differenz zwischen Erwerbs- und Rückzahlungskurs) steuerlich Zinsen, Kuponzahlungen sowieso.

    Meine Zusammenfassung

    Im steuerlichen Sinne können mit (Staats)-Anleihen also ausschließlich Zinsen „erwirtschaftet“ werden – Zero-Bonds inbegriffen.


    Auch wenn es beispielsweise durch „Kursgewinne“ aufgrund des Nominalwertes (Differenz bei Kauf und Verkauf bzw. Rückgabe) kommen kann.


    Somit sind diese sog. Kursgewinne NICHT vergleichbar mit denen aus z. B. von Aktienveräußerungen – weder steuerlich noch im eigentlichen Sinne.


    Auf meine Ausgangsfrage bezogen bedeutet das also, dass KEINE Quellensteuer anfallen kann, solange das ausländische Land (z. B. FRA, AT, FIN) diese nicht auf Zinsen erhebt.


    @R.F. stimmig?

  • Somit sind diese sog. Kursgewinne NICHT vergleichbar mit denen aus z. B. von Aktienveräußerungen – weder steuerlich noch im eigentlichen Sinne.


    Auf meine Ausgangsfrage bezogen bedeutet das also, dass KEINE Quellensteuer anfallen kann, solange das ausländische Land (z. B. FRA, AT, FIN) diese nicht auf Zinsen erhebt.


    @R.F. stimmig?


    Ne, jetzt wirfst du Zinsen und Kursgewinne durcheinander (was du anfangs gar nicht gefragt hattest).


    Kursgewinne auf eine Anleihe sind 1:1 vergleichbar mit Aktien. Sonst würden sie nicht so heißen. Es fällt aber keine Quellensteuer an. Die zweite Aussage ergibt dementsprechend keinen Sinn, bzw. ja - eine Steuer fällt nicht an, wenn sie nicht erhoben wird.

  • flip

    Damit sind auch realiserte Kursgewinne von Anleihen oder die Einnahmen aus Nullkuponanleihen (Differenz zwischen Erwerbs- und Rückzahlungskurs) steuerlich Zinsen, Kuponzahlungen sowieso.

  • @zf100


    Ja, der Gewinn von Zerobonds sind Erträge aus Kapital und erzielt daher keine Kursgewinne. Das gilt aber nicht für die anderen Anleihetypen.

    Das ist vermutlich die Rechtslage in Deutschland. Für die Erhebung der Quellensteuer ist aber erstmal die Rechtslage im Land des Emittenten maßgebend, für die Erstattung/Doppelbesteuerung dann die Rechtslage hierzulande.

  • Das deutsche Recht macht die Unterscheidung nicht. Kursgewinne von Aktien, Kursgewinne von Anleihen, Zinsen, Dividenden oder was es sonst noch alles gibt, alle Kapitalerträge werden gleich besteuert. Das gilt auch für ausländische Erträge, soweit nicht ein DBA etwas anderes bestimmt.


    Solche abweichenden Bestimmungen in DBA gibt es, ganz düster habe ich in Erinnerung, dass es sogar Regelungen gibt, wonach bestimmte Kapitalerträge steuerfrei gestellt sind oder waren. Da kommt es jeweils auf das einzelne Abkommen an. Ich habe keinen Überblick, was es in der Hinsicht alles gibt, und auch nicht vor, mich da einzuarbeiten.


    Und im Ausland gibt es auch einen bunten Strauß von Regelungen. Zum Teil alles gleich, wie in Deutschland, zum Teil werden Kursgewinne anderes behandelt als Zinsen und Dividenden wieder anders. In manchen Ländern werden die Erträge aus den Staatsanleihen dieser Länder privilegiert behandelt. In Frankreich ist ein bestimmtes Sparbuch (Livret A) beliebt, weil die Zinsen steuerfrei sind. Aber da muss man sich bei jedem Staat in die jeweiligen Details einarbeiten. Das war und ist mir zu kompliziert, um dadurch vielleicht minimal bessere Erträge als mit inländischen Anlagen zu erzielen.

  • Hiermit möchte ich das Thema (für mich) schließen:


    E-Mail an ING – Antworten direkt im Text


    1. Stellen denn „Kursgewinne“ aufgrund des Nominalwertes (Differenz bei Kauf und Verkauf bzw. Rückgabe) reine Kursgewinne dar, wie sie z. B. beim Aktienhandel entstehen können
    ANTWORT ING: Ja, wobei es sich nicht um den Nominalwert handelt, sondern um den Kurswert, der bei Anleihen in Prozent ausgedrückt wird. Der Nominalwert ist der Wert, auf den die Anleihe lautet. Er verändert sich in der Regel nicht.


    2. Oder fallen diese Gewinne/Rendite im steuerlichen Sinne auch unter Zinsen – Zero-Bonds inbegriffen?
    ANTWORT ING: Nein, es handelt sich um Kursgewinne. Das gilt auch für Zerobonds.


    3. Auf meine Ausgangsfrage bezogen bedeutet das also, dass KEINE Quellensteuer anfallen kann, solange das ausländische Land (z. B. FRA, AT, FIN) diese nicht auf Zinsen erhebt?

    ANTWORT ING: Ja, das ist richtig.


    4. Zu meiner Verständlichkeit: „Kursgewinne" durch die Schwankung des Nominalwertes (bei Kauf/Verkauf) bei Anleihen gelten ebenfalls als reine Kursgewinne wie beim Aktienhandel (immer frei von Quellensteuer) oder zählen trotzdem als Zinsen und unterliegen ggfs. der Quellensteuer, je nach Land?

    ANTWORT ING: Kursgewinne der Anleihen unterliegen nicht der Quellensteuer, nur der deutschen Steuer.