Flugverspätung von 2 Std und 59 min

  • Wir sind letzte Woche mit 2 Erw. und 2 Kindern im Urlaub gewesen. Der Hinflug nach Mallorca verzögerte sich erst um 2 Std und dann nochmals um 1 Std.l
    Laut Anzeige wurde der Flug von 15:15 auf 17:15 und dann auf 18:15 verlegt.
    Auf Flightstats.co.uk wird mir ein geplanter Start um 3:15 pm und ein tatsächlicher Start um 6:14 pm angezeigt.
    Ankunft war 5:30 pm geplant und 8:18 pm tatsächlich gezeigt. Verspätung 168 min am Ziel.
    Dazu kommt eine ewig lange Wartezeit auf die Koffer so das wir erst gegen halb 12 Nachts im Hotel ankamen.
    Die Verspätung wurde uns erst im Sicherheitsbereich angezeigt.Dort erhielten wir auf Nachfrage pro Person einen 5,- Gutschein.lach. Das war ok für die Kinder zu versorgen bei den Preisen da. Der erste Urlaubstag war somit komplett hin und der geplante schöne Urlaubsabend endete mit erschöpften zu Bett fallen in der Nacht.
    Besteht trotzdem ein Anrecht auf eine Entschädigung? Oder wird mir die Fluggesellschaft schreiben wir sind doch unter den 3 Std geblieben? (um satte 1 min!) ?(

  • Gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004, steht dem Passagier hier keine Ausgleichzahlung zu, denn es hat weder eine Annullierung stattgefunden noch eine Nichtbeförderung. Ebenso kam es zu keiner 'großen Verspätung', denn diese ist durch den EuGH mit 'drei Stunden am Endziel' definiert.


    Die Wartezeit auf die Koffer spielt keine Rolle. Es zählt das Öffnen der Flugzeugtüren am Airport, so ein Gerichtsurteil.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ich möchte meine Antwort zu diesem Thema nur nochmal mit Gerichtsentscheidungen untermauern:


    Die VO (EG) Nr. 261/2004 sieht in ihrem Gesetzestext keine Ausgleichsleistungen vor, wenn es sich 'lediglich' um eine 'große' Verspätung handelt. Nach dem reinen Gesetzestext gäbe es Ausgleichsleistungen nur im Falle von Annullierungen oder Nichtbeförderungen.


    Aber: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann.


    Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es gem. EuGH immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!


    Der EuGH kam in der Rechtssache C‑452/13 am 4. September 2014 zu dem Schluss, dass die Ankunft jener Zeitpunkt ist, zu dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere die Möglichkeit haben, daß Flugzeug zu verlassen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)