Ausgleichszahlung bei Flugverspätung mit verpasstem Anschlussflug.

  • Hallo,


    ich hätte da mal eine Frage zu folgendem Problem:Ich bin von Sofia (Bulgarien – ist in der EU) nach Bremen geflogen. Das passierte mit 2 Flügen mit Umsteigen in Frankfurt. Die Flüge gingen also erst einmal von Sofia nach Frankfurt und dann von Frankfurt nach Bremen. Beide Flüge wurden von der Lufthansa durchgeführt. Der erste Flug von Sofia nach Frankfurt startete mit einer Verspätung von 9 Stunden. Die Verspätung kam wegen eines technischen Defektes zustande. Da die Flugstrecke Sofia-Frankfurt unter 1500km liegt, könnte ich wohl nur eine Ausgleichzahlung von 250 Euro fordern. Meine Frage ist jetzt, zählt der zweite Flug von Frankfurt nach Bremen auch dazu? Dort musste ich noch einmal ca. 4 Stunden warten, weil 2 Anschlussflüge verpasst wurden. Insgesamt kam ich in Bremen mit einer Verspätung von über 12 Stunden an. Die Gesamtstrecke Sofia-Bremen läge jetzt aber bei über 1500km. Demzufolge könnte ich in dem Fall 400 Euro Ausgleichzahlung fordern.


    Bei Wikipedia habe ich dazu folgendes gefunden: "Für die Berechnung der Entfernung wird der letzte Zielort angenommen, der durch die Nichtbeförderung oder Annullierung verspätet erreicht wird. Dabei werden aber nur Strecken und Umsteigepunkte berechnet, die mit ein und derselben Fluggesellschaft in einem zusammenhängenden Flugticket gebucht wurden. Sind mehrere verschiedene voneinander unabhängig gebuchte Fluggesellschaften in einem Gesamtflug involviert, wird jede Flugstrecke einer Gesellschaft für sich betrachtet. "Zählen diese Flüge jetzt zusammen oder nicht? Also kann ich 400 Euro fordern oder nur 250?Vielleicht kann mir jemand diese Frage beantworten.


    Viele Grüße


    Aaron Berges

  • Antwort von der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:


  • Zitat

    ganz eindeutig ist Ihre Frage in der Verordnung nicht geregelt und auch noch nicht höchstrichterlich entschieden. Aus meiner Sicht kommt es bei einem Flug mit Anschlussflügen auf die Verspätung am Zielort des letzten Fluges an.


    Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 26. Februar 2013, dass Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung von Ausgleichsansprüchen der VO 261/2004 immer die Ankunftsverspätung am letzten Zielort der Flugstrecke und nicht etwa eine Abflugverspätung am Ausgangsflughafen oder eine Verspätung am Flughafen der Zwischenlandung nach einem verspäteten Anschlussflug ist. Hierzu: EuGH, Rechtssache C-11/11; Air France v. Heinz-Gerke und Luz-Tereza Folkerts.


    § 7 Abs. 4 VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung', legt fest, dass die Entfernungen nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt werden. Zwischenlandungen spielen keine Rolle. Es kommt auf die direkte Entfernung zwischen Ablfug- und Zielflughafen an. Die Strecke vom Airpot in Sofia zum Flughafen nach Bremen beträgt genau 1582 Kilometer (http://luftlinie-berechnung.de/EDDW-LBSF_Bremen_Sofia), mit der Folge, daß die Ausgleichsleistung nicht nur EUR 250,- sondern EUR 400,- beträgt.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Danke für die Antworten.


    Ich habe inzwischen schon eine Ausgleichszahlung von 400 Euro von der Lufthansa gefordert (und damit wohl alles richtig gemacht). Ich warte jetzt auf eine Antwort von denen. Ich werde hier dann sicher noch mal posten, was daraus geworden ist.


    Viele Grüße


    Aaron

  • Hallo,


    ich habe inzwischen (nach 4 Wochen) eine Antwort von Lufthansa bekommen. Die haben folgendes geschrieben: "Grund für die Verspätung war ein technischer Defekt, der nach der routinemäßigen Kontrolle Ihres Flugzeugs festgestellt wurde...Der Defekt, der im vorliegenden Fall zu der Verspätung führte, kommt selten vor und war für uns nicht vorhersehbar....Da die Flugverspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, bitten wir Sie um Verständnis, dass wie Ihren Wunsch nach einer Kompensation aufgrund dieser Sachlage leider nicht erfüllen können."


    Ich habe überall immer gelesen, dass ein technischer Defekt gerade nicht zu den außergewöhnlichen Umständen zählt. Blufft Lufthansa hier ganz dreist oder haben die recht? Wie kann man hier weiter vorgehen? Eigentlich ist doch alles klar und ich würde nicht gerne über einen Anwalt oder Flightright.de gehen. Das müsste man doch auch so hinbekommen, oder zahlen die echt erst, wenn man gerichtlich vorgeht?


    Viele Grüße


    Aaron

  • Antwort von der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:


  • 'Immer wieder berufen sich Airlines auf 'technische Defekte' um so gegenüber dem Passagier einen vermeintlichen 'außergewöhnlichen Umstand' zu begründen. - 'Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10). Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.' Quelle: http://www.fluggastrecht.blogspot.de...-umstande.html

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Zitat

    'Hallo Aaron,ich sehe das ganz genauso wie der nachfolgende Kommentar. Die Fluggesellschaft ist immerhin in der Pflicht zu beweisen, dass es sich um außergewöhnliche Umstände gehandelt hat.'


    Genau so ist es, denn im Zivilrecht gilt der Grundsatz: Wer etwas behauptet,. muß es auch beweisen. Und wenn die Airline beauptet, es hätten 'außergewöhnliche Umstände' vorgelegen, dann mußt sie dieses auch beweisen. Ferner siehe auch Urteil AG Frankfurt a.M. vom 14.04.2011, Az.: 29 C 2034/0 (21): 'Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände liegt bei dem Luftfahrtunternehmen.'

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo,
    ich habe da auch mal eine Frage:
    Wir sollten mit Air Berlin am 04.09. um 17:15 Uhr in JFK starten, beim CheckIn um 12:30 Uhr sagte man uns schon, dass der Flieger 3:45 Stunden verspätet sein wird. Boarding war für 16:35 Uhr vorgesehen, verschob sich dann auf 20:05 Uhr, begann aber tatsächlich erst um 20:20. Lt. FlightAware sind wir um 21.27 Uhr gestartet und um 10:23 Uhr (am 05.09.) in Düsseldorf gelandet, vorgesehen war eigentlich 06:55 Uhr. Interessanterweise war das FlugInformationssystem am Bildschirm schon 2 Stunden vor der Landung ausgeschaltet.
    Besteht hier ein Anspruch auf ein Entschädigung? (warren zwar mehr als 3 Stunden, aber eben dnicht die 4 Stunden lt. EU-Verordnung.

  • Hallo Zatecc,


    um Anspruch auf Entschädigung zu haben, müssen Sie verschiedene Rahmenbedingungen erfüllen. Eine ist bei Ihnen gegeben - Air Berlin hat den Sitz innerhalb der EU. Ist Ihr Flug dann auch mehr als 3h verspätet und es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, haben Sie normalerweise Anspruch.


    Genau nachprüfen können Sie das mithilfe des Finanztip-Entschädigungsrechner hier:


    http://www.finanztip.de/flugverspaetung/


    Vielleicht berichten Sie uns noch, wie es gelaufen ist? Darüber würde ich mich sehr freuen!


    Viele Grüße


    Franziska

  • Hallo Franziska,


    vielen Dank für die schnelle Antwort,
    Ich habe das Musterschreiben gestern ausgefüllt und an AirBerlin gesendet. Sobald ich etwas höre, werde ich es hier posten.
    Nötigenfalls werde ich dann auch einen Anwalt mit der Durchsetzung beauftragen.


    Viele Grüße


    Zatecc

  • Super! Ich drücke Ihnen ganz fest die Daumen, dass Sie eine schnelle und unkomplizierte Antwort erhalten.


    Leider zeigt die Erfahrung, dass Flugunternehmen oft eine Reihe von Gründen - selbstverständlich ausnahmslos dem Bereich "außergewöhnliche Umstände" zugeordnet - anführen, um nicht zahlen zu müssen. Das haben einige Mitglieder hier schon berichtet. Wichtig ist es daher immer, sich genau zu notieren, welche Gründe vor Ort für die Verspätung angeführt wurden (oder Angaben abzufotografieren - in Zeiten von Smartphones wahrscheinlich der unkompliziertere Weg ;) ). Bei der nachträglichen Suche können Webseiten wie www.flightstats.com helfen.