Fälligkeitsmitteilung ohne Fristsetzung bei Immobilienkaufvertrag zulässig?

  • Ich habe Anfang April die Eigentumswohnung meines verstorbenen Vaters verkauft. Der Vertrag wurde bei einem Notar geschlossen. Darin war eine Kaufpreisflligkeit zum 30. April vereinbart - "frühestens jedoch nach Zugang" der Eigentümer-Zustimmung, da es sich um eine Erbbaurecht-Wohnung handelt. Diese Zustimmung ist erst letzte Woche, also Ende Mai erfolgt, so dass der ursprünglich im Kaufvertrag genannte Termin nicht eingehalten werden konnte.


    Der Notar hat nun eine sogenannte Fälligkeitsmitteilung an den Käufer verschickt und ihn zur Zahlung des Kaufpreises "unter Bezugnahme auf die Regelungen in § 3 des Kaufvertrags" aufgefordert. Was mir jetzt suspekt vorkommt ist die Tatsache, dass er dafür keine Frist genannt hat. Die alte in § 3 genannte war ja der 30. April - so dass diese nicht mehr gelten kann. Der Zusatz "frühestens jedoch nach Zugang der Eigentümer-Zustimmung" besagt ja schließlich auch nichts Konkretes.


    Können mir nun Nachteile dadurch entstehen, dass der Notar keine neue Frist genannt hat? Ich habe doch so gar nichts in der Hand, falls der Käufer wochenlang nicht zahlen sollte, denn woraus sollte ich dann einen Verzug ableiten, den ich geltend machen könnte? Oder gibt es irgendeinen Paragrafen, der z. B. aussagt, dass die Frist immer einen festgelegten Zeitraum von xy Wochen beträgt? Danke für Tipps im voraus!

  • Der Schuldner kommt gem. § 286 Abs. 1 BGB in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet.


    Die Mahnung ist aber gem. § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.
    Das war bei Ihnen der 30. April.


    Allerdings gab es eine aufschiebende Bedingung: den Zugang der Eigentümer-Zustimmung.
    Diese Bedingung ist jetzt eingetreten.
    Damit ist die Zahlung unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern) zu bewirken.


    Ihr Schuldner muss also sofort zahlen. Wenn Ihr Kaufpreis nicht innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach Zugang des Notarschreibens auf dem Konto ist, empfehle ich eine nochmalige "letzte Mahnung" mit kurzer Fristsetzung - und ab dieser Frist die Berechnung von Verzugszinsen.